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   BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93   

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BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 (https://dejure.org/1995,1061)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 (https://dejure.org/1995,1061)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 (https://dejure.org/1995,1061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Koch verdient beim Umkleiden kein Geld - Die Arbeitszeit eines Kochs beginnt erst mit dem Zubereiten der Speisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 312
  • MDR 1996, 178
  • NZA 1996, 107
  • BB 1995, 1492
  • BB 1995, 1692
  • DB 1995, 2073
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Berlin, 16.06.1986 - 9 TaBV 3/86

    Tarifvertrag; Auslegung; Tarifvorbehalt; Einigungsstellenspruch; Arbeitsgericht;

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93
    Die Vorschriften des Firmen-MTV regelten im konkreten Fall nichts anderes (LAG Berlin Beschluß vom 16. Juni 1986 - 9 TaBV 3/86 - LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 24).
  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93
    aa) Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat (Urteil vom 28. Juli 1994, BAGE 77, 285) angenommen, die Zeit des Umkleidens zähle für Krankenschwestern aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit im Sinne des BAT.
  • BAG, 25.04.1962 - 4 AZR 213/61

    Bezahlte Waschzeit - Chemische Industrie - Vergütung für geleistete Arbeit -

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93
    dd) Im Sinne der AZO, also unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes, stellt die Zeit für das Umkleiden und Waschen vor und nach der Arbeit keine Arbeitszeit dar (BAG Urteil vom 25. April 1962 - 4 AZR 213/61 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.1987 - 13 (7) Sa 92/86

    Rücknahme und Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten; Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93
    bb) Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zählt die Zeit für das An- und Ablegen von Sicherheitsbekleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 12. Februar 1987 - 6 Ca 195/85 HD - AiB 1987, 246 (Degen)).
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Es drohen bei der entsprechenden Verrichtung auch nach Ausschöpfung der Höchstarbeitszeitgrenzen keine Gefahren, denen durch Einbezug in die gesetzliche Arbeitszeit vorzubeugen wäre (vgl. BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312, 318).

    a) Teile des Schrifttums bejahen dies mittelbar dadurch, daß sie diese Tätigkeiten immer dann für vergütungspflichtig halten, wenn sie notwendig im Betrieb erfolgen (so Buschmann/Ulber aaO § 2 Arbeitszeitgesetz Rn. 10 mwN; Grimberg Anm. zu BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - AiB 1995, 533, 534; Heilmann Anm. zu Arbeitsgericht Stralsund 6. April 1998 - 1 Ca 23/98 - AiB 1998, 477, 478; wohl auch Busch BB 1995, 1690, 1691).

    b) Wiese (Anm. zu BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - SAE 1996, 369, 373) definiert "Arbeit" unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, und sieht diese Voraussetzung nicht bereits beim Umkleiden und Waschen als erfüllt an.

    Im Urteil vom 22. März 1995 ( - 5 AZR 934/93 - aaO) hat der Senat geprüft, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen sei.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11

    Keine Vergütung der Umkleidezeiten von Zugführern und Zugbegleitern bei der DB

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Notwendigkeit des Umkleidens und Rüstens vor und nach der eigentlichen Tätigkeit des Klägers übersehen hätten und der Vertrag hinsichtlich der Vergütung insoweit lückenhaft geblieben wäre (so auch BAG 11. Oktober 2000 aaO zu dem insoweit vergleichbaren dortigen Sachverhalt).

    Anhand dieser Regelung ist gegebenenfalls auch zu beurteilen, ob eine grundsätzlich vergütungspflichtige Dienstleistung von einer für die Hauptleistung vereinbarten Vergütung bereits mit umfasst ist (ebenso BAG 11. Oktober 2000 aaO).

    Es drohen bei der entsprechenden Verrichtung auch nach Ausschöpfung der Höchstarbeitszeitgrenzen keine Gefahren, denen durch Einbezug in die gesetzliche Arbeitszeit vorzubeugen wäre (BAG 11. Oktober 2000 unter Bezugnahme auf BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312, 318).

    Folgerungen für die Vergütungspflicht lassen sich daher daraus nicht ziehen (ebenso schon BAG 11. Oktober 2000 aaO zur insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie 93/104/EG).

    In seiner Entscheidung vom 22. März 1995 (5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Arbeitszeit = DB 1995, 2073) hat das BAG den Standpunkt eingenommen, eine Arbeitsleistung liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich versprochene Hauptleistungspflicht erfülle.

    In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2000 (aaO) heißt es, Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene, wobei das Gericht auf ganz alte Entscheidungen Bezug nimmt (BAG 25. April 1962 - 4 AZR 213/61 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 25).

    Es kommt also in Präzisierung der früheren Rechtsprechung (11. Oktober 2000 aaO, 10. November 2009 aaO) wohl nicht mehr auf das etwas vage Kriterium der Auffälligkeit der Dienstkleidung an, sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit wegen des Wiedererkennungswertes der Kleidung als Mitarbeiter des Unternehmens wahrgenommen wird, wenn er die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit in der Öffentlichkeit trägt.

    Die Vergütungserwartung nach § 612 Absatz 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 11. Oktober 2000 aaO unter Bezugnahme auf BAG 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126, 128 und Schlachter in ErfK § 612 BGB Randnummer 11).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 276/11

    Keine Vergütung der Umkleidezeiten von Zugführern und Zugbegleitern bei der DB

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Notwendigkeit des Umkleidens und Rüstens vor und nach der eigentlichen Tätigkeit des Klägers übersehen hätten und der Vertrag hinsichtlich der Vergütung insoweit lückenhaft geblieben wäre (so auch BAG 11. Oktober 2000 aaO zu dem insoweit vergleichbaren dortigen Sachverhalt).

