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   ArbG Hannover, 01.12.2000 - 1 Ca 504/00 B   

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https://dejure.org/2000,2698
ArbG Hannover, 01.12.2000 - 1 Ca 504/00 B (https://dejure.org/2000,2698)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2000 - 1 Ca 504/00 B (https://dejure.org/2000,2698)
ArbG Hannover, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - 1 Ca 504/00 B (https://dejure.org/2000,2698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 256 Abs. 2 ZPO; § 626 Abs. 1 BGB; § 100a StPO; § 94 StPO ; § 102 Abs. 1 BetrVG
    Feststellungsklage bei Begehren rückwirkender Altersversorgung; Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; Homepage des Arbeitnehmers mit anzüglichem Inhalt; Herunterladen pornographischen Bildmaterials während der Arbeitszeit; Schwerwiegende Pflichtverletzung ; ...

  • JurPC

    BGB § 626
    Kündigung wegen Herunterladens pornografischer Dateien aus dem Internet am Arbeitsplatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsklage bei Begehren rückwirkender Altersversorgung; Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; Homepage des Arbeitnehmers mit anzüglichem Inhalt; Herunterladen pornographischen Bildmaterials während der Arbeitszeit; Schwerwiegende Pflichtverletzung ; ...

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 626 Absatz 1 BGB
    Surfen auf Sexseiten während der Arbeitszeit rechtfertigt fristlose Kündigung

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Internet am Arbeitsplatz (RA Claudia Krauß)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3500
  • NZA 2001, 1022
  • MMR 2002, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

    Auszug aus ArbG Hannover, 01.12.2000 - 1 Ca 504/00
    Denn bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer kann der Arbeitnehmer nicht erwarten, eine neue Chance zur Bewährung zu erhalten und das Arbeitsverhältnis weiter fortsetzen zu können, wenn dies angesichts des Gewichts der Pflichtverletzung dem Arbeitgeber unzumutbar ist (so im Ergebnis BAG NZA 1999, S. 1270-1273 zur außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses).
  • ArbG Braunschweig, 22.01.1999 - 3 Ca 370/98

    Außerordentliche Kündigung eines Kindergartenleiters auf Grund des Verdachts

    Auszug aus ArbG Hannover, 01.12.2000 - 1 Ca 504/00
    Der Auffassung des Arbeitsgerichts Braunschweig in dessen Urteil vom 22.01.1999, Az. 3 Ca 370/98 (nur im nichtamtlichen Leitsatz veröffentlicht in RDV 1999, S. 274), dass der Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers bei der Gewichtung des Pflichtverstoßes einer Internet-Nutzung durch den Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist, schließt sich das Gericht an.
  • LAG München, 14.04.2005 - 4 Sa 1203/04

    Außerordentliche Kündigung wegen verbotswidriger Handlung - Pornografie

    Hier ging es nicht um eine Privatnutzung des Dienstcomputers oder etwa ein gelegentliches, ggf. partiell erlaubtes/stillschweigend toleriertes, Surfen im Internet während der Dienstzeit, ggf. mit dilatorischem Aufruf auch entsprechend inkriminierter Seiten u. ä. (wo die instanzgerichtliche Rechtsprechung eine außerordentliche Kündigung, ohne Abmahnung, im Einzelfