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   BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00   

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https://dejure.org/2001,373
BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 (https://dejure.org/2001,373)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 (https://dejure.org/2001,373)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 8 AZR 465/00 (https://dejure.org/2001,373)
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Bußgelder Berufskraftfahrer

§ 138 BGB, Zusage einer Erstattung von Bußgeldzahlungen durch Arbeitgeber ist sittenwidrig;

§ 826 BGB, in Ausnahmefällen mögliche Regreßhaftung des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer durch konkrete Anordnung zu einem ordnungswidrigen Verhalten veranlaßt

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung - Geldbuße - Lenkzeiten - Güterfernverkehr - Sittenwidrigkeit - Schadensersatz

  • verkehrsrechtsforum.de
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers; ; BGB § 138; ; BGB § 826; ; Bundes-Manteltarifvertrag für den Güterfernverkehr § 22

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138; BGB § 611; BGB § 826; MTV Güterfernverkehr § 22
    Zusage der Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber wegen Lenkzeitüberschreitung ist unwirksam

  • RA Kotz

    Erstattung einer Geldbuße für Lenkzeit-Verstöße der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

  • RA Kotz

    Geldbußenerstattung durch Arbeitgeber - Vereinbarung sittenwidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611, §§ 138, 826; Bundes-Manteltarifvertrag für den Güterfernverkehr § 22
    Bußgelder wegen Lenkzeitüberschreitung: Nichtigkeit von Erstattungszusagen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Erstattung einer Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrpersonal - Geldbußen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Erstattung einer Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1962
  • ZIP 2001, 850
  • NZA 2001, 653
  • VersR 2002, 61
  • BB 2001, 1154
  • BB 2001, 472
  • BB 2001, 996
  • DB 2001, 1095
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 05.04.2000 - 10 (16) Sa 1012/99

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung einer gegen ihn verhängten Geldbusse ;

    Auszug aus BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
    8 AZR 465/00 10 (16) Sa 1012/99.

    Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. April 2000 - 10 (16) Sa 1012/99 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
    Der Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht angegeben, welche Fragen das Gericht hätte im einzelnen stellen müssen und was er darauf erwidert hätte (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340, 344).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
    Auch ein Anspruch des Täters auf Erstattung des Bußgelds ist nicht ausgeschlossen, soweit sich ein solcher Anspruch aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. BGH 14. November 1996 - IX ZR 215/95 - NJW 1997, 518, 519).
  • LAG Hamm, 30.07.1990 - 19 (14) Sa 1824/89

    Arbeitgeberhaftung

    Auszug aus BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
    c) Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, sind regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (vgl. Holly/Friedhofen NZA 1992, 145, 148 ff., 153; LAG Hamm 30. Juli 1990 - 19 (14) Sa 1824/89 - NJW 1991, 861).
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
    Selbst derjenige, der dem Täter im voraus die zur Zahlung der Strafe oder Geldbuße erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht strafbar (BGH 7. November 1990 - 2 StR 439/90 - BGHSt 37, 226).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Nur in Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu dem nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden gehören, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

    Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 kann das FG sich für seine Ansicht daher nicht stützen.
  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

    So sind Zusagen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausübung auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu übernehmen, regelmäßig als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, weil sie jedenfalls dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen und geeignet sind, die Hemmschwelle des Arbeitnehmers, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen, herabzusetzen (BAG Urteil vom 25. Januar 2001 8 AZR 465/00, BB 2001, 1154; BSG Urteil vom 1. Dezember 2009 B 12 R 8/08 R, BSGE 105, 66).

    Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, gegen die die Strafe oder Ordnungswidrigkeit verhängt worden ist, die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit aus seinem eigenen Vermögen aufzubringen hat (vgl. hierzu auch BAG-Urteil in BB 2001, 1154).

    Ein Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin durch ihre Fahrer scheitert bereits daran, dass allenfalls eine Weisung der Klägerin an ihre Fahrer, Park- und Halteverstöße zu begehen, sittenwidrig sein könnte (vgl. BAG-Urteil in BB 2001, 1154).

    (2) Zum anderen messen auch der Gesetzgeber und das BVerfG den hier relevanten Verstößen der Fahrer gegen Park- und Haltevorschriften lediglich Bagatellcharakter zu, so dass eine abweichende Behandlung im Verhältnis etwa zu Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten (die auch dem Urteil des BAG in BB 2001, 1154 zugrunde liegt) gerechtfertigt ist.

