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   BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97   

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BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97 (https://dejure.org/1998,1762)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1998 - 7 AZR 491/97 (https://dejure.org/1998,1762)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1998 - 7 AZR 491/97 (https://dejure.org/1998,1762)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 6; ; BetrVG § 107 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 6, § 107 Abs. 1
    Schulungsteilnahme eines Wirtschaftsausschußmitglieds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 6, § 107 Abs. 1
    Wirtschaftsausschußmitglied: Kein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG (Rechtsprechungsbestätigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 1119
  • BB 1999, 1328
  • BB 1999, 1329
  • DB 1999, 2476
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.04.1988 - 6 AZR 39/86

    Anspruch eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses auf Lohnzahlung für die Zeit

    Auszug aus BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
    Wirtschaftsausschußmitglieder, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (im Anschluß an BAG Urteil vom 28. April 1988 - 6 AZR 39/86 - NZA 1989, 221).

    Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (BAG Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 m. Anm. Kittner; BAG Beschluß vom 20. Januar 1976 - 1 ABR 44/75 - AP Nr. 10 zu § 89 ArbGG 1953; BAG Urteil vom 28. April 1988 - 6 AZR 39/86 - NZA 1989, 221).

  • LAG Hamm, 16.07.1997 - 3 Sa 2443/96

    Schulungsteilnahme eines Wirtschaftsausschussmitglieds

    Auszug aus BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
    Landesarbeitsgericht Hamm - 3 Sa 2443/96 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juli 1997 - 3 Sa 2443/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 20.01.1976 - 1 ABR 44/75

    Übergang von einem Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag - Anregung des

    Auszug aus BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
    Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (BAG Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 m. Anm. Kittner; BAG Beschluß vom 20. Januar 1976 - 1 ABR 44/75 - AP Nr. 10 zu § 89 ArbGG 1953; BAG Urteil vom 28. April 1988 - 6 AZR 39/86 - NZA 1989, 221).
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
    Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (BAG Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 m. Anm. Kittner; BAG Beschluß vom 20. Januar 1976 - 1 ABR 44/75 - AP Nr. 10 zu § 89 ArbGG 1953; BAG Urteil vom 28. April 1988 - 6 AZR 39/86 - NZA 1989, 221).
  • BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 71/91

    Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden; Gruppenschutz

    Auszug aus BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
    Auch eine Sollvorschrift ist im Grundsatz eine zwingende Vorschrift, von deren Beachtung lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles aus vernünftigen und einsichtigen Gründen abgewichen werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Beschluß vom 8. April 1992 - 7 ABR 71/91 - AP Nr. 11 zu § 26 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 64/83

    Betriebsrat - Ersatzmitglied - Schulung - Schulungsveranstaltung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 15. Mai 1986 - 6 ABR 64/83 - BAGE 52, 73 = AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972) kann der Betriebsrat zwar auch ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entsenden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist; Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied handelt bzw. daß mit seiner zukünftigen häufigen Heranziehung zu rechnen ist.
  • LAG Hamm, 05.12.2008 - 10 TaBV 25/07

    Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Schulung für

    Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (so BAG, Urteil vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18; andere Auffassung: LAG Bremen, Beschluss vom 17.01.1984 - AuR 1985, 132; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 32; Richardi/Annuß, BetrVG, 10. Aufl., § 107 Rz. 28; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rz. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil die betroffenen Wirtschaftsausschussmitglieder, die Beteiligten zu 2. bis 6., zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind.
  • LAG Hamm, 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07

    Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Schulung für

    Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (so BAG, Urteil vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18; andere Auffassung: LAG Bremen, Beschluss vom 17.01.1984 - AuR 1985, 132; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 32; Richardi/Annuß, BetrVG, 10. Aufl., § 107 Rz. 28; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rz. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil die betroffenen Wirtschaftsausschussmitglieder, die Beteiligten zu 2. bis 6., zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind.
  • LAG Köln, 01.12.2008 - 5 TaBV 45/08

    Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

    In seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (- 7 AZR 491/97, NZA 1999, Seite 1119 - ) hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, daran festzuhalten, dass § 37 Abs. 6 BetrVG jedenfalls in aller Regel auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, nicht anwendbar ist.

    Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (- 7 AZR 491/97 -, NZA 1999, unter II. der Gründe) aus, denn es hält einen Schulungsanspruch dann für denkbar, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied gleichzeitig Ersatzmitglied des Betriebsrats ist und in dieser Funktion in wesentlichem Umfang als Betriebsratsmitglied tätig werden wird.

  • ArbG Frankfurt/Main, 22.06.2020 - 25 BV 446/20
    Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl, dazu nur BAG 11. November 1998 - 7 AZR 491/97 - zu 1 1 der Gründe mwN).

    Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wollte der Gesetzgeber den Kreis der in den Wirtschaftsausschuss zu entsendenden Arbeitnehmer auf diejenigen beschränken, die die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen bereits besitzen, sodass es einer weiteren Schulung nicht mehr bedürfe (BAG 11. November 1998 - 7 AZR 491/97 - zu 1 1 der Gründe mwN; 28. April 1988 - 6 AZR 39/86 - zu 112 b und d der Gründe mwN).

    Eine Regelungslücke (vgl. zum Meinungsstand Fitting § 107 Rn. 25) hat dabei das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich ausgeschlossen (BAG 11. November 1998 - 7 AZR 491/97 - zu 1 1 der Gründe mwN).

  • LAG Hamm, 10.06.2005 - 10 TaBV 1/05

    Schulungsveranstaltung Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder

    Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18; andere Auffassung: LAG Bremen, Beschluss vom 17.01.1984 - AuR 1985, 132; DKK/Däubler, BetrVG, 9. Aufl., § 107 Rz. 32; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 107 Rz. 28; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rz. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Beteiligte zu 3. zugleich Mitglied des Betriebsrats ist.
  • LAG Hamm, 16.07.2010 - 10 Sa 291/10

    Unbegründete Vergütungsklage eines in den Wirtschaftsausschuss entsandten

    Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (so: BAG 11.11.1998 - 7 AZR 491/97 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 15; GK/Oetker, a.a.O., § 107 Rn. 28; andere Auffassung: LAG Bremen 17.01.1984 - 4 TaBV 10/83 - AuR 1985, 132; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rn. 32; Richardi/Annuß, a.a.O., § 107 Rn. 28; Fitting, a.a.O., § 107 Rn. 25; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rn. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Kläger als Wirtschaftsausschussmitglied zugleich auch Mitglied im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats ist.
  • LAG Niedersachsen, 27.09.2000 - 1 Sa 227/00

    Fortzahlung des Arbeitsentgelts und die Erstattung der Fahrtkosten eines

    Von daher beschränkt sich der Kreis der zu schulenden Personen in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 grundsätzlich auf die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (BAG 11. November 1998 - 7 AZR 491/97 - = NZA 1999, 1119 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 139; vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels a. a. O. § 107 Rz. 19 a).
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