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   BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99   

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BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 (https://dejure.org/2000,159)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 (https://dejure.org/2000,159)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 (https://dejure.org/2000,159)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2; ; SchwbG §§ 15 ff.; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; BetrVG § 102; ; ZPO § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 2; SchwbG §§ 15 ff.; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; BetrVG § 102; ZPO § 148
    Krankheitsbedingte Kündigung: Grundsätzliche Berücksichtigung der Unterhaltspflichten und einer Schwerbehinderung im Rahmen der Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 93, 255
  • NJW 2001, 912
  • MDR 2000, 837
  • NZA 2000, 768
  • BB 2000, 1300
  • BB 2000, 310
  • DB 2000, 1079
  • DB 2000, 283
  • JR 2000, 484
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Rahmen der Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Unterhaltspflichten in die Abwägung einzubeziehen (BAG 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 22; 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP aaO Nr. 26; 27. November 1991 - 2 AZR 309/91 - RzK I 5 g Nr. 45 (Leitsatz); vgl. auch 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36; ebenso Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 52, 83; Weller Arbeitsrecht der Gegenwart Bd. 20, 77, 89; Becker-Schaffner ZTR 1997, 49, 51; KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 380; vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 236 ff.; Lepke Kündigung bei Krankheit 8. Aufl. S 79).

    cc) In einer Entscheidung, die eine verhaltensbedingte Kündigung betraf (BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36), hat sich der Senat bereits mit dieser Literaturmeinung auseinandergesetzt und ausgeführt, die Unterhaltspflichten seien im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich berücksichtigungsfähig, denn sie beeinflußten das Gewicht des Interesses des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes.

    Die von der Literatur vorgeschlagene Aufteilung in vertragsbezogene und nur der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnende Interessen kann - abgesehen von der Schwierigkeit abzugrenzen, welche Interessen im Einzelfall als vertragsbezogen bzw. privat anzusehen sind - nur bei der Gewichtung der Interessen im Einzelfall von Bedeutung sein (vgl. BAG 27. Februar 1997 aaO; ebenso KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 238 ff.).

    Führt die Abwägung der stark arbeitsvertraglich relevanten Interessen zu einem eindeutigen Ergebnis, können die sonstigen Gesichtspunkte wie zB die Unterhaltspflichten ggf. vernachlässigt werden (BAG 27. Februar 1997 aaO).

  • LAG Berlin, 15.02.1999 - 9 Sa 126/98

    Kündigung: Kündigung wegen krankheitsbedingter häufiger Fehlzeiten -

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    Landesarbeitsgericht Berlin - 9 Sa 126/98 -.

    2 AZR 378/99 9 Sa 126/98.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 1999 - 9 Sa 126/98 - aufgehoben.

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 401/97

    Betriebsratsanhörung vor Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten kann die Anhörung des Betriebsrats auch schon vor der Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle erfolgen (vgl. zuletzt BAG 11. März 1998 - 2 AZR 401/97 - RzK III 1 a Nr. 96).

    Dabei ist jedoch zu beachten, daß es insoweit nach dem Grundsatz der subjektiven Determination der Anhörung auf diejenigen Umstände ankommt, die die Kündigung aus der Sicht des Arbeitgebers tragen (BAG 11. Juni 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; BAG 11. März 1998, aaO).

  • BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 154/90

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    In der dritten Stufe, bei der Interessenabwägung, ist dann zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 26).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Rahmen der Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Unterhaltspflichten in die Abwägung einzubeziehen (BAG 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 22; 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP aaO Nr. 26; 27. November 1991 - 2 AZR 309/91 - RzK I 5 g Nr. 45 (Leitsatz); vgl. auch 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36; ebenso Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 52, 83; Weller Arbeitsrecht der Gegenwart Bd. 20, 77, 89; Becker-Schaffner ZTR 1997, 49, 51; KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 380; vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 236 ff.; Lepke Kündigung bei Krankheit 8. Aufl. S 79).

  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers im Rahmen der Nachprüfung einer ordentlichen Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) einer der wesentlichen Umstände, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind (so schon BAG 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - AP SchwbG § 12 Nr. 1).

    Auf diese Weise können die Gerichte für Arbeitssachen weitgehend oder sogar vollständig den Schutz gewähren, der dem Schwerbehinderten sonst im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle zu Teil wird (so ausdrücklich BAG 17. Februar 1977 aaO).

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    Bei zunächst ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats wird eine Wiederholung des Anhörungsverfahrens nur dann erforderlich, wenn sich inzwischen noch vor Ausspruch der Kündigung der Sachverhalt, auf den die Kündigung gestützt werden soll, wesentlich geändert hat (BAG 1. April 1981 - 7 AZR 1003/78 - BAGE 35, 190; BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 - AP BPersVG § 108 Nr. 3).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 155/93

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten;

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung stellen allein die entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dar (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 155/93 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 27).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    Bei der Frage, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. ua. BAG 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31; BAG 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - AP aaO Nr. 32).
  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    Dabei ist jedoch zu beachten, daß es insoweit nach dem Grundsatz der subjektiven Determination der Anhörung auf diejenigen Umstände ankommt, die die Kündigung aus der Sicht des Arbeitgebers tragen (BAG 11. Juni 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; BAG 11. März 1998, aaO).
  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 309/91

    Krankheiten sind Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Rahmen der Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Unterhaltspflichten in die Abwägung einzubeziehen (BAG 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 22; 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP aaO Nr. 26; 27. November 1991 - 2 AZR 309/91 - RzK I 5 g Nr. 45 (Leitsatz); vgl. auch 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36; ebenso Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 52, 83; Weller Arbeitsrecht der Gegenwart Bd. 20, 77, 89; Becker-Schaffner ZTR 1997, 49, 51; KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 380; vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 236 ff.; Lepke Kündigung bei Krankheit 8. Aufl. S 79).
  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 118/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien-

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • ArbG Berlin, 22.09.1998 - 9 Ca 4730/98

    Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Berechtigung einer

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Es lag eine wesentliche Änderung des von der Beklagten selbst bisher als für ihren Kündigungsentschluss maßgeblich dargestellten Sachverhalts vor (zu diesem Erfordernis BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 93, 255; 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 - zu B II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-) Erkrankungen entwickelt hat (vgl. insbesondere 12. Dezember 1996 - 2 AZR 7/96 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 41; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50).

    Ferner sind das Alter, der Familienstand und die Unterhaltspflichten sowie ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - aaO mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen schon allein die entstandenen und zukünftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich aufzuwenden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar (29. September 1993 - 2 AZR 155/93 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 27 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 40; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255 und 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50).

    aa) Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die betriebliche Beeinträchtigung durch die Krankheit des Arbeitnehmers auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen ist oder ihn überfordert (Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255).

    Dabei sind im Rahmen der Interessenabwägung ua. auch die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Unterhaltspflichten sowie eine mögliche Schwerbehinderteneigenschaft zu berücksichtigen (Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 -aaO mwN).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Der der Privatsphäre zuzurechnende Umstand, daß die Klägerin verheiratet und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig ist, hat vor diesem Hintergrund allenfalls marginale Bedeutung (vgl. Senat 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 und 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nunmehr wäre es im Rahmen der ihr obliegenden abgestuften Darlegungslast Sache der Klägerin gewesen, Konkret zu beanstanden, in welchen Punkten sie die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen), wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist.

    Ein solches Bestreiten ist in der Tat unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - insoweit nicht veröffentlicht zu II 2 d der Gründe; 22. Januar 1998 - 2 AZR 267/97 - AP BGB § 174 Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 13 zu II 4 der Gründe; 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen zu B II 1 der Gründe; vgl. auch 12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145 zu 4 der Gründe).

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