    Anhand dieser Regelung ist gegebenenfalls auch zu beurteilen, ob eine grundsätzlich vergütungspflichtige Dienstleistung von einer für die Hauptleistung vereinbarten Vergütung bereits mit umfasst ist (ebenso BAG 11. Oktober 2000 aaO).

    Es drohen bei der entsprechenden Verrichtung auch nach Ausschöpfung der Höchstarbeitszeitgrenzen keine Gefahren, denen durch Einbezug in die gesetzliche Arbeitszeit vorzubeugen wäre (BAG 11. Oktober 2000 unter Bezugnahme auf BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312, 318).

    Folgerungen für die Vergütungspflicht lassen sich daher daraus nicht ziehen (ebenso schon BAG 11. Oktober 2000 aaO zur insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie 93/104/EG).

    In seiner Entscheidung vom 22. März 1995 (5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Arbeitszeit = DB 1995, 2073) hat das BAG den Standpunkt eingenommen, eine Arbeitsleistung liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich versprochene Hauptleistungspflicht erfülle.

    In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2000 (aaO) heißt es, Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene, wobei das Gericht auf ganz alte Entscheidungen Bezug nimmt (BAG 25. April 1962 - 4 AZR 213/61 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 6; BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 25).

    Es kommt also in Präzisierung der früheren Rechtsprechung (11. Oktober 2000 aaO, 10. November 2009 aaO) wohl nicht mehr auf das etwas vage Kriterium der Auffälligkeit der Dienstkleidung an, sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit wegen des Wiedererkennungswertes der Kleidung als Mitarbeiter des Unternehmens wahrgenommen wird, wenn er die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit in der Öffentlichkeit trägt.

    Die Vergütungserwartung nach § 612 Absatz 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 11. Oktober 2000 aaO unter Bezugnahme auf BAG 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126, 128 und Schlachter in ErfK § 612 BGB Randnummer 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 1546/10

    An- und Ausziehen der Polizeiuniform ist keine Arbeit(szeit)

    Dass die Arbeitsgerichtsbarkeit als Folge dessen einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zuspricht bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansieht, 53 vgl. hierzu etwa BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312, sowie vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 200/94 -, BAGE 77, 285, und 6 AZR 221/94 -, juris, 54.
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    Insofern hat die Vielgestaltigkeit der forensischen Praxis die Gerichte mittlerweile zur Genüge darüber belehrt, dass sich die Frage ihrer Einordnung als "Arbeitszeit" nicht nur im Kontext von Mitspracherechten der Belegschaftsvertretungen wesentlich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und namentlich den konkreten betrieblichen Organisationsstrukturen beantworte 47 S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: "Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten.

    S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: "Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten.

    47) S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: "Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und

    Dass die Arbeitsgerichte deshalb einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zusprechen bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansehen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454; Urteile vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 -, DB 1995, 2073 und vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 -, DB 1995, 434), rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1676/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit

    Dass die Arbeitsgerichte deshalb einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit des An- und Ablegens von Arbeitskleidung einen Vergütungsanspruch zusprechen bzw. Umkleidezeiten als zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansehen (vgl. BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 -, DB 2010, 454; Urteile vom 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 -, DB 2001, 543, vom 22.03.1995 - 5 AZR 934/93 -, DB 1995, 2073 und vom 28.07.1994 - 6 AZR 220/94 -, DB 1995, 434), rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass gegebenenfalls auch einem Beamten für das An- und Ablegen von Dienstkleidung ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch zusteht bzw. die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2010, a.a.O.).   .
  • VG Düsseldorf, 26.02.2016 - 26 K 1540/15

    Zeiten für Umziehen von Feuerwehrdienstbekleidung ist keine Arbeitszeit

    Im Übrigen bietet auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keinen Anhalt für eine von den oben angeführten Grundsätzen abweichende Bewertung, da sie ungeachtet des dabei vertretenen arbeitsrechtlichen Ansatzes zu entsprechenden Ergebnissen gelangt, vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - juris; BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - juris; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - juris; BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - juris; BAG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 221/94 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 4 B 28/12 - juris.
  • VG Münster, 01.07.2010 - 4 K 1753/08

    Anlegen der Dienstuniform gehört zur Dienstzeit eines Polizisten

    Auch das Bundesarbeitsgericht stellt im Übrigen für die Frage, ob "Umkleidezeit" in einzelnen Fällen Arbeitszeit ist oder nicht, auf die konkreten "Anforderungen des Arbeitgebers" an die Beschäftigten ab, vgl. BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - und Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, beides Juris, sowie darauf, ob schon das einer Tätigkeit vorausgehende Umkleiden fremdnützig u. a. deshalb ist, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne die entsprechende Ausrüstung, z. B. aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, nicht einsetzen darf, vgl. insbesondere: BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - (Juris, Rd.-Nr. 30).
  • VG Düsseldorf, 21.03.2006 - 2 K 7479/04
    vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, BAGE 96, 45, und vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312.

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 -, BAGE 79, 312) die Auffassung vertritt, das Wechseln der Berufskleidung gehöre zur Arbeitszeit, wenn die Dienstkleidung und die Ausrüstungsgegenstände vom Arbeitgeber getragen werden, trifft dies nicht zu.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

  • LAG Hamm, 27.08.1998 - 4 Sa 1799/97

    Zeiten für Umkleiden und Duschen als vergütungspflichtige Arbeitszeit eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 6 A 979/09

    Anlegen und Ablegen der Polizeiuniform in einer Dienststelle als Arbeitszeit

  • LAG Köln, 03.05.1996 - 11 Sa 42/96

    Arbeitszeit: Umkleiden als Teil der vergütungspflichtigen Zeit; Abmahnung:

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