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   BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96   

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https://dejure.org/1997,2718
BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96 (https://dejure.org/1997,2718)
BAG, Entscheidung vom 18.03.1997 - 9 AZR 130/96 (https://dejure.org/1997,2718)
BAG, Entscheidung vom 18. März 1997 - 9 AZR 130/96 (https://dejure.org/1997,2718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung der Verjährung; Rechtsmißbrauch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 200 ff., 208, 242
    Verjährungsunterbrechung: Zeitpunkt des Beginns der neu anlaufenden Verjährungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3461
  • NZA 1997, 1232
  • BB 1997, 2224
  • DB 1997, 2543
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89

    Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    Mit dem Ende der Verjährungsunterbrechung beginnt sofort eine neue Verjährungsfrist (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP Nr. 11 zu § 196 BGB).

    § 201 BGB findet auf den Fristenlauf nach einer Unterbrechung keine Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP Nr. 11 zu § 196 BGB, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 17.12.1964 - 5 AZR 90/64

    Einrede - Verjährung - Schuldner

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    Zwar kann der Erhebung der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gehalten werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten - sei es auch unabsichtlich - von der rechtzeitigen Klage abgehalten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 45, 289 = AP Nr. 44 zu § 74 HGB; schon BAG Urteil vom 17. Dezember 1964 - 5 AZR 90/64 - AP Nr. 2 zu § 196 BGB).
  • BAG, 18.02.1976 - 5 AZR 629/74

    Schuldanerkenntnis - Selbständiges Anerkenntnis

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    Wenn wie hier der angegebene Schuldgrund mit dem wirklich Bestehenden übereinstimmt, besteht regelmäßig kein Grund zur Annahme eines selbständigen, von dem genannten Grund unabhängigen Verpflichtungswillen des Schuldners (BAGE 78, 155 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG Vorruhestand; BAG Urteil vom 18. Februar 1976 - 5 AZR 629/74 - AP Nr. 3 zu § 781 BGB).
  • BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 56/82

    Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    Zwar kann der Erhebung der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gehalten werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten - sei es auch unabsichtlich - von der rechtzeitigen Klage abgehalten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 45, 289 = AP Nr. 44 zu § 74 HGB; schon BAG Urteil vom 17. Dezember 1964 - 5 AZR 90/64 - AP Nr. 2 zu § 196 BGB).
  • BAG, 08.06.1983 - 5 AZR 632/80

    Anwendung tariflicher Ausschlussfristen im Konkursverfahren - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    In ihm liegt dann ein Anerkenntnis "in anderer Weise", wenn der Schuldner sein Bewußtsein vom Bestehen der Schuld ausdrückt (BAGE 43, 71 = AP Nr. 78 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 66/91

    Vorruhestandserstattung nach Ausscheiden aus dem tariflichen Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    Wenn wie hier der angegebene Schuldgrund mit dem wirklich Bestehenden übereinstimmt, besteht regelmäßig kein Grund zur Annahme eines selbständigen, von dem genannten Grund unabhängigen Verpflichtungswillen des Schuldners (BAGE 78, 155 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG Vorruhestand; BAG Urteil vom 18. Februar 1976 - 5 AZR 629/74 - AP Nr. 3 zu § 781 BGB).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.08.1995 - 2 (3) Sa 313/95

    Aufrechnung; Forderung; Gegenforderung; Gewinn; Gewinnbeteiligung; Verjährung;

    Auszug aus BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 130/96
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. August 1995 - 2 (3) Sa 313/95 - aufgehoben.
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

    (1) Als Anerkenntnis iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers (BGH 8. Januar 2013 - VIII ZR 344/12 - Rn. 7) den Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst, kommt jedes - auch rein tatsächliches (vgl. zu § 208 BGB aF BAG 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - zu 3 c aa der Gründe, BAGE 43, 71)  - Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht, das darauf schließen lässt, der Arbeitgeber sei sich des Bestehens einer schuldrechtlichen Forderung bewusst (vgl. zu § 208 BGB aF BAG 18. März 1997 - 9 AZR 130/96 - zu I 3 der Gründe) .
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Subjektive Vorstellungen der Parteien werden somit durch die §§ 194 ff. BGB nicht geschützt; die Unkenntnis von Beginn oder Dauer der Verjährung geht grundsätzlich allein zu Lasten des Gläubigers (BAG NJW 1997, 3461, 3462; OLG Stuttgart NJW 2000, 2680, 2683).

    Ob dies vorliegend der Fall war, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil allein die objektive Pflichtwidrigkeit des Schuldnerverhaltens für den Vorwurf eines der Treuwidrigkeit nicht ausreicht; weitere Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten für die Fristversäumung des Gläubigers auch ursächlich war (BGHZ 96, 290, 301 = NJW 1986, 1162,1164 mwN.; BAG NJW 1997, 3461, 3461).

