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   BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96   

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https://dejure.org/1997,864
BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96 (https://dejure.org/1997,864)
BAG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 8 AZR 288/96 (https://dejure.org/1997,864)
BAG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 (https://dejure.org/1997,864)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • archive.org
  • Judicialis

    BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers; ; BGB § 254; ; BGB § 276; ; BGB § 278; ; BGB § 280; ; BGB § 286; ; BAT § 14; ; Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg § 96

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 286; BAT § 14; LBG BW § 96
    Keine Haftungserleichterung bei besonders grober Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611 Haftung, §§ 254, 276, 278, 280, 286; BAT § 14; Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg § 96
    Arbeitnehmerhaftung: Kein Ausschluß von Haftungserleichterungen wegen bestehender Berufshaftpflichtversicherung aber bei besonders grober Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1810
  • NZA 1998, 310
  • VersR 1998, 895
  • BB 1998, 749
  • DB 1998, 476
  • JR 1998, 220
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96
    Die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers möglichen Haftungserleichterungen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer freiwillig eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Falle grober Fahrlässigkeit für den Schaden eintritt.

    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96
    a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 ( - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Berieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.

    b) Im Beschluß des Großen Senats vom 27. September 1994 (aaO) sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wir folgt zusammengefaßt worden: .

  • LAG Baden-Württemberg, 16.11.1995 - 11 Sa 114/93

    Haftung des Arbeitnehmers: Falsche Bluttransfusion durch in Ausbildung zur

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 1995 - 11 Sa 114/93 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96
    Besteht ein solcher Pflichtversicherungsschutz jedoch nicht, hängt die Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung ab (BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28).
  • BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 361/65

    Auferlegung einer gefährlichen Tätigkeit - Folgeleisten der Anordnung -

    Auszug aus BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer sich nicht auf Haftungsbeschränkung berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) eingreift (vgl. BAG Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; ebenso BGH Urteil vom 8. Dezember 1971 - VI ZR 102/70 - AP Nr. 68 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 25. September 1997 (- 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63) wurde auf den konkret entschiedenen Einzelfall abgestellt und eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auch im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens "im konkreten Fall" für nicht angezeigt gehalten.

    a) Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63) .

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896).
  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

    Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer einen grob fahrlässig verursachten Schaden des Arbeitgebers in aller Regel voll zu tragen (Senat 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63, zu I 4 c der Gründe; 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - BAGE 90, 148, zu II 3 a der Gründe).
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