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   BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97   

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https://dejure.org/1997,757
BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 (https://dejure.org/1997,757)
BAG, Entscheidung vom 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 (https://dejure.org/1997,757)
BAG, Entscheidung vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 (https://dejure.org/1997,757)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 595
  • BB 1998, 488
  • DB 1998, 1288
  • JR 1999, 307
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (BAG Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 1996 (aaO) ausgeführt, daß auch Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers sind.

  • LAG Düsseldorf, 13.11.1996 - 12 Sa 1178/96

    Arbeitnehmerstatus: Dozenten in der beruflichen Bildung

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 1996 - 12 Sa 1178/96 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 169/93

    Zulässigkeit einer Statusklage

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 169/93 - AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977).
  • LAG Düsseldorf, 20.10.1987 - 16 TaBV 83/87

    Franchise-Nehmer: Abgrenzung zwischen selbständigem Unternehmer und vom

    Auszug aus BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 21/97
    Durch die Überwälzung des Unternehmerrisikos auf den Beschäftigten kann die Arbeitnehmereigenschaft nicht ausgeschlossen werden (LAG Düsseldorf Beschluß vom 20. Oktober 1987 - 16 TaBV 83/87 - DB 1988, 293).
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - zu I der Gründe, BAGE 90, 36; 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu B I 1 der Gründe; 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93 - zu B I der Gründe, BAGE 77, 226) .

    Es handelte sich um eine einfach gelagerte Tätigkeit, die das Rechtsverhältnis schon deshalb in die Nähe eines Arbeitsverhältnisses rücken lässt (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - zu I der Gründe, BAGE 90, 36; 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu B I 1 der Gründe) .

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Gleiches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu II der Gründe) .
  • BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer

    Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596).

    Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).

    Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG NZA 1998, 595, 597).

    Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht, daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts nicht entscheidend in Frage.

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