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   BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95   

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BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 (https://dejure.org/1996,58)
BAG, Entscheidung vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 (https://dejure.org/1996,58)
BAG, Entscheidung vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 (https://dejure.org/1996,58)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 1; Gehalts- und Lohntarifvertrag für die Mitarbeiter/-innen der co op-Unternehmen in Niedersachsen vom 11.8.1992; Gehalts- und Lohntarifvertrag Einzelhandel Niedersachsen vom 4.6.1992, § 6
    Bedeutung arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag bei Wechsel des Arbeitgeberverbands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 97
  • NJW 1997, 1390 (Ls.)
  • NZA 1997, 271
  • BB 1996, 2628
  • DB 1996, 2550
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 20. März 1991 (BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) ausgeführt, es sei unerheblich, worauf die Tarifwirkungen zurückzuführen seien, also auch bei einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme.

    Die These des Senats, der "Ursprung der Tarifgeltung" sei "nicht von Bedeutung", ist auf zum Teil heftige Kritik gestoßen (vgl. z. B. Hohenstatt, DB 1992, 1678, 1682 f.) [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90].

    Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme besteht somit regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) in den Betrieben gelten (vgl. BAG Urteil vom 6. April 1955 - 1 AZR 365/54 - AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Senatsurteil vom 20. März 1991, BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1, 15, m. w. N. in Fußnote 76).

    Dem ist entgegengehalten worden, die vertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen mache die Parteien gerade unabhängig von ihrer Koalitionszugehörigkeit und davon, welche Tarifverträge auf den Betrieb anwendbar sind (Hohenstatt, DB 1992, 1678, 1683 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90]: vgl. auch Etzel, NZA 1987, Beilage 1, S. 19, 26; Müller, NZA 1989, 449, 452).

  • BAG, 06.04.1955 - 1 AZR 365/54

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung von Männern und Frauen

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme besteht somit regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) in den Betrieben gelten (vgl. BAG Urteil vom 6. April 1955 - 1 AZR 365/54 - AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Senatsurteil vom 20. März 1991, BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1, 15, m. w. N. in Fußnote 76).
  • BAG, 22.08.1979 - 5 AZR 1066/77

    Auslegung eines Sozialplans - Hausbrand

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme besteht somit regelmäßig in der vertraglichen Zusammenfassung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 TVG) in den Betrieben gelten (vgl. BAG Urteil vom 6. April 1955 - 1 AZR 365/54 - AP Nr. 7 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 22. August 1979 - 5 AZR 1066/77 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Deputat; Senatsurteil vom 20. März 1991, BAGE 67, 330 [BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90] = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1, 15, m. w. N. in Fußnote 76).
  • BAG, 20.09.1995 - 4 AZR 450/94

    Eingruppierung eines Straßenführers an Versandanlage

    Auszug aus BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 135/95
    Das bedeutet nach der ständigen Senatsrechtsprechung zur Bedeutung von Beispielen in tariflichen Eingruppierungsregelungen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 20. September 1995 - 4 AZR 450/94 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie), daß die Erfordernisse dieser Lohngruppe dann als erfüllt anzusehen sind, wenn ein Arbeitnehmer eine einem dieser Lohngruppe zugeordneten Beispiel entsprechende Tätigkeit überwiegend auszuüben hat.
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Diese Auslegungsregel hat der Senat - wenn auch nicht immer mit den zuletzt gezogenen Konsequenzen - seit langem und wiederholt angewandt (ua. 14. Februar 1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34; 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 9; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330; 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120; 20. Februar 2002 - 4 AZR 123/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 20; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 34 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 32/00

    Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf Tarifvertrag - Auslegung- Tariflohnerhöhung

    Anders als in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) habe der Verbandsaustritt der Beklagten vorliegend nicht zur Folge, dass auf Grund der Bezugnahmeklausel gegebenenfalls unterschiedliche Tarifverträge für die der Klausel unterworfenen Beschäftigten gelten müssten, denn es liege eben kein Verbandswechsel auf Arbeitgeberseite vor.

