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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.1996 - 3 Sa 870/95   

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https://dejure.org/1996,6690
LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 (https://dejure.org/1996,6690)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 (https://dejure.org/1996,6690)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 1996 - 3 Sa 870/95 (https://dejure.org/1996,6690)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschäftigtenzahl; Kündigungsschutz; Darlegungslast; Beweislast

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 315
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 31.01.1991 - 2 AZR 356/90

    Verhaltensbedingte Kündigung; regelmäßige Beschäftigtenzahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.1996 - 3 Sa 870/95
    Bei der Prüfung der regelmäßigen Beschäftigtenzahlung ist rückblickend auf die bisherigen Beschäftigungsentwicklung und vorschauend auf die geplante Entwicklung abzustellen (im Anschluß an BAG, 31.01.91 - 2 AZR 356/90 = EzA Nr. 11 zu § 23 KSchG).
  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 237/03

    Kündigungsschutz

    Wenn das Landesarbeitsgericht im Anschluss an eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (16. Februar 1996 - 3 Sa 870/95 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 14; ebenso KR-Weigand 6. Aufl. § 23 KSchG Rn. 38) annimmt, auf einen höheren Beschäftigtenstand in der Vergangenheit komme es nicht an, wenn der Betrieb auf Dauer mit einer verringerten Belegschaft fortgeführt werden solle, so ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (einschränkend auch Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 896; Kittner/Däubler/Zwanziger Kündigungsschutzrecht 5. Aufl. § 23 KSchG Rn. 14; LAG Niedersachsen 28. Februar 2000 - 5 Sa 2558/98 - LAGE KSchG § 23 Nr. 18).
  • LAG Köln, 22.11.2002 - 11 Sa 342/02

    Kündigungsschutz, Kleinbetrieb, regelmäßig Beschäftigte

    Entfällt mit der Entlassung des Arbeitnehmers wie geplant dessen Arbeitsplatz im Betrieb, weil er auf Dauer nicht ersetzt werden soll, und sinkt dadurch die Größe der Belegschaft unter den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S. 1 KSchG, so fällt bereits seine Kündigung nicht mehr in den Geltungsbereich des KSchG (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 - in NZA 1997, 315).

    Sinkt aufgrund einer planmäßigen Reduzierung der Beschäftigtenstand unter den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 S.2 KSchG, so kann der betroffene Arbeitnehmer das KSchG nicht für sich in Anspruch nehmen; auf einen höheren Beschäftigtenstand in der Vergangenheit kommt es nicht an, wenn der Betrieb auf Dauer mit der verringerten Belegschaft fortgeführt werden soll (KR-Weigand a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 in NZA 1997, 315).

  • LAG Niedersachsen, 28.02.2000 - 5 Sa 2558/98

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

    Auf den höheren Beschäftigungsstand in der Vergangenheit kommt es nicht an, wenn der Betrieb mit verringerter Belegschaft fortgeführt werden soll (im Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 - NZA 1997, 315).

    Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.02.1996 (3 Sa 870/95 - NZA 1997, 315) ist entscheidend, mit wievielen Arbeitnehmern der Betrieb seine Aufgaben in Zukunft regelmäßig erfüllen will, wenn Rückblick und Vorschau ergeben, dass der bei Kündigungszugang tatsächlich gegebene Beschäftigtenstand für den Betrieb nicht kennzeichnend ist.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2019 - 3 Sa 63/18

    Anwendbarkeit des KSchG - Kleinbetrieb - gemeinsamer Betrieb

    35 Für die Ermittlung der gem. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnenden regelmäßigen Beschäftigungszahl (bezogen auf den Kündigungszeitpunkt; vgl. BAG 08.10.2009 EzA § 23 KSchG Nr. 35; LAG RhPf 16.02.1996 NZA 1997, 315) bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung (BAG 22.01.2004 EzA § 23 KSchG Nr. 26; 08.10.2009 EzA § 23 KSchG Nr. 35).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2003 - 8 Sa 1124/03

    Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei planmäßiger Reduzierung des

    Dieser Sachverhalt ist auch mit dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95 = AP Nr. 14 zu § 23 KSchG 1969) vergleichbar, wo ausgeführt wurde, dass es auf den Beschäftigungsstand in der Vergangenheit nicht ankomme, wenn der Betrieb in verringerter Beschäftigungszahl fortgeführt werden soll; denn der Insolvenzverwalter hat sich erkennbar nicht für Maßnahmen zur Erhaltung der Gemeinschuldnerin in Form einer Reorganisation oder Firmenübertragung, sondern zur Durchführung einer sogenannten Zerschlagungsliquidation entschlossen.
  • LAG Hamm, 18.12.2002 - 2 Sa 623/02

    Betriebsübergang - Wohnungsverwaltung

    Stellt man auf den zukünftigen Beschäftigungsstand bei Zugang der Kündigung am 07.05.2001 ab (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.02.1996, NZA 1997, 315), handelte es sich um ein Kleinbetrieb, der von der Geltung des KSchG nicht mehr erfasst wurde.
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