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   BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95   

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https://dejure.org/1997,1415
BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95 (https://dejure.org/1997,1415)
BAG, Entscheidung vom 23.01.1997 - 8 AZR 893/95 (https://dejure.org/1997,1415)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 (https://dejure.org/1997,1415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Arbeitnehmers - Schaden bei der Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit - Anspruch auf Schadensersatz

  • Techniker Krankenkasse
  • RA Kotz

    Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis trotz grober Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beschränkte Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässiger Schadensverursachung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 140
  • NZV 1997, 352
  • BB 1998, 107
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95
    Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.

    Im Beschluß des Großen Senats vom 27. September 1994 (a.a.O.) sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefaßt worden:.

    Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer (Beschluß des Großen Senats vom 27. September 1994, a.a.O., zu C II 2 der Gründe).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95
    Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Festlegung einer solchen summenmäßigen Haftungsbeschränkung allein dem Gesetzgeber vorbehalten ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. Oktober 1989, a.a.O., zu II 2 e der Gründe).

  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen

    Auszug aus BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95
    Der Beklagte hat damit die ihm als Arbeitnehmer obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und das außer acht gelassen, was jedem einleuchtet (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 - BAGE 59, 203, 212 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, zu A II 2 b aa der Gründe).
  • LAG München, 21.09.1995 - 4 Sa 1114/94

    Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsbegrenzung - grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. September 1995 - 4 Sa 1114/94 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 893/95
    Wegen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf körperliche Integrität kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weder zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwertes noch zur Mitwirkung an einer Atemalkoholanalyse gezwungen werden (BAG Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B III 3 b aa der Gründe, m.w.N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140) .
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140 f.; MünchKomm-Müller-Glöge BGB 3. Aufl. § 611 Rn. 464).

    Betrieblich veranlaßt sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/98 (A) - aaO; 12. Juni 1992 - GS 1/98 - aaO; BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - aaO; MüchKomm-Müller-Glöge aaO).

    Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - aaO, zu C II 2 der Gründe; BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - aaO, zu I 3 c der Gründe).

    d) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt Senat 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - NZA 2002, 612; 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO, zu II 2 der Gründe; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140, 141).

    Auch der Senat hat bereits die Berücksichtigung der Dauer der Schadenstilgung gebilligt und dabei einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren akzeptiert (23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - aaO).

  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit -

    Der Senat hat Urteile von Landesarbeitsgerichten bestätigt, die nach einer Abwägung im Einzelfalle zu dem Ergebnis gekommen waren, dem Arbeitnehmer sei eine Haftung nur in einer bestimmten Höhe zumutbar (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 24 ff., AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3: Haftung in Höhe eines Jahresgehalts; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - zu I 4 der Gründe, NZA 1998, 140: Haftung in Höhe von knapp sechs Bruttomonatsverdiensten) .
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