    Diese rechtliche Argumentation beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auf der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme aus Tarifvertrag).

    Neben der Zielsetzung der Regelungssicherheit ist regelmäßig Sinn und Zweck einer vertraglichen Bezugnahmeklausel, die unorganisierten, Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzubehandeln; d. h. durch einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag soll erreicht werden, dass nicht organisierte und gewerkschaftsangehörige Mitarbeiter im Betrieb zu gleichen Bedingungen beschäftigt werden und die nicht organisierten Arbeitnehmer so behandelt werden, als wäre eine Tarifbindung gegeben (BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Kempen/Zachert, TVG , 3. Auflage, § 3 Randnote 62; Wiedemann/ Stumpf, TVG , 5. Auflage, § 3 Randnote 85; Frieges, DB 1996, 1281; Däubler, NZA 1996, 225; Gaul, NZA 1998, 9).

    In diesem Sinn hat das Bundesarbeitsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag)) dann, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden, eine vertragliche Bezugnahme als "Gleichstellungsabrede" angesehen.

    Dass eine arbeitsvertragliche Klausel im Zweifel auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag verweist, um Außenseiter und tarifgebundene Arbeitnehmer gleichzubehandeln, was Tarifeinheit im Betrieb voraussetze (vergl. BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) mag bei Verbandswechsel des Arbeitgebers oder Fällen eines Betriebsübergangs zur Vermeidung von Tarifkonkurrenz unter bestimmten Umständen (vergl. insoweit wiederum BAG, Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - :Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurden) bei ausreichender Berücksichtigung auch der Arbeitnehmerinteressen das sachgerechte Auslegungsergebnis sein.

    Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts, eine Gleichbehandlung zwischen Organisierten und Außenseitern lasse sich nur durch Auslegung der Klausel dahingehend erzielen, dass die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und bei Wegfall einer Bindung des Arbeitgebers die Bezugnahmeklausel ohne materiell-rechtliche Bedeutung bleibe, da die arbeitsvertraglich vereinbarte Gleichstellung inhaltlich nicht mehr ausgefüllt werden könne (vergl. BAG, Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom 04. September 1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) erweist sich nach Auffassung der angerufenen Kammer nicht als zwingend.

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Gleichstellungszweck eine Verweisungsklausel auch bei tarifgebundenen Arbeitnehmern ausdrücklich erwähnt, allerdings dann außer Betracht gelassen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin korrigierend ausgelegt werden müsse, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolge; dies solle jedenfalls dann gelten, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden seien.

    Nimmt man mit dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04. September 1996 ( 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) eine Lücke an, weil der Zweck einer Gleichstellung nicht organisierter Arbeitnehmer mit den im Betrieb beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmern bei einem Wechsel der sachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge verfehlt werde, so trägt diese Begründung bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers nicht, es sei denn, der Arbeitgeber organisierte sich zugleich bei einem anderen Arbeitgeberverband.

  • LAG Hamburg, 15.11.2000 - 4 Sa 46/00

    Konstitutive und dynamische Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

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Rechtsprechung
   BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94   

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https://dejure.org/1996,178
BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 (https://dejure.org/1996,178)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94 (https://dejure.org/1996,178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eingruppierung - Lehrkräfte - Personalvertretung - Mitbestimmung - Vergütungsgruppe - Selbständiger vertraglicher Vergütungsanspruch - Beamtenrecht - Einseitige Rückgruppierung - Personalrat - Fortzahlung bisheriger Vergütung - Anspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 271 (Ls.)
  • NJ 1997, 56
  • BB 1996, 2696
  • NZA-RR 1997, 76
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 74/90

    Korrigierende Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).«.

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).

    Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Unter Eingruppierung ist die Zuordnung einer von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen (ständige Rechtsprechung vgl. BAGE 65, 163, 165 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).

  • BAG, 26.08.1992 - 4 AZR 210/92

    Mitbestimmung bei korrigierender Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).«.

