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   BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99   

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BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 (https://dejure.org/2000,855)
BAG, Entscheidung vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 (https://dejure.org/2000,855)
BAG, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 (https://dejure.org/2000,855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 102 Abs. 5; ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3; ; BGB § 615

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 5, 3 Nr. 3; BGB § 615
    Weiterbeschäftigung; Annahmeverzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 102 Abs. 5 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 615
    Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3587
  • NZA 2000, 1055
  • BB 2000, 1894
  • BB 2000, 2049
  • DB 2000, 1969
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 608/98

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist ist rechtzeitig erfolgt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11).

    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem kraft Gesetzes fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wie es durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - auch ohne tatsächliche Beschäftigung - hätte begründet werden können (ständige Senatsrechtsprechung BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11; 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - und 7. März 1996 - 2 AZR 432/95 - AP aaO Nr. 7 und 9 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 61 und EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 9).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (aaO) erwogen hat, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht jedenfalls "spätestens bei Auslauf der Kündigungsfrist" gestellt werden sollte (ebenso etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 102 Rz 58 "noch innerhalb der Kündigungsfrist"), soll mit dieser Auslegung des § 102 Abs. 5 BetrVG nur verhindert werden, daß eine der "Weiterbeschäftigung" widersprechende Beschäftigungslücke entsteht.

    a) Die Auslegung des Widerspruchs des Betriebsrats unterliegt als sog. atypische Willenserklärung nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 und 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 87).

    Nach der Senatsrechtsprechung (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - aaO und 24. März 1988 - 2 AZR 680/87 - RzK I 5 i Nr. 35) ist jedoch dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen; ein rein spekulativer Widerspruch etwa in dem Sinne, es sei im Betrieb irgendeine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden, reicht nicht aus.

    Wenn § 102 Abs. 5 BetrVG einen Weiterbeschäftigungsanspruch nur bei einem ordnungsgemäßen Widerspruch entstehen läßt, so bedeutet dies gleichzeitig, daß der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht mit jeder den gesetzlichen Widerspruchsgründen nicht entsprechenden Begründung in das einstweilige Verfügungsverfahren nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zwingen kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.1998 - 11 Sa 634/98
    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 11 Sa 634/98 -.

    2 AZR 54/99 11 Sa 634/98.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 1998 - 11 Sa 634/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 324/84

    Verzug des Arbeitgebers bei Verurteilung zur Beschäftigung

    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem kraft Gesetzes fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wie es durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - auch ohne tatsächliche Beschäftigung - hätte begründet werden können (ständige Senatsrechtsprechung BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11; 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - und 7. März 1996 - 2 AZR 432/95 - AP aaO Nr. 7 und 9 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 61 und EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 9).

    Nach der Senatsrechtsprechung (BAG 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 61) liegt ein ordnungsgemäßer Widerspruch im Sinne von § 102 Abs. 4 iVm. § 102 Abs. 3 BetrVG nicht vor, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung lediglich mit der Begründung widerspricht, der Arbeitnehmer könne an demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 432/95

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit bis zur Entbindung des

    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem kraft Gesetzes fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wie es durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - auch ohne tatsächliche Beschäftigung - hätte begründet werden können (ständige Senatsrechtsprechung BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11; 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - und 7. März 1996 - 2 AZR 432/95 - AP aaO Nr. 7 und 9 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 61 und EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 9).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. März 1996 (- 2 AZR 432/95 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 9); wenn der Senat dort ausgeführt hat, der Arbeitgeber könne einen gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht durch einseitige Willenserklärung, sondern nur durch ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG beseitigen, so betraf dies einen Fall, in dem streitlos ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats vorlag, also ein gesetzlicher Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben war.

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz im Betrieb erst zu schaffen, indem er dem aufgrund eines Werkvertrags tätigen Subunternehmer Aufgaben entzieht und diese - wieder - durch Arbeitnehmer des Betriebes erledigen läßt (vgl. Senat 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 386/94

    Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    a) Die Auslegung des Widerspruchs des Betriebsrats unterliegt als sog. atypische Willenserklärung nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 und 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 69 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 87).
  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 680/87

    Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Unpünktlichkeit -

    Auszug aus BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
    Nach der Senatsrechtsprechung (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - aaO und 24. März 1988 - 2 AZR 680/87 - RzK I 5 i Nr. 35) ist jedoch dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen; ein rein spekulativer Widerspruch etwa in dem Sinne, es sei im Betrieb irgendeine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden, reicht nicht aus.
  • LAG Hessen, 13.07.2016 - 18 Sa 1498/15

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker

    Es ist streitig, ob ein Arbeitnehmer noch innerhalb der Kündigungsfrist oder zumindest mit Klageerhebung ausdrücklich seine Weiterbeschäftigung verlangen muss (BAG Urteil vom 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - NZA 2000, 1055, Rz. 23; BAG Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - NZA 1999, 1154, Rz. 22 f.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 28 Aufl., § 102 Rz. 106; ErfK-Kania, 16. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 34).
  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02

    Annahmeverzug - Beweis der Arbeitsunfähigkeit

    Als solche unterliegt sie nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. nur BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11).
  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 305/02

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug

    Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem kraft Gesetzes fortbestehenden Arbeitsverhältnis, das durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - auch ohne tatsächliche Beschäftigung - hätte begründet werden können (dazu BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11).

