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   BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 159/97   

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BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 159/97 (https://dejure.org/1998,1674)
BAG, Entscheidung vom 11.02.1998 - 5 AZR 159/97 (https://dejure.org/1998,1674)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 (https://dejure.org/1998,1674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 611 Lohnanspruch; ; AFG §§ 141a ff.; ; EStG § 3 Nr. 2; ; EStG § 38 Abs. 2; ; SGB X § 115; ; SGB I § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkursausfallgeld und Lohnsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; AFG §§ 141a ff.; EStG § 3 Nr. 2; SGB X § 115
    Konkursausfallgeld: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskehrung des rechnerisch berücksichtigten Lohnsteuerbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 868
  • NZA 1998, 710
  • BB 1999, 1065
  • DB 1998, 1136
  • DB 1998, 2087
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 74/84

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 159/97
    Nimmt der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers Konkursausfallgeld in Anspruch, so kann er vom Arbeitgeber bzw. vom Konkursverwalter nicht Zahlung des Teiles des Bruttolohnes an sich verlangen, der als Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre (Bestätigung von BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. April 1985 (- 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch) entschieden, daß der Arbeitnehmer, der im Konkurs des Arbeitgebers Konkursausfallgeld in Anspruch nimmt, vom Arbeitgeber oder Konkursverwalter nicht Zahlung des Differenzbetrages zwischen steuerlichem Brutto- und Nettolohn an sich verlangen kann.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. April 1985 (aaO) ausgeführt hat, geht der Anspruch auf den dem ausgewiesenen Steueranteil entsprechenden Teil des Bruttolohnes durch Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld nicht unter.

    4. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. April 1985 (aaO) dahinstehen lassen, ob nach § 141m Abs. 1 AFG auch der als Lohnsteuer abzuführende Teil des Bruttolohnes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht.

    Das Begehren des Klägers läuft überdies darauf hinaus, daß er mehr erhielte, als ihm ohne dem Konkurs zustünde: Das Konkursausfallgeld in Höhe seines Nettoverdienstes und darüber hinaus den auf den Bruttolohn entfallenden Steueranteil (vgl. BAG Urteil vom 17. April 1985, aaO, zu II 3 c der Gründe).

  • LAG Hamm, 08.01.1997 - 18 Sa 1942/96

    Voraussetzungen von Ansprüchen auf Bruttorestvergütung; Voraussetzungen von

    Auszug aus BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 159/97
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Januar 1997 - 18 Sa 1942/96 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 159/97
    Härten, die damit im Einzelfall unvermeidlich verbunden sind, sind hinzunehmen (BVerfGE 63, 119, 128).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

    Korrespondierend hierzu hatte das BAG zuvor entschieden, dass der Arbeitnehmer nach der Inanspruchnahme von Konkursausfallgeld keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber bzw Konkursverwalter auf Auszahlung des Teiles des Bruttolohnanspruches habe, der als Lohnsteuer abzuführen gewesen wäre (Urteile vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229 sowie vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch) .

    Während das BAG diese Frage in dem Urteil vom 17.4.1985 noch offen gelassen hatte, stellten BAG und BSG in den genannten späteren Urteilen fest, dass nicht nur der Nettolohnanspruch übergeht, sondern auch der als Lohnsteuer abzuführende Teil des Bruttolohnanspruches (vgl hierzu ausführlich BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3 S 6 f; BAG Urteil vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch) .

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R

    Konkursausfallgeld - Berechnung - Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führte in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 - aus, die Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Januar 1996 seien gemäß § 141m Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit Stellung des Antrags auf Kaug auf die Bundesanstalt (BA) übergegangen.

    Der Senat folgt dem BAG (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch; AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch) darin, daß der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers durch den Konkurs des Arbeitgebers nicht berührt wird.

