Rechtsprechung
   BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1896
BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 (https://dejure.org/1999,1896)
BAG, Entscheidung vom 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 (https://dejure.org/1999,1896)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 (https://dejure.org/1999,1896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 111 Abs. 2 Satz 5; BBiG § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 4
    Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 934
  • BB 1999, 908
  • DB 1999, 1408
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90

    Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG

    Auszug aus BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.

    Dieses Interesse an der raschen und endgültigen Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer einmal ausgesprochenen Kündigung besteht grundsätzlich auch bei der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -, aaO).

    c) Soweit vom Landesarbeitsgericht und in der Literatur (KR-Weigand, 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rz 123; ErfK/Ascheid, § 4 KSchG Rz 7; HK/Dorndorf, KSchG, 2. Aufl., § 13 Rz 25 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 1051 b; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., Vorbem. BBiG Rz 14; Vollkommer, Anm. zu EZA § 4 KSchG n.F. Nr. 39) gegen die Senatsrechtsprechung zur Anwendbarkeit der Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes auf Berufsausbildungsverhältnisse Bedenken geltend gemacht werden, hat sich der Senat mit den vorgebrachten Argumenten zum überwiegenden Teil schon in seinem Urteil vom 5. Juli 1990 (aaO) auseinandergesetzt.

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Auszug aus BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.

    Teilweise wird sogar in dem hier nicht vorliegenden Fall des Bestehens eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Anwendung der Klagefrist der §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG befürwortet (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 111 Rz 25; Hauck, ArbGG, § 111 Rz 6; wohl auch Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 174, VII 6 c, S. 1464; dagegen die Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 -, aaO).

  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88

    Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

    Auszug aus BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
    Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG 1969; vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 - AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3a Nr. 30) sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundende Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
    Dafür, daß dies der Gesetzgeber so gesehen hat, spricht insbesondere, daß nach dem Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit zum Berufsbildungsgesetz vom 4. Juni 1969 (BT-Drucks. V/4260, S. 5 f.) das Kündigungsschutzgesetz zu den arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften gerechnet wird, die durch § 3 Abs. 2 BBiG auch in einem Berufsausbildungsverhältnis anwendbar sein sollen.
  • LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97

    Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
    Landesarbeitsgericht Brandenburg - 5 Sa 367/97 -.
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
    d) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die bisherige Senatsrechtsprechung differenziere hinsichtlich des Zugangs zum Gericht in verfassungswidriger Weise zwischen Berufsausbildungsverhältnissen in Bezirken, in denen ein Schlichtungsausschuß bestehe, und solchen, in denen ein derartiger Ausschuß nicht gebildet sei, trifft es zwar zu, daß das Rechtsstaatsprinzip auch im Verfahren vor den Arbeitsgerichten erfordert, den Zugang zu den Gerichten allen Bürgern auf möglichst gleichmäßige Weise zu eröffnen (BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - BVerfGE 74, 228, 234).
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

    Nur wenn kein Ausschuss bestehe, seien die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf die außerordentliche Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 -; 5. Juli 1990 - 2 AZR 53/90 -; 13. April 1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258) .

    Die darin erfolgte Herausnahme der zur Berufsausbildung Beschäftigten bei der Berechnung der Mindestgröße des Betriebs wäre nicht erforderlich, wenn Auszubildende nicht grundsätzlich zu den Arbeitnehmern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zählten (BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 - zu II 2 c aa der Gründe) .

    Deshalb ist § 5 KSchG großzügig zu handhaben, sofern die Drei-Wochen-Frist im Zusammenhang mit Zweifeln, ob ein Ausschuss gebildet ist, versäumt wird (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 2 AZR 134/98 - zu II 2 d der Gründe) .

  • ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden; Anforderungen

    Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG vom 13. April 1989 2 AZR 441/88 NZA 1990, 395 = AP Nr. 21 zu § 4 KSchG = DB 1990, 586 = EzA § 13 KSchG n.F. Nr. 4; BAG vom 05. Juli 1990 2 AZR 53/90 NZA 1991, 671 = AP Nr. 23 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1991, 2679 = EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 39; BAG vom 26. Januar 1999 2 AZR 134/98 NZA 1999, 934 = AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969 = DB 1999, 1408 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58) davon ausgeht, dass ein Auszubildender, dessen Berufsausbildungsvertrag durch den Ausbilder außerordentlich gekündigt wurde, dagegen nur innerhalb der durch § 4 KSchG bestimmten Frist von drei Wochen Klage auf die Feststellung erheben kann, dass die Kündigung unwirksam sei, wenn wie im vorliegenden Fall für den Ausbildungsberuf des Klägers ein Ausschuss nach § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG nicht gebildet ist, so hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung jedenfalls binnen der Frist von drei Wochen (§§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG) mit der nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässigen Feststellungsklage geltend gemacht, so dass er rechtlich nicht gehindert ist, das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n. F. [BGBl. I 2005, 931; früher: § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG; vgl. zum BBiG 2005: Natzel in DB 2005, 610; Taubert in NZA 2005, 503] geltend zu machen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2008 - 2 Ta 45/08

    Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten,

    Auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist der §§ 13 Abs. 2 S. 2, 4 S. 1 KSchG im Falle außerordentlicher Kündigungen kommt es deshalb nicht an, da diese Vorschriften auf das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn gem. § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einen Schlichtungsausschuss stattfinden muss (BAG Urteil v. 13.04.1989 - 2 AZR 441/88 - BAGE 61, 258; BAG Urteil v. 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 - NZA 1999, 934).
  • ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].S. dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz]., käme die hiesige Klage in Ermangelung eines Antrags auf nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG 16S. Text: " § 5 Zulassung verspäteter Klagen. (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

    15) S. dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].

  • LAG Köln, 10.03.2006 - 3 Ta 47/06

    nachträgliche Zulassung, Auszubildender, Schlichtungsausschuss Abhilfe

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auch auf Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden sind, sofern eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss gem. § 111 ArbGG nicht stattfinden muss (BAG, Urteil vom 26.01.1999 - 2 AZR 134/98 -, AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969 mit umfassenden weiteren Nachweisen).

    c) Auch die vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung angeführte, vom BAG im Urteil vom 26.01.1999 (- 2 AZR 134/98 - AP Nr. 43 zu § 4 KSchG 1969) angedeutete großzügige Anwendung der Möglichkeit zur nachträglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG bei Auszubildenden führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    [72] S. dazu etwa BAG 5, 7.1990 - 2 AZR 53/90 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 23 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 39 = NZA 1991, 671 = DB 1991, 671 [Leitsatz]: "Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss (...)"; 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 58 = RzK IV 3 a Nr. 33 = NZA 1999, 934 = BB 1999, 908 [Leitsatz].
  • LAG Berlin, 30.06.2003 - 6 Ta 1276/03

    Ausbildungsstreitigkeiten; Vertreterverschulden

    Dies entspricht der zuletzt ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 26.1.1999 - 2 AZR 134/98 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 43 zu II 2 der Gründe), von der abzuweichen kein Anlass besteht.
  • LAG Berlin, 25.02.2000 - ARST 2000

    Berufsausbildungsverhältnis; Verlängerungsverlangen

    Auch sind gemäß § 3 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und -grundsätze anzuwenden, weshalb im Falle einer außerordentlichen Kündigung die dreiwöchige Klagefrist der §§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG zu wahren ist, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem Ausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten stattfinden muß (dazu BAG, Beschluß vom 26.01.1999 -- 2 AZR 134/98 -- AP § 4 KSchG 1969 Nr. 43 zu II 2 der Gründe).
  • ArbG Cottbus, 23.07.2008 - 2 Ca 428/08

    Azubis dürfen sich bei studiVZ anmelden, ohne Kündigung zu riskieren!

    Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss ( BAG vom 26.01.1999, 2 AZR 134/98 ).
  • ArbG Cottbus, 13.07.2007 - 2 Ca 861/07

    Außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei Diebstahl?

    Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden, sofern nicht gemäß § 111 Absatz 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss ( BAG vom 05.07.1990, 2 AZR 53/90 sowie BAG vom 26.01.1999, 2 AZR 134/98 ).
  • ArbG Gelsenkirchen, 18.09.2012 - 5 Ca 1195/12

    Fristlose Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses; Anforderungen an die

  • ArbG Cottbus, 03.02.2010 - 7 Ca 529/09

    Versagung der weiteren Durchführung der Ausbildung eines Strafgefangenen wegen

  • ArbG Cottbus, 23.07.2008 - 2 Ca 753/08
  • ArbG Cottbus, 11.06.2008 - 5 Ca 352/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht