Rechtsprechung
   BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 626; BAT §§ 54, 55 Abs. 1

  • Alpmann Schmidt

    § 626 BGB; § 54 BAT, § 55 Abs. 1 BAT

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus bei unkündbarem Angestellten

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  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • RA Kotz

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

Verfahrensgang

  • ArbG Bremen, 21.01.1997 - 2 Ca 2115/96
  • LAG Bremen, 21.07.1998 - 1 Sa 119/97
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 828
  • NZA 2000, 141
  • BB 2000, 206
  • DB 2000, 93



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99  

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Für eine personenbedingte Beendigungskündigung aus wichtigem Grund, deren Wirksamkeit sich nach § 54 BAT, § 626 BGB beurteilt, gilt diese Einschränkung nicht (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hofmann/Pühler BAT aaO; Böhm/Spiertz /Steinherr/Sponer BAT Stand: Dezember 2000 § 55 Rn. 27; vgl. Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Tarifparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2 mwN).

    Auch wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - aaO).

    Er muß den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - aaO mwN).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01  

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).
  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06  

    Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

    Für eine solche negative Prognose stellt die Rechtsprechung vor allem darauf ab, ob es sich um einen Rückfall nach erfolgter Therapie handelt (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).
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  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05  

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarifparteien diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2 mwN).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02  

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Da die Einhaltung der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar sein dürfte, wird eine Kündigung aus wichtigem Grund aber nur ganz ausnahmsweise, zB bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf Grund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 105; Stahlhacke/ Preis/ Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 551 ff.; Conze ZTR 1987, 99, 102; Weng DB 1977, 676, 677).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2012 - 15 Sa 911/12  

    Alkoholismus als Kündigungsgrund nach ambulanter Entziehung?

    Die Prüfung hat in drei Stufen zu erfolgen: Negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes; erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen und allgemeine Interessenabwägungen (BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141).

    Im Falle eines Heimerziehers waren es die völlige Desorientierung des Arbeitnehmers und seine beleidigenden Äußerungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gerechtfertigt hat (BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141).

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01  

    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines

    Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht selbst in der Entscheidung vom 13.04.2000 (a. a. O. Seite 280) darauf hin, beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, einem von Tarifvertragsparteien verwendeten Begriff des wichtigen Grundes komme dieselbe Bedeutung zu wie in § 626 Abs. 1 BGB (so auch BAG 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141 = AP Nr. 159 zu § 626 BGB).

    Es kann dahinstehen, ob diesem berechtigten Anliegen nicht bereits dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Anforderungen an einen wichtigen betriebsbedingten oder personenbedingten Grund nach § 626 Abs. 1 BGB (selbstverständlich) höher sind als die eines Grundes nach § 1 Abs. 2 KSchG (vgl. insoweit zutreffend BAG 16.09.1999 a. a. O. für eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung: "Die Prüfung in drei Stufen ... müsse den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen seien").

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00  

    Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 506/09  

    Alkohol, Kündigung, Rückfall

    Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 1999 - 2 AZR 123/99, BAG, Urteil vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98, BAG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 AZR 336/90, jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich auch die Berufungskammer anschließt.

    Die negative Gesundheitsprognose kann nämlich in der Regel erst dann gestellt werden, wenn der Arbeitnehmer entweder zur Therapie nicht bereit oder trotz vorausgegangener Therapie rückfällig geworden ist (BAG, Urteil vom 16. September 1999 - 2 AZR 123/99).

  • ArbG Emden, 28.10.2011 - 3 Ca 122/11 Ö  
    50 a) Verwendet ein Tarifvertrag - wie hier § 34 Abs. 2 TV-L den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarifparteien diesen in seiner allgemein gültigen Bedeutung im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, AP Nr. 159 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB Krankheit Nr. 2, unter II. 1. der Entscheidungsgründe = Juris Rn. 18 m. w. N.).

    58 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, kann bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so dass nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, a. a. O., unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe = Juris Rn. 19).

    In der dritten Stufe, bei der Interessenabwägung, ist dann zu prüfen, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer unzumutbaren Belastung führt (vgl. BAG, Urteil vom 09.04.1987 - 2 AZR 210/86, a. a. O., unter B. II. 3. der Entscheidungsgründe = Juris Rn. 28 m. w. N.; BAG, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, a. a. O., unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe = Juris Rn. 21 ff. m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 1568/09  

    Kündigung; Alkohol; Rückfall

  • ArbG Essen, 29.08.2007 - 6 Ca 969/07  
  • LAG Hamm, 14.07.2004 - 2 Sa 1512/03  

    Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung,

  • ArbG Naumburg, 06.09.2007 - 1 Ca 956/07  

    Kündigung wegen Alkohols selten zulässig

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 10 Sa 669/07  

    1) Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht; 2) tarifliche Kündigungsfrist für

  • LAG Hamm, 30.05.2006 - 12 Sa 2300/05  

    Ordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht des Arbeitnehmers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 11 Sa 167/12  

    Personenbedingte Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers

  • LAG Köln, 17.05.2010 - 5 Sa 1072/09  

    Krankheitsbedingte Kündigung bei Alkoholsucht; negative Prognose bei erfolglosen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 10 Sa 419/10  

    Unverhältnismäßige außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.07.2001 - 3 Sa 317/01  

    Kündigung wegen Alkoholkrankheit

  • LAG München, 10.05.2012 - 3 Sa 1134/11  

    Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, erhebliche betriebliche

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01  

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

  • LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10  

    Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche

  • LAG Hamm, 19.11.1999 - 5 Sa 105/99  
  • Landesarbeitsgericht, 10.05.2012 - 3 Sa 11134/11  
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