    Zutreffend hat das BAG hierzu ausgeführt, daß sich eine derartige Rechtsfolge auch nicht daraus herleiten läßt, daß das Kaug gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, denn das Kaug ist eine Entgeltersatzleistung und keine Leistung auf das Arbeitsentgelt (BAGE 48, 229 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB; BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

    Der Senat folgt der im Urteil des BAG vom 11. Februar 1998 vertretenen Auffassung auch insoweit, als ausgeführt worden ist, der "Lohnsteueranteil" am Bruttoarbeitslohn gehe auf die BA über (BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

    Die vom Kläger angestrebte Lösung, die ihm Anspruch auf den vollen (steuerfreien) Bruttolohn verschaffte, enthielte im übrigen eine unangemessene Begünstigung desjenigen Arbeitnehmers, dessen rückständige Arbeitsentgeltansprüche durch die Kaug-Versicherung abgesichert werden (vgl schon BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).

  • BAG, 25.06.2014 - 5 AZR 283/12

    Leistungsklage - Zulässigkeit bei behaupteter Masseforderung - Vergütungsanspruch

    Der Senat ist bereits in der Entscheidung vom 11. Februar 1998 (- 5 AZR 159/97 -, vgl. dort unter 4. der Gründe) zu § 141m Abs. 1 AFG von einem durch den Antrag auf Konkursausfallgeld (heute Insolvenzgeld) bewirkten Übergang der Bruttolohnforderung ausgegangen und hat hieran in der Entscheidung vom 22. August 2012 (- 5 AZR 526/11 -, vgl. dort unter Rn. 11) zu der vorliegend anzuwendenden Regelung des § 187 SGB III aF festgehalten.
  • LAG Saarland, 01.02.2012 - 2 Sa 96/11

    Anspruch einer Grenzgängerin auf Auszahlung von Lohnsteuer und

    Das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil vom 18.3.2011 (vgl. Bl. 45 - 51 d.A.) hat die Abweisung der Klage zunächst darauf gestützt, dass eine Aktivlegitimation der Klägerin nicht bestanden habe wegen des im Zeitraum der Antragstellung auf Insolvenzgeld eintretenden Übergangs des Anspruch auf die Bruttolohnforderung nach § 187 SGB III. Nach Bundesarbeitsgericht sei eine Beschränkung auf den Nettolohnanspruch nicht sinnvoll (vgl. BAG im Urteil vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - NZA 1998 Seite 710).

    Die Klägerin und Berufungsklägerin weist in zweiter Instanz darauf hin, dass ihrer Ansicht nach eine Übertragung der Rechtsprechung aus dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.2.1998 (5 AZR 159/97 - in NZA 1998 Seite 710) zu § 141 m AFG auf § 187 SGB III wegen des divergierenden Wortlautes dieser Bestimmung nicht möglich sei.

    Das Bundesarbeitsgericht hatte zur Vorgängerbestimmung des § 187 SGB III den § 141 m AFG in seiner letzten bis 31.12.1998 gültigen Fassung noch die Auffassung vertreten, dass keineswegs nur der Nettolohnanspruch mit der Antragstellung übergeht, da die Gesetzessystematik gegen eine solche Annahme spreche (vgl. BAG vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - in NZA 1998, Seite 710 - 712, Rn. 22 bei juris).

  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 526/11

    Betriebsübergang - Ausschlussfrist - Insolvenz

    Der Übergang erfasst die Bruttoforderung (BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 - AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 19 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 10; BSG 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr. 3) .
  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 163/22

    Tarifliche Sonderzahlung - Kürzung - Lohnersatzleistung

    Das Bundesarbeitsgericht verstand unter Lohnersatzleistungen aber auch Krankengeldleistungen (vgl. BAG 17. Oktober 1990 - 5 AZR 10/90 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 66, 126; 7. Oktober 1987 - 5 AZR 610/86 - zu II 1 der Gründe, BAGE 56, 191; enger wohl BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - aaO) , das vormalige Konkursausfallgeld (BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 -zu 3 der Gründe) sowie das Arbeitslosengeld (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 56, BAGE 117, 231) .
  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2014 - 2 Sa 39/13

    Insolvenzgeld - Übergang von Forderungen des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

