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   BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95   

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BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95 (https://dejure.org/1996,1533)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1996 - 2 AZR 736/95 (https://dejure.org/1996,1533)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 (https://dejure.org/1996,1533)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, § 5
    Mutterschutz, Kündigungsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 5
    Kündigungsschutz der werdenden Mutter: Wahrung der zweiwöchigen Frist des § 9 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 MuSchG zur Schwangerschaftsmitteilung nach Kündigungszugang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungsverbot im Mutterschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Offenbarung ihrer Schwangerschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmerin nicht zur Mitteilung ihrer Schwangerschaft gegenüber Arbeitgeber verpflichtet - § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes beinhaltet keine Offenbarungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 83, 195
  • NJW 1997, 610
  • MDR 1996, 1265
  • NZA 1996, 1154
  • FamRZ 1996, 1470 (Ls.)
  • BB 1997, 50
  • DB 1996, 2135
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82

    Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Die Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO; BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12, aaO) hat zwar vor der gesetzlichen Neufassung des § 9 MuSchG das Recht der Arbeitnehmerin zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft an dem häufigeren Fall entwickelt, daß die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.

    a) Nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968), an der festzuhalten ist, liegt eine schuldhafte Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nur dann vor, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist.

    Damit verbietet sich die Annahme, eine Arbeitnehmerin, die zwar von ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat, aber zunächst ihrem Arbeitgeber ihren Zustand noch nicht offenbart, verstoße gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983, aaO).

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 -, - 1 BvL 19/78 -, - 1 BvL 38/79 - und vom 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - AP Nr. 7 und 8 zu § 9 MuSchG 1968), auf der die Einfügung des § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. MuSchG durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1191) letztlich basiert, stellt ganz allgemein auf die unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist ab, ohne danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft bekannt war oder nicht.

    Die Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO; BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12, aaO) hat zwar vor der gesetzlichen Neufassung des § 9 MuSchG das Recht der Arbeitnehmerin zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft an dem häufigeren Fall entwickelt, daß die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 -, - 1 BvL 19/78 -, - 1 BvL 38/79 - und vom 22. Oktober 1980 - 1 BvR 262/80 - AP Nr. 7 und 8 zu § 9 MuSchG 1968), auf der die Einfügung des § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. MuSchG durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1191) letztlich basiert, stellt ganz allgemein auf die unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist ab, ohne danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft bekannt war oder nicht.

    § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG würde dann insoweit eine starre Ausschlußfrist darstellen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 13. November 1979, aaO) mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar ist.

  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79

    Schwangerschaft - Mitteilungsfrist

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Die Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom 13. November 1979 und 22. Oktober 1980, aaO; BAG Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - AP Nr. 12, aaO) hat zwar vor der gesetzlichen Neufassung des § 9 MuSchG das Recht der Arbeitnehmerin zur nachträglichen Mitteilung ihrer Schwangerschaft an dem häufigeren Fall entwickelt, daß die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.
  • BAG, 31.10.1985 - 2 AZR 578/84

    Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Es sind jedoch (Senatsurteil vom 31. Oktober 1985 - 2 AZR 578/84 - RzK IV 6 a Nr. 5) auch sonstige Hinderungsgründe (Krankenhausaufenthalt) berücksichtigt worden, die trotz Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft einer rechtzeitigen Mitteilung an den Arbeitgeber entgegenstanden.
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Man würde auch die Sorgfaltspflichten der Klägerin überspannen, wollte man, wie dies die Revision geltend macht, von ihr verlangen, sie hätte im Fall einer mehrwöchigen Urlaubsreise mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungszugang bei Urlaubsabwesenheit (Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - BAGE 58, 9 = AP Nr. 16 zu § 130 BGB) die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist dadurch sicherstellen müssen, daß sie der Beklagten vor Urlaubsantritt Mitteilung von ihrer Schwangerschaft gemacht hätte.
  • BVerfG, 16.11.1972 - 2 BvR 21/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95
    Geht es, wie im vorliegenden Fall, um den Zugang einer Kündigung während einer Urlaubsreise, so würde es zudem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 103 GG (vgl. z.B. Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 21/72 - BVerfGE 34, 154 = AP Nr. 28 zu Art. 103 GG) Bedenken unterliegen, der schwangeren Arbeitnehmerin die Möglichkeit einer nachträglichen Mitteilung der Schwangerschaft zu versagen.
  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren

    Hiervon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF ausgegangen (BAG 18. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - BAGE 93, 179; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195) , dessen Regelungsgehalt mit § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverändert geblieben und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist (vgl. BT-Drs. 18/8963 S. 86 f.) .
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01

    Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1

    a) Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - Senat 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195; zuletzt 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - zVv.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, durch welchen Umstand die schwangere Frau an der Fristeinhaltung gehindert ist (Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - aaO).

