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   BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96   

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https://dejure.org/1997,55
BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 (https://dejure.org/1997,55)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 (https://dejure.org/1997,55)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 (https://dejure.org/1997,55)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • RA Kotz

    Muss ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die Seminarkosten einer Betriebsschulung mit dem Thema "Mobbing" erstatten?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema "Mobbing"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1
    Betriebsratsschulung: Erforderlichkeit einer Schulung zum Thema "Mobbing"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem zweitägigen Seminar zum Thema "Mobbing"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 85, 56
  • NJW 1997, 2542 (Ls.)
  • MDR 1997, 851
  • NZA 1997, 781
  • BB 1997, 1480
  • BB 1997, 319
  • DB 1997, 1475
  • DB 1997, 236
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94

    Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer

    Auszug aus BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96
    Das verlangt die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt (BAG Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 - AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.01.1995 - 7 ABR 37/94

    Fachliteratur für den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96
    Die Frage der Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme hat der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu beantworten, der die Interessen des Betriebs einerseits sowie des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG Beschluß vom 25. Januar 1995 - 7 ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

    Auszug aus BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96
    Dieser Angaben bedurfte es schon deswegen, weil auf der Veranstaltung kein Grundwissen vermittelt worden ist, bei dem eine nähere Darlegung zur Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar ist (vgl. BAG Beschluß vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - BAGE 62, 74 = AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    So hat der Siebte Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1997 (- 7 ABR 14/96 -BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133) "Mobbing" als "systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte" bezeichnet.
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    cc) Die im Kern übereinstimmenden Definitionen, wie die des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133), Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 -LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8), Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen", zeigen - unabhängig davon, welcher Definition man folgt -, dass die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten tatsächlichen Erscheinungen rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade für den Lauf von Fristen von Bedeutung sind.
  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Letztere betreffen bislang überwiegend die Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing (z.B. BAG, Beschluss vom 15.1.1997, NZA 1997 S. 781 f).
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