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG).

    Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht begründet werden (vgl. BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG).

  • BAG, 26.04.1995 - 4 AZR 97/95

    Eingruppierung einer Erzieherin in der Tätigkeit als Unterstufenlehrerin an einer

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Ist danach eine Eingruppierung nicht möglich, weil ein Amt i.S.d. 2. BesÜV für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht ist, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Regelung, die unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien zu treffen ist (BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 97/95 - AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Soweit die tariflichen Bestimmungen auf die 2. BesÜV verweisen, enthalten sie eine zwingende materielle Eingruppierungsregelung, die in den von der 2. BesÜV unmittelbar erfaßten Fällen abschließend ist (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 97/95 -, aaO).

    Ergibt sich wegen der Unvollständigkeit der für Beamte geltenden Regelung kein Amt in der 2. BesÜV, so ist die Vergütung auf der Grundlage der Richtlinien arbeitsvertraglich zu vereinbaren (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 - 4 AZR 97/95 -, aaO).

  • BAG, 23.08.1995 - 4 AZR 352/94

    Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. Kr. VII BAT -

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    a) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169, 170, m.w.N.) läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT/BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung zahlen zu wollen.

    Wird eine zu hohe Vergütung rechtsgrundlos gezahlt, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 -, aaO).

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Diese Zuordnung als Akt der Rechtsanwendung ist auch dann gegeben, wenn eine im Betrieb bestehende Vergütungsordnung nicht auf einem Tarifvertrag beruht, sondern aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (vgl. BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.06.1996 - 6 AZR 858/94

    Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Nach der Auslegung dieser tariflichen Bestimmungen durch den Vierten Senat, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - und - 6 AZR 972/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts unterschiedliches.
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Das Mitbestimmungsrecht in Form des Mitbeurteilungsrechtes dient damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und bietet dem Angestellten eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Zuordnung, als wenn sie vom Arbeitgeber allein vorgenommen wird (BAGE 65, 163, 166 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 13.06.1996 - 6 AZR 972/94

    Eingruppierung eines Freundschaftspionierleiters

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Nach der Auslegung dieser tariflichen Bestimmungen durch den Vierten Senat, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - und - 6 AZR 972/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) regeln beide tariflichen Bestimmungen im Ergebnis nichts unterschiedliches.
  • BAG, 23.04.1986 - 4 AZR 90/85

    Eingruppierung: Baukontrolleur in der Kommunalverwaltung

    Auszug aus BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1013/94
    Wird eine zu hohe Vergütung rechtsgrundlos gezahlt, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 -, aaO).
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 656/11

    Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

    Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - "konstitutiv" - festgelegt (ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 36; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - II 2 b der Gründe) .

    Soweit der Senat bisher für das Vorliegen einer lediglich "deklaratorischen" Nennung der Entgeltgruppe unterstützend angenommen hat, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen (vgl. etwa BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 -; 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 -) , setzt dies eine solche voraus.

  • BAG, 08.08.1996 - 6 AZR 1035/94

    Eingruppierung einer Horterzieherin nach BAT-O - Horterzieherin - Tätigkeit einer

    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Diese Bedeutung kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Angabe der Vergütungsgruppe auch deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG Urteile vom 23. August 1995 und vom 8. August 1996, a.a.O.).

    Den öffentlichen Arbeitgebern wurde damit die Möglichkeit eröffnet, derartige Eingruppierungen einseitig, ohne Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung zu korrigieren (Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.? Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O/ATB-Ang, Stand Oktober 1996, § 22 Erl. 3).

    Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAGE 65, 163; 71, 139 = AP Nr. 31 und 37 zu § 75 BPersVG; zuletzt Senatsurteil vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Ein nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht begründet werden (vgl. BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG und Senatsurteil vom 8. August 1996, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 12.08.1998 - 18 Sa 1262/97

    Streitigkeit über die zutreffende tarifliche Eingruppierung; Anstellung im

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