    In einem solchen Fall ergeben sich die verjährungsrechtlichen Folgen von Aufklärungspflichtverletzungen und einem hierauf beruhenden Irrtum des Gläubigers allein aus § 242 BGB; für die schadensersatzrechtlichen Institute der culpa in contrahendo oder einer positiven Vertragsverletzung bleibt daneben kein Raum (vergl. BGH NJW-RR 1989, 1270, 1271; BAG NJW 1997, 3461, 3462; OLG Düsseldorf [8. Zivilsenat] NJW 1994, 2423, 2424; Palandt-Heinrichs, Vor § 194 BGB, Rn. 14 mwN.).

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Subjektive Vorstellungen der Parteien werden somit durch die §§ 194 ff. BGB nicht geschützt; die Unkenntnis von Beginn oder Dauer der Verjährung geht grundsätzlich allein zu Lasten des Gläubigers (BAG NJW 1997, 3461, 3462; OLG Stuttgart NJW 2000, 2680, 2683).

    Ob dies vorliegend der Fall war, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil allein die objektive Pflichtwidrigkeit des Schuldnerverhaltens für den Vorwurf eines der Treuwidrigkeit nicht ausreicht; weitere Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten für die Fristversäumung des Gläubigers auch ursächlich war (BGHZ 96, 290, 301 = NJW 1986, 1162, 1164 mwN.; BAG NJW 1997, 3461, 3461).

    In einem solchen Fall ergeben sich die verjährungsrechtlichen Folgen von Aufklärungspflichtverletzungen und einem hierauf beruhenden Irrtum des Gläubigers allein aus § 242 BGB; für die schadensersatzrechtlichen Institute der culpa in contrahendo oder einer positiven Vertragsverletzung bleibt daneben kein Raum (vergl. BGH NJW-RR 1989, 1270, 1271; BAG NJW 1997, 3461, 3462; OLG Düsseldorf [8. Zivilsenat] NJW 1994, 2423, 2424; Palandt-Heinrichs, Vor § 194 BGB, Rn. 14 mwN.).

  • BGH, 14.07.2005 - IX ZR 284/01

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

    Das Verhalten des Schuldners muß dafür ursächlich geworden sein, daß der Gläubiger die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf unterbrochen hat (BAG NJW 1997, 3461, 3462; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02

    Verjährung

    Der Vertrauensschutz reicht zudem nur so weit und gilt nur so lange fort, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (BGH 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 mwN; BAG 18. März 1997 - 9 AZR 130/96 - AP BGB § 217 Nr. 1 = EzA BGB § 196 Nr. 10).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01

    Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen

    Auf die frühere Korrespondenz kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil allein die objektive Pflichtwidrigkeit des Schuldnerverhaltens für den Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht ausreicht; weitere Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten für die Fristversäumung des Gläubigers auch ursächlich war (BGHZ 96, 290, 301 = NJW 1986, 1162, 1164 mwN.; BAG NJW 1997, 3461, 3461; Senat, Urteil vom 12.3.2002 - 23 U 113/01).
  • OLG Hamm, 04.02.2005 - 10 UF 82/04

    Punktuelle Unterbrechungswirkung des Erlasses eines Pfändungs- und

    Es muß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Vollstreckungsschuldners und der Fristversäumung des Vollstreckungsgläubigers bestehen (BAG NJW 1997, 3461).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2004 - 1 Sa 1116/03

    Weihnachtsgeld - Weiterzahlung - Lohnrückstand

    Insofern gilt bereits der Umstand als entscheidend, dass der Schuldner den Gläubiger nicht hinreichend über die ihm zustehenden Ansprüche unterrichtet hatte (BAG, 18.3.1997, NZA 1997, 1232 [1233]; 28.5.1964, a. a. O.; LAG München, 23.9.1997, a. a. O.).
  • OLG Hamm, 06.07.2012 - 25 U 2/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

    Das Verhalten des Schuldners muss ursächlich dafür geworden sein, dass der Gläubiger die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf unterbrochen hat (BAG NJW 1997, 3461, 3462; BGH, Urteil vom 26.02.1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152).
  • BAG, 17.11.1998 - 9 AZR 568/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. März 1997 - 9 AZR 130/96 - AP Nr. 1 zu § 217 BGB; Urteil vom 17. Dezember 1964 - 5 AZR 90/64 - AP Nr. 2 zu § 196 BGB) liegt eine unzulässige Rechtsausübung nur dann vor, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hatte.
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