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   BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98   

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BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98 (https://dejure.org/1999,1983)
BAG, Entscheidung vom 18.05.1999 - 9 AZR 13/98 (https://dejure.org/1999,1983)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - 9 AZR 13/98 (https://dejure.org/1999,1983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

  • Judicialis

    BGB § 323; ; BGB § 615; ; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 323, 615; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. 9. 1993 (RTV) § 6
    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds: Keine Freistellung des Arbeitgebers von der Lohnzahlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 1166
  • BB 1999, 2090
  • BB 1999, 2194
  • DB 1999, 2169
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80

    Betriebsrisiko bei höherer Gewalt

    Auszug aus BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98
    Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche tarifliche Abbedingung mit hinreichender Deutlichkeit hätte normiert werden müssen (vgl. BAG Urteile vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Er wird daher nach dieser Rechtsprechung von der Entgeltzahlungspflicht nicht frei, auch wenn er ohne eigenes Verschulden wegen zu niedriger Temperaturen den Betrieb unterbrechen muß (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • LAG Niedersachsen, 13.10.1997 - 5 Sa 2066/96

    Kündigung eines Betriebsrates aus Witterungsgründen im Betonbaugewerbe;

    Auszug aus BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 5 Sa 2066/96 -.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 1997 - 5 Sa 2066/96 - aufgehoben.

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98
    b) Der Entgeltanspruch des Klägers ist auch bei Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Betriebsrisikolehre (BAG Urteile vom 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446, 448 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko sowie BAG Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) begründet.

    Die Gesetzeslücke sei so zu füllen, daß als Inhaber des Direktionsrechts der Arbeitgeber stets das Betriebsrisiko zu tragen habe (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    b) Nach dieser ursprünglichen Konzeption der Norm weist § 615 Satz 1 BGB dem Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Substratsgefahr zu, also die Gefahr, die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung wegen einer Störung des Arbeitssubstrats nicht annehmen zu können, gleichwohl aber die vereinbarte Vergütung zahlen zu müssen (Canaris FS Prölss 2009 S. 21, 34; Fischinger/Hengstberger NZA 2020, 559, 560; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 107; HWK/Krause 9. Aufl. § 615 BGB Rn. 9; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 101 Rn. 4; Staudinger/Richardi/Fischinger [2019] BGB § 615 Rn. 19 ff.; MHdB ArbR/Tillmanns 5. Aufl. § 76 Rn. 4, 81; Picker JZ 1979, 285, 292; ders. JZ 1985, 693, 698 ff.; auf das entsprechende Schrifttum hinweisend, aber ohne eigene Stellungnahme BAG 18. Mai 1999 - 9 AZR 13/98 - zu I 2 c der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 1464/02

    Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1

    Die Bestimmung des § 615 Satz 1 BGB ist nämlich abänderbar, was sich bereits aus § 619 BGB ergibt (BAG 06.02.1964 - 5 AZR 93/63 - EzA § 615 BGB Nr. 6; BAG 18.05.1999 - 9 AZR 13/98 - EzA § 615 BGB Nr. 94).
  • LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auch wenn man der Lehre vom Betriebsrisiko nicht folgt, haftet der Arbeitgeber für diesen Fall der sogenannten Annahmeunmöglichkeit (BAG, Urt. v. 18.05.1999 - 9 AZR 13/98 - NZA 1999, 1166, 1167 f.).
  • LAG München, 30.11.2011 - 5 Sa 989/11

    Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in einem eine Tageszeitung produzierenden

    § 615 BGB regelt - im Sinne einer Risikozuweisung - alle Fälle der Annahmeunmöglichkeit, gleichgültig ob der Arbeitgeber nicht Willens oder nicht fähig ist, die Leistung anzunehmen (str., wie hier MüKoBGB/Henssler, § 615 Rn. 8; MüArbR/Boewer, § 69 Rn. 1; ErfKom/Preis, § 615 BGB Rn. 7; - vgl. auch BAG vom 18.05.1999 - 9 AZR 13/98, NZA 1999, S. 1166).
  • LAG Hessen, 06.03.2001 - 2 Sa 1246/00

    Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Wahl des Arbeitsplatzes

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  • LAG Berlin, 05.12.2000 - 3 Sa 1073/00

    Urlaub: Urlaubsanspruch - Erfüllung - Geltendmachung - tarifliche Ausschlussfrist

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  • LAG Hamm, 22.02.2001 - 16 Sa 1328/00

    Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt zu viel geleisteter Arbeitsvergütung ;

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