    Daher kann offen bleiben, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers rechtzeitig erfolgt ist (vgl. dazu BAG 17. Juni 1999 - 2 ARZ 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 532/08

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personalrat - Mitbestimmung

    Vielmehr hätte die Personalvertretung insofern einen anderen freien Arbeitsplatz näher umschreiben müssen (vgl. Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 608/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 10; 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - zu II 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11).
  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 27/05

    Probezeitkündigung: Personalratsbeteiligung

    Hier ist anerkannt, dass der Betriebsrat konkret darlegen muss, auf welchem freien Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt; hierbei muss der Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann (BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11; vgl. nur Kittner in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Aufl. § 102 Rn. 201).
  • LAG Köln, 18.05.2007 - 11 Sa 632/06

    Krankheitsbedingte Kündigung

    (1) Für einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung i.S. von § 102 Abs. 3 BetrVG ist es zwar nicht erforderlich, dass der Betriebsrat im Widerspruchsverfahren Tatsachen angibt, die schlüssig einen Widerspruchsgrund ergeben (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).

    Hierbei muss der Arbeitsplatz in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 608/98, AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung; BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).

  • LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11

    Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines

    Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz im Betrieb erst zu schaffen, um dem Weiterbeschäftigungsbegehren eines gekündigten Arbeitnehmers entsprechen zu können (BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 (unter II. 3. c) bb) der Gründe).

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass ein Betriebsrat mit einem Widerspruch nicht die mitbestimmungsfreie wirtschaftlich-unternehmerische Entscheidung, dass der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt, mit Hilfe des § 102 Abs. 3 BetrVG angreifen kann (BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 (unter II. 4. der Gründe); APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 198; KR/Etzel, 10. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 164 m.w.N.).

  • LAG Hessen, 15.02.2013 - 14 SaGa 1700/12

    Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch - Entbindungsantrag -

    Insoweit ist erforderlich, dass die vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs angeführten Tatsachen es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe vorliegt (LAG Hamburg 21.05.2008 - 4 SaGa 2/08 - BB 2008, 2636; LAG Schleswig - Holstein 05.03.1996 - 1 Ta 16/96 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 23; LAG München 16.08.1995 - 9 Sa 543/95 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 22), ohne dass andererseits der Widerspruchsgrund schlüssig vorgetragen sein müsste (BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 11).

    Hierfür ist erforderlich, dass der Betriebsrat seine Vorstellungen hinsichtlich einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit äußert und dabei den Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angibt und den Bereich bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden soll ( BAG 17.06.1999 - 2 AZR 608/98 - EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10; BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 11) .

  • LAG Hessen, 03.07.2012 - 15 SaGa 243/12

    Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

    1.4 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits im Sinne von § 102 Abs. 5 BetrVG auch rechtzeitig "verlangt", denn noch das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, das am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen (BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - NZA 2000, 1055 - 1057).

    Bereits aus diesem Grund und auch nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - NZA 2000, 1055 - 1057) steht eine Geltendmachung selbst am Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung nicht entgegen (siehe auch LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2010 - 2 Ta 387/10 - zitiert nach juris, Rn 37).

  • LAG Düsseldorf, 24.05.2016 - 3 Sa 735/15

    Unkündbarkeit in Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ( § 17 Nr. 3 MTV für das

    Der Betriebsrat muss konkret darlegen, auf welchem (freien) Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt; hierbei muss der Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - AP Nr. 13 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung).
  • LAG Düsseldorf, 19.04.2016 - 3 Sa 467/15

    Regelungssperre; Öffnungsklausel

  • ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09

    Feststellung der Unwirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser Kündigungen

  • LAG Hamm, 28.02.2002 - 16 Sa 1202/01

    Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates

  • LAG Hamm, 14.06.2005 - 19 Sa 287/05

    Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung;

  • LAG München, 09.04.2009 - 4 SaGa 5/09

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

  • LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 SaGa 2/14

    Entbindungsantrag nach Widerspruch des Betriebsrats gegen eine verhaltensbedingte

  • LAG Hamm, 14.06.2005 - 19 Sa 297/05

    Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung;

  • LAG Nürnberg, 17.08.2004 - 6 Sa 439/04

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG;

  • LAG Hamburg, 21.05.2008 - 4 SaGa 2/08

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung - Notwendigkeit eines

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 458/06

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG -

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 972/06

    Befristung - Haushalt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 29/16

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung des Betriebes

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch - keine Unmöglichkeit der

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.05.2005 - 15 Ca 980/05
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 662/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

  • LAG Hamm, 22.07.2005 - 10 Sa 1272/05

    Vorläufige Weiterbeschäftigung eines gekündigten Betriebsratsmitglieds

  • LAG Köln, 30.05.2003 - 4 Sa 553/03

    einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung

  • LAG Köln, 26.11.2012 - 5 SaGa 14/12

    Sicherung des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs im

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2006 - 2 Sa 569/06

    Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers: Unzumutbare wirtschaftliche Belastung des

  • LAG Hessen, 11.06.2012 - 17 Sa 1374/11

    Austauschbarkeit - betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • ArbG Iserlohn, 22.12.2021 - 1 Ca 751/21
  • LAG Köln, 12.04.2013 - 4 Sa 1119/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Anforderungen an Darlegungslast der

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10

    Kündigung, verhaltensbedingt, Diebstahl (Trick-), Betriebsrat, Widerspruch,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2023 - 26 SaGa 1111/22

    Weiterbeschäftigungspflicht - Entbindung - Zulässigkeitsvoraussetzung - Auslegung

  • ArbG Bocholt, 11.10.2019 - 2 Ca 361/19

    Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen einer wirksamen

  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 585/99

    Weiterbeschäftigung

  • LAG Köln, 28.08.2015 - 4 SaGa 14/15

    Anforderungen an den Widerspruchs des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • LAG Köln, 23.03.2011 - 4 Ta 58/11

    Widerspruch des Betriebsrats

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