  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R

    Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen

    So wären selbst etwaige Zusagen über die Erstattung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen Vorschriften über die Lenkzeiten im Güterfernverkehr sittenwidrig und daher gemäß § 138 BGB unwirksam gewesen und war ein möglicher Anspruch gegen sie aus unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB nicht ersichtlich (vgl Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1. 2001, 8 AZR 465/00, EzA-SD 2001, Nr. 9, 5 bis 7 = NJW 2001, 1962 bis 1964).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 Sa 497/09

    Kein Anspruch eines Berufskraftfahrers auf Erstattung einer Geldbuße durch den

    Der Kläger hat das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des BAG-Urteils vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - nicht schlüssig dargetan.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2008 - 10 Sa 892/06

    Erstattung von Geldbußen durch Arbeitgeber bei Verstößen eines Lkw-Fahrers gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, muss derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653).

    Eine solche Ausnahme läge vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als Lkw-Fahrer im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - L 6 R 381/08

    Beitragspflicht von vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seine

    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5.12.2008 ihre Argumentation auf das Urteil des BAG vom 25.1.2001 - 8 AZR 465/00 - (veröffentlicht in juris) zu stützen versucht, kann diesem nichts Wesentliches für den hier zu entscheidenden Sachverhalt entnommen werden.
  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

    Eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB würde eine konkrete zum Schaden führende Anweisung des Arbeitgebers zu Preisabsprachen voraussetzen (vgl. BAG-Urteil vom 25.1.2001 - 8 AZR 465/00, Der Betrieb -DB-, 2001, 1095 und BGH-Urteil vom 14.11.1996 IX ZR 215/95, DB 1997, 472), von der im Streitfall nicht ausgegangen werden kann.
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2002 - 5 Sa 147c/02

    Mehrarbeitspauschale; Voraussetzungen und Darlegung einer sittenwidrigen

    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 -n NZA 2001 653 f.) ist hier nicht einschlägig.
  • ArbG Arnsberg, 05.03.2013 - 2 Ca 702/12

    Erstattung von Unkosten für diverse Bußgelder durch den Arbeitgber gegenüber dem

    Obwohl also der Fahrer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verantwortlich ist und dementsprechend die Bußgelder selbst zu tragen hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus § 826 BGB ein Anspruch auf Bezahlung der Bußgelder ergeben kann, wenn der Arbeitgeber den Fahrer in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt hat, die Lenk- und Ruhezeiten bzw. sonstige verkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht einzuhalten (BAG, Urt. v. 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NJW 2001, 1962).

    Grundsätzlich muss der Fahrer, der behauptet, in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt worden zu sein, hinsichtlich jedes einzelnen Verstoßes darstellen, in welcher Weise er unter Druck gesetzt worden sein soll (BAG, Urt. v. 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NJW 2001, 1962).

  • LAG Köln, 29.02.2012 - 9 Sa 1464/11

    Verfall eines Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers nach vertraglich vereinbarte

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.07.2007 - 21 Sa 656/07

    Lenkzeitunterbrechung - Straßenbahnfahrer

  • ArbG Bochum, 21.08.2020 - 5 Ca 705/19

    Umfang der Darlegungslast eines Arbeitsnehmers bei geleisteten Überstunden

  • OLG Schleswig, 22.06.2004 - 11 U 165/02

    Insolvenzverfahren: Kein Durchgangserwerb der Insolvenzmasse bei Zahlung einer

  • LAG Köln, 02.10.2002 - 7 Sa 427/02

    Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO; innerbetrieblicher Schadensausgleich

  • LAG Köln, 13.03.2007 - 9 Sa 1288/06

    Strafverfahren; Ersatz der Gerichtskosten; Rechtsmissbrauch; GmbH-Geschäftsführer

  • ArbG Düsseldorf, 22.12.2009 - 7 Ca 8603/09

    Aufwednungsersatz, Schadensersatz, Ermittlungsverfahren

  • OLG Schleswig, 08.06.2004 - 11 U 165/02

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

  • LAG Thüringen, 12.05.2009 - 7 Sa 183/08

    Schadensaufteilung bei durch einen Arbeitnehmer begangenen Lenkzeitverstöße ohne

  • LG Osnabrück, 26.01.2004 - 1 S 924/03

    Lenkzeiten, Bussgeld

  • ArbG Hagen, 15.07.2003 - 5 Ca 2953/02

    Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ersatz von Aufwendungen durch

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