    Mit der Antragstellung auf Insolvenzgeld geht gem. § 169 Satz 1 SGB III die Bruttoforderung (und nicht nur die Nettoforderung) des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit über (BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch; BSG 20. Juni 2001 - B 11 AL 97/00 R - juris; EK/Müller-Glöge 13. Aufl. Insolvenzgeld Rn. 56; Kommentar zum Sozialrecht-Mutschler 3. Aufl. § 169 SGB III Rn. 2; Brand/Kühl SGB III 6. Aufl. § 169 Rn. 4; LPK-SGB III (Schön/Kruse) § 187 Rn. 8; aA: BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP Nr. 10 zu § 113 InsO Rn. 24 [ohne nähere Begründung]; Gagel SGB III/Peters-Lange § 169 Rn. 8 ff.).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 830/05

    Unterbrechung des PKH-Verfahrens des Arbeitnehmers in der Unternehmensinsolvenz

    Es geht mit der Antragstellung nicht bloß der Nettolohn oder gehaltsanspruch, sondern der Bruttolohn oder gehaltsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über (LAG Hamm v. 12.09.1996 - 4 Sa 270/96, NZA-RR 1997, 272; LAG Hamm, v. 31.01.2001 - 4 Ta 359/00, ZInsO 2001, 480; a.A. LAG Schleswig-Holstein v. 02.05.1995 - 1 Sa 261/95, EWiR 1995, 833 [Peters-Lange]), so dass der Arbeitnehmer weder nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter noch bei Abweisung des Antrags mangels Masse vom Arbeitgeber die Auszahlung der auf seinen Lohn oder sein Gehalt entfallenden Lohn und Kirchensteuer verlangen kann (BAG v. 17.04.1985 - 5 AZR 74/84, NJW 1986, 1006 = ZIP 1985, 1405; BAG v. 11.02.1998 - 5 AZR 159/97, NZA 1998, 710 = ZIP 1998, 868).
  • LAG München, 23.07.2009 - 3 Sa 118/09

    Annahmeverzug nach Widerspruch über den Übergang des Arbeitsverhältnisses

    Deshalb erfasst der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 187 SGB III nicht das die monatliche Beitragsgrenze übersteigende Bruttomonatsentgelt, sondern nur denjenigen Teil des Bruttoentgelts (einschließlich Lohnsteueranteil des Arbeitnehmers, vgl. BAG 11.02.1998 - 5 AZR 159/97), der einen Insolvenzgeldanspruch begründet (z. B. Gagel/Peters-Lange, SGB III § 187 Rn. 10).
  • LAG Hamm, 23.09.1999 - 4 Sa 1007/98

    Arbeitnehmer als Massegläubiger - Massearmut - Darlegungs- und beweislast des

    Es geht nicht bloß der Nettolohn- oder -gehaltsanspruch, sondern der Bruttolohn- oder -gehaltsanspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit über (LAG Hamm v. 08.01.1997 - 18 Sa 1942/96 -, n.v.; a.A. LAG Schleswig-Holstein v. 02.05.1995, EWiR 1995, 833 [Peters-Lange]), so dass der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nicht die Auszahlung des auf seinen Lohn oder sein Gehalt entfallenden Lohn- und Kirchensteuer verlangen kann (BAG v. 17.04.1985, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Lohnanspruch = KTS 1985, 713 = NJW 1986, 1006 = ZIP 1985, 1405; BAG v. 11.02.1998, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch = NZA 1998, 710 = ZIP 1998, 868 ).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 7 Sa 220/12

    Forderungsübergang von Insolvenzgeld - Betriebsübergang - Firmenfortführung -

  • LAG Hamm, 22.05.2006 - 16 Sa 1593/05

    Überstundenvergütung

  • LAG Hamm, 03.02.1999 - 4 Sa 1050/98

    Prozesskostenhilfe; Antrag auf Konkursausfallgeld; Bewilligung von

  • LAG Hamm, 17.02.2000 - 4 Sa 1137/99

    Anspruch auf Konkursausfallgeld; Gesetzlicher Übergang des Anspruchs auf

  • SG Speyer, 16.10.2013 - S 1 AL 411/12

    Höhe des Insolvenzgeldes - fiktiver Einkommenssteuerabzug - keine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2019 - L 7 AL 41/19
  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 8 Sa 2397/97

    Verhältnis des Bruttolohnanspruchs und der sozialversicherungsrechtlichen

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