    Dementsprechend kann eine unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nicht nur vorliegen, wenn die Frau während dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, sondern auch dann, wenn sie zwar ihre Schwangerschaft beim Zugang der Kündigung kennt oder während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist von ihr erfährt, aber durch sonstige Umstände an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert ist (Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - aaO; APS/Rolfs § 9 MuSchG Rn. 38).

    Vielmehr zeigen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, daß der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 GG der schwangeren Frau mit der Einräumung der zweiwöchigen Mitteilungsfrist einen ausreichenden zeitlichen Handlungsspielraum verschaffen wollte, innerhalb dessen eine nachträgliche Mitteilung regelmäßig möglich sein sollte (KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 56 a; Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - aaO).

  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 932/98

    Beendigung einer Schwangerschaft - Mitteilungspflicht

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür ohne Bedeutung, daß die Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 1 MuSchG jedenfalls im Regelfall nicht verpflichtet ist, das Bestehen einer Schwangerschaft mitzuteilen (BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195 mwN).
  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00

    Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen

    a) Die Fristüberschreitung ist von der Schwangeren dann zu vertreten iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" BAG 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195).

    Dabei kommt es nicht darauf an, durch welchen Umstand die Schwangere an der Fristeinhaltung gehindert ist, sondern darauf, ob die Fristüberschreitung im genannten Sinne schuldhaft oder unverschuldet ist (BAG 13. Juni 1996 aaO; LAG München 23. August 1990 - 5 Sa 840/89 - ZTR 1991, 212; KR-Etzel 6. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 57 a; APS/Rolfs § 9 MuSchG Rn. 38; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR § 9 MuSchG 5. Aufl. Rn. 27; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer 4. Aufl. Handbuch des Kündigungsrechts 18 Rn. 7; Stahlhacke/Preis/Vossen 7. Aufl. Rn. 840; Zmarzlik/Zipperer/Viethen MuschG 9. Aufl. § 9 Rn. 33 ff.).

  • LAG München, 19.12.2000 - 8 Sa 872/00

    Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der

    Insbesondere wendet er sich gegen eine Vergleichbarkeit des Falles mit demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1996 ( 2 AZR 736/95 -- AP Nr. 22 zu § 9 MuSchG 1968) zugrunde gelegen habe.

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner auch vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 13. Juni 1996 (2 AZR 736/95 -- AP Nr. 22 zu § 9 MuSchG 1968) ausgeführt hat, "führt die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist (des § 9 Abs. 1 S. 1, 2. HS. MuSchG ) für die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft nur dann zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes, wenn sie auf einem Verschulden beruht oder wenn die Arbeitgeber in die Mitteilung nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachholt.

    Ihr ist zwar, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1996 (a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt hat, zuzugestehen, dass "auch sonstige Hinderungsgründe (...) berücksichtigt (werden können), die trotz Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft einer rechtzeitigen Mitteilung an den Arbeitgeber entgegen standen"; als Beispiel wird insoweit ein Krankenhausaufenthalt genannt.

  • LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 Sa 1323/04

    Schadensersatz bei Nichtbeachtung der Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2

    Alsdann hängt von der jeweiligen Sollvorschrift und ihrer Auslegung ab, ob und welche Rechtsfolgen sie auslöst (vgl. zu § 26 BetrVG; BAG, Beschluss vom 13.11.1991, 7 ABR 8/91, AP Nr. 9 zu § 26 BetrVG 1972, zu § 104 Satz 1 Hs. 2 BPersVG: BAG, Urteil vom 20.02.2002, 7 AZR 707/00, AP Nr. 23 zu § 72 LPVG NW, zu § 5 Abs. 1 MuSchG: BAG, Urteil vom 13.06.1996, 2 AZR 736/95 AP Nr. 22 zu § 9 MuSchG 1968; ferner BGH, Urteil vom 14.01.2003, NJW 2003, 1389, Beschluss vom 08.11.1976, DNotZ 1977, 379).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 8 Sa 2006/12

    Urlaubsabgeltung

    2.2.1 Dabei kam es für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf eine Geltendmachung seiner Ansprüche an, da der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, ohne dass es einer vorherigen Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1996 - 9 AZR 182/95 - NZA 1996, 1154).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2013 - 8 Sa 2006/12 8 Sa 2020/12

    Urlaubsabgeltungsanspruch

    2.2.1 Dabei kam es für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf eine Geltendmachung seiner Ansprüche an, da der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, ohne dass es einer vorherigen Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1996 - 9 AZR 182/95 - NZA 1996, 1154).
  • OLG Jena, 21.02.2001 - 7 U 651/00

    Nichtigkeit der außerordentlichen Kündigung; Vertragliche Vereinbarung des

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