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   ArbG Bonn, 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 EU   

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https://dejure.org/2001,5130
ArbG Bonn, 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 EU (https://dejure.org/2001,5130)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 EU (https://dejure.org/2001,5130)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - 2 Ca 1414/01 EU (https://dejure.org/2001,5130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf dauerhafte Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit; Inhaltliche Umgestaltung geltender individualvertraglicher Vereinbarung; Entgegenstehen betrieblicher Gründe

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG - teilzeitbeschäftigte Kindergarten-Ergänzungskraft - Beeinträchtigung betrieblicher Belange

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TzBfG § 8
    Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG (hier: einer teilzeitbeschäftigten Kindergarten-Ergänzungskraft)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 973
  • DB 2001, 1619
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auf die Berufung des beklagten Vereins wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Juni 2001 - 2 Ca 1414/01 - abgeändert.

    Mit ihrer im Mai 2001 erhobenen Klage (ArbG Bonn - 2 Ca 1414/01 -) hat die Klägerin zuletzt beantragt,.

    § 8 TzBfG (ArbG Bonn - 2 Ca 1414/01 -) hat es den Beklagten verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Arbeitszeit zuzustimmen "mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung, frühestens ab 1. August 2001".

  • LAG Köln, 04.12.2001 - 9 Sa 726/01

    Arbeitszeitverringerung

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 EU - wird zurückgewiesen.

    Am 08.05.2001 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Bonn erneut Klage erhoben (2 Ca 1414/01 Arbeitsgericht Bonn = 9 (11) Sa 891/01 Landesarbeitsgericht Köln) und nunmehr eine Reduzierung ihrer Arbeitzeit auf Grundlage des § 8 TzBfG verlangt.

    In der Sache - 9 (11) Sa 891/01 = 2 Ca 1414/01 - hat der Beklagte darüber hinaus die Zulässigkeit der Klage gerügt, ihr stehe die Rechtshängigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.04.2001 (5 Ca 561/01) entgegen.

    In dem Rechtsstreit 2 Ca 1414/01 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

    Gegen das am 06.07.2001 zugestellte Urteil im Verfahren 2 Ca 1414/01 hat der Beklagte am 03.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20.09.2001 begründet.

    Das Berufungsgericht hat die Streitsachen 5 Ca 561/01 Arbeitsgericht Bonn = 9 Sa 726/01 - Landesarbeitsgericht Köln und 2 Ca 1414/01 = 9 (11) 891/01 im Termin vom 04.12.2001 im Einverständnis der Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.04.2001 (2 Ca 1414/01 EU) zurückzuweisen.

    Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Bonn in der Sache - 2 Ca 1414/01 - zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG angenommen.

    Der Antrag ist jedoch im Verfahren - 5 C a 561/01 - auf eine auf 5 Jahre befristete Reduzierung der Arbeitszeit, im Verfahren - 2 Ca 1414/01 - hingegen auf eine dauerhafte Reduzierung angelegt.

  • LAG Niedersachsen, 18.11.2002 - 17 Sa 487/02

    Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf den Arbeitszeitverringerungsanspruch nach

    Dem gegenüber gibt das TzBfG einen praktisch voraussetzungslosen, allgemeinen Teilzeitanspruch, der keine gesonderte Begründung erfordert, weswegen auch die Anforderungen insgesamt als geringer anzunehmen sind (so auch LAG Niedersachsen vom 02.08.2002 - 16 Sa 166/02 - und übereinstimmend Arbeitsgericht Mannheim vom 20.11.2001 NzA 2002, 78; Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 30.05.2001 NZA 2001, 970; Arbeitsgericht Bonn vom 20.06.2001, NZA 2001, 973; Arbeitsgericht Freiburg vom 04.09.2001, NZA 2002, 216; LAG Berlin vom 18.01.2002 a.o.R 2002, 190; LAG Köln vom 04.12.2001 a.o.R. 2002, 189, Arbeitsgericht Nienburg vom 23.01.2002, NZA 2002, 382 ff vgl. auch Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 147 f).

    Nach der eindeutigen Gesetzesbegründung obliegt dem Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast (amtliche Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/4374, S. 17; vgl. auch Buschmann Anmerkung zu Urteil LAG Berlin vom 18.01.2002 - 19 Sa 1982/01 - AuR 2002, S. 191 f, Arbeitsgericht Bonn vom 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 - NZA 2001, 973).

    Vielmehr müssen besondere und außergewöhnlichen Kosten hinzutreten (vgl. auch Platten/Coeppicus, ZIP 2001, 1477, 1480; Reiserer/Penner BB 2002, 1694, 1695 und Arbeitsgericht Bonn vom 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01 - MZA 2001, 973, 975 sowie Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 30.05.2001 - 5 Ca 1157/01 - NZA 2001, 970, 974).

  • LAG Berlin, 18.01.2002 - 19 Sa 1982/01

    Reduzierung der Arbeitszeit - Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage

  • LAG München, 06.11.2002 - 9 Sa 37/02

    Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit

    So ist, soweit dem Gericht ersichtlich, es auch allgemeine Meinung, dass im Rahmen des § 8 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehenden betrieblichen Gründe hat (vgl. Reiserer/Penner BB 2002, 1694; Schulte DB 2001, 2715; Arbeitsgericht Stuttgart NZA 2001, 968; Arbeitsgericht Bonn NZA 2001, 973; Arbeitsgericht Essen NZA-RR 2001, 573).

    Daraus ergibt sich, dass keine zu hohen Anforderungen an die betrieblichen Gründe gestellt werden dürfen (vgl. Arbeitsgericht Essen NZA-RR 2001, 573; Arbeitsgericht Bonn NZA 2001, 973; Reiserer/Penner BB 2002, 1694).

  • LAG Niedersachsen, 02.08.2002 - 16 Sa 166/02

    Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit einer Gruppenleiterin im

    Demgegenüber ist nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge keine gesonderte Begründung erforderlich, so dass das Motiv für die Teilzeitarbeit unterschiedlich sein kann und deswegen auch die Anforderungen insgesamt als geringer anzunehmen sind (so übereinstimmend Arbeitsgericht Mannheim vom 20.11.2001 in NZA-RR 2002, S. 78, Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 30.05.20001 in NZA 2001, 970; Arbeitsgericht Bonn vom 20.06.2001, NZA 2001, 973, Arbeitsgericht Freiburg vom 04.09.2001, NZA 2002, 216, Arbeitsgericht Hannover vom 31.01.2002 in NZA-RR 2002, 294, Arbeitsgericht Nienburg vom 23.01.2002 in NZA 2002, 382, LAG Berlin vom 18.01.2002 in AuR 2002, 190; LAG Köln vom 04.12.2001 in AuR 2002, 189).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2002 - 3 Sa 161/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - Einstweilige Verfügung

    Nach dem Wortlaut der Bestimmungen müssen die der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe zwar nicht dringend sein; aus § 8, I S. 2 TZBfG folgt jedoch, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen (Arbeitsgericht Bonn 26.06.2001 - 2 Ca 1414/01 - EZA-SD 17-2001 S. 11 f; Arbeitsgericht Berlin 12.10.2001 - 31 Ga 24563/01 - DB 2001, Seite 2727 f., LAG Köln 04.12.2001 - 9 Sa 726/01 - EZA-SD 8/2002, S. 5).
  • ArbG Bonn, 18.07.2012 - 2 Ca 645/12

    Anspruch eines vollzeitbeschäftigten und im Schichtsystem beschäftigten

    Hierzu hat auch die erkennende Kammer bereits früher den Standpunkt vertreten (Urteil vom 20.06.2001, 2 Ca 1414/01, DB 2001, 1619 = NZA 2001, 973; ähnlich auch LAG Düsseldorf vom 19.04.2002, 9 (12) Sa 11/02) , dass die zu besorgende Beeinträchtigung selbst auch graduell wesentlich ausfallen müsse; weniger wesentliche Beeinträchtigungen müssten dementsprechend hingenommen werden.
  • ArbG Frankfurt/Main, 05.03.2002 - 18 Ca 6836/01

    Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung bei einer bestimmten Arbeitszeitlage;

    Die Arbeitnehmerin verlangt insoweit die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme eines Angebots auf Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (bislang einhellige Meinung vgl. Beckschulze, DB 2000, S. 2598 [2606]; Diller, NZA 2001, S. 589 [591]; Kliemt, NZA 2001, S. 63 [67]; Leßmann, DB 2001, S. 94 [98 f.]; Lindemann/Simon, BB 2001, S. 146 [150]; Grobys/Bram, NZA 2001, S. 1175 [1177 f.]; ebenso Arbeitsgericht Bonn, NZA 2001, S. 973; Arbeitsgericht Mönchengladbach, NZA 2001, S. 970 [971]; Arbeitsgericht Stuttgart vom 05.07.2001, NZA 2001, S. 968).

    Der Arbeitgeber muss schon ein nachvollziehbares, mit betriebswirtschaftlichen, unternehmenspolitischen und betriebsorganisatorischen Gründen untermauertes und in sich schlüssiges Konzept darlegen können (Straub, NZA S. 919 [923 f.]; Grobys/Bram, NZA 2001 S. 1175 [1180]; Arbeitsgericht Bonn vom 20.06.2001 - 2 Ca 1414/01; Arbeitsgericht Freiburg vom 04.09.2001, 7 Ca 143/01; a. A. unter Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg Schulte, DB 2001, S. 2715 [BFH 29.03.2001 - III R 1/99] [2717]).

  • LAG Hamburg, 08.11.2001 - 6 Ta 24/01

    Streitwert bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung

    Gleichwohl ist nach Auffassung der Beschwerde-Kammer auch dann, wenn man § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG bei der Wertfestsetzung deswegen zugrundelegt, weil der Streit letztlich den Umfang wiederkehrender Leistungen betrifft, im Ergebnis das Limit des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe einer Vierteljahresvergütung zu beachten (so im Ergebnis auch ArbGG Bonn NZA 2001, 973).
  • LAG Düsseldorf, 12.11.2001 - 7 Ta 375/01

    Arbeitszeitreduzierung - Streitwert

  • LAG Hessen, 28.11.2001 - 15 Sa 361/01

    Wertbeschwerde; Klage auf Arbeitszeitreduzierung

  • LAG Hessen, 28.11.2001 - 15 Ta 361/01

    Wertfestsetzungsbeschwerde in arbeitsgerichtlichem Verfahren; Wirtschaftliches

  • ArbG Nienburg, 23.01.2002 - 1 Ca 603/01

    Änderung des Arbeitsvertrages ; Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit ;

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