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   BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96   

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BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96 (https://dejure.org/1997,1605)
BAG, Entscheidung vom 21.05.1997 - 5 AZB 30/96 (https://dejure.org/1997,1605)
BAG, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 (https://dejure.org/1997,1605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streitigkeiten zwischen Umschülern und Bildungseinrichtungen - Voraussetzung des privatrechtlichen Vertrages - Umschüler als Arbeitnehmer - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2, § 2 Ab. 1 Nr. 3b, § 48 Abs. 1; AFG § 47 Abs. 1, § 44 Abs. 1; GVG § 17a
    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Umschülern und sonstigen Bildungseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 402
  • NZA 1997, 1013
  • BB 1997, 1488
  • DB 1997, 2030
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG), so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Zudem beruht die neuere Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 BetrVG im wesentlichen auf der Erwägung, daß eine weite Auslegung der Vorschrift zu unausgewogenen, dem Sinn der Betriebsverfassung nicht entsprechenden Ergebnissen führt (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993, aaO, zu B III 2d bb der Gründe).

  • BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Die vorgenommene weite Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. auch BAGE 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; BAGE 27, 78 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG = EzA § 5 TVG Nr. 3).
  • BAG, 02.08.1963 - 1 AZR 9/63

    Teilnahme an Tarifvertragsverhandlungen - Rechtsanspruch von Gewerkschaften

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Die vorgenommene weite Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. auch BAGE 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; BAGE 27, 78 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG = EzA § 5 TVG Nr. 3).
  • LAG Bremen, 09.08.1996 - 2 Ta 15/96

    Überbetriebliche Ausbildungseinrichtung; Arbeitnehmereigenschaft; Auszubildende ;

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. August 1996 - 2 Ta 15/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343 = AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 22.04.1987 - 5 AZR 72/86

    Vergütung für Auszubildende nach Tarifvertrag - Mitgliedschaft im

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Die Gerichte für Arbeitssachen haben bislang ihre Zuständigkeit für Klagen von Auszubildenden und Umschülern gegen sonstige Berufsbildungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG ohne weiteres bejaht, und zwar unabhängig davon, ob es um die Wirksamkeit von Kündigungen und damit um das Bestehen des Rechtsverhältnisses ging, oder etwa um die angemessene Vergütung (BAG Urteil vom 22. April 1987 - 5 AZR 72/86 - EzBBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49; Urteil vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG).
  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG), so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG), so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 [BAG 21.07.1993 - 7 ABR 35/92] = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 639/89

    Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für arbeitnehmerähnliche Personen

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Hinzukommen muß, daß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (BAGE 66, 113, 116 = AP Nr. 9 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 3a der Gründe; Beschluß vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II der Gründe).
  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96
    Hinzukommen muß, daß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (BAGE 66, 113, 116 = AP Nr. 9 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 3a der Gründe; Beschluß vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG 1979, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II der Gründe).
  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

  • BAG, 14.01.1997 - 5 AZB 22/96

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Wahlfeststellung

  • BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

  • LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01

    Umschulungsverhältnis; Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses;

    In diesem Fall liegt unproblematisch aber auch eine Beschäftigung" zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 29 . Oktober 1957 ­ 3 AZR 411/55 ­ Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis ­ für die Zeit schon vor Erlass des BBiG).

    Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Beschuss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c dd der Gründe).

    Daher kann die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 BetrVG für die Auslegung des Begriffs der zur Berufsausbildung Beschäftigten in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch nicht maßgebend sein (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c ee der Gründe; Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Rohlfing, in NZA 1997, 365, 368 f.).

    Entsprechendes gilt für den Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit in § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.).

    a) Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 ­ 5 AZB 30/96 ­ (NZA 1997, 1.013 f.) für einen Streit aus einem Umschulungsvertrag zwischen einem Umschüler und einem Umschulungsträger, der außerbetriebliche Umschulung durchführt, angenommen, dass hierfür die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei, wenn das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Auszubildenden bzw. Umschüler und der Bildungseinrichtung beruhe und wenn es sich nicht um schulische Ausbildung handele, was nicht der Fall sei, sofern die praktische Ausbildung im Vordergrund steht.

    Im Einzelnen hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) hierzu weiter ausgeführt:.

    b) In Anwendung dieser vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze ist der Kläger jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen.

    bb) Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 (a.a.O.) im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist bei vom Arbeitsamt geförderten Umschulungen auch regelmäßig von einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zum Ausbildungsträger auszugehen.

    Das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, das für die arbeitnehmerähnliche Person konstituierend ist, tritt vielmehr an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit, wobei allerdings hinzukommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O., unter II. 2 a der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98

    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen

    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 5 Rz 13; Rohlfing, NZA 1997, 365, m.w.N.).

    cc) Für § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt zunächst, daß mit einer betrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5, 1. Alt. BBiG regelmäßig auch eine "Beschäftigung" im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes einhergeht (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Urteil vom 29. Oktober 1957 - 3 AZR 411/55 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis - für die Zeit schon vor Erlaß des BBiG).

    Der Senat hat aber in seinem Beschluß vom 21. Mai 1997 (aaO) an der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für diese Fälle festgehalten.

    Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997, aaO).

    Daher kann diese Rechtsprechung weder für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (so der Senat im Beschluß vom 21. Mai 1997, aaO) noch für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG maßgebend sein (so auch Rohlfing, NZA 1997, 365, 368/369).

  • LAG Köln, 03.07.1998 - 11 Ta 360/97

    Rechtsweg; Status; Ausbildungsvertrag; Altenpfleger; Lehrgangsgebühren; zu ihrer

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  • BAG, 15.04.2015 - 9 AZB 10/15

    Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - zu II 4 b der Gründe; 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96  - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01

    Rechtsweg - Organvertreter

    Begehrt ein Organvertreter iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Fortführung von Senat 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 und Senat 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 52).
  • LAG Köln, 08.09.1997 - 13 Ta 233/97

    Rechtswegzuständigkeit - Umschulungsverhältnis

    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis gegeben, wenn das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, keine schulische Berufsausbildung vorliegt und der Umschüler zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist (im Anschluß an BAG Beschluß vom 21.05.1997 - 5 AZB 30/96 -).

    Hierunter fallen auch Streitigkeiten um Ansprüche aus Umschulungsverhältnissen, wenn das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Umschüler und der Bildungseinrichtung beruht, es sich nicht um schulische Berufsausbildung handelt und der Umschüler zumindest gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist ( vgl. BAG , Beschl. v. 21.05.1997 - 5 AZB 30/96 -).

    Hierzu reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG v. 21.05.1997 a.a.O.) bereits aus, wenn die Person von Dritten Leistungen erhält und die Berufsbildungseinrichtung durch die Möglichkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Leistungsgewährung beeinflussen kann.

  • LAG Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 3 Ta 203/05

    Umschulungsverhältnis - Streitwert

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ArbGG bei Umschülern bejaht, obwohl es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt, sofern die Umschulung in einem Betrieb stattfindet, der einem eigenen wirtschaftlichen Interesse folgt und nicht lediglich ausschließlich der Berufsbildung dient, wenn dabei die Ausbildung auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Umschüler und der Bildungseinrichtung beruht und es sich nicht um schulische Berufsbildung handelt (vgl. BAG, Beschluss vom 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 56 - und Beschluss vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP aaO. Nr. 32).
  • LAG München, 12.02.2009 - 11 Ta 512/08

    Rechtsweg

    Hinzukommen muss, dass der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (BAG, Beschl. vom 21.5.1997, Az.: 5 AZB 30/96, NZA 1997, 1013).
  • BAG, 31.08.1998 - 5 AZB 21/98
    Der Kläger mag zwar wirtschaftlich unselbständig gewesen sein - eine wirtschaftliche Abhängigkeit gerade von dem Vertragspartner, hier der Beklagten, ist dafür nicht Voraussetzung (vgl. BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979) -.
  • LAG Köln, 18.01.2019 - 7 Ta 200/17

    Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Arbeitsverhältnis; Fortbildungsvertrag;

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LAG Bremen wurde nachfolgend durch die Entscheidung des BAG vom 21.05.1997 in Sachen 5 AZB 30/96 bestätigt.
  • BAG, 15.10.2003 - 5 AZB 48/03

    Umschulungsverhältnis - Rechtsweg

  • LAG Hessen, 12.03.2001 - 13 Sa 887/00

    Streit über die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der beim Arbeitgeber an

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.08.1997 - 5 Ta 77/97

    Eröffnung der Arbeitsgerichtsbarkeit für arbeitnehmerähnliche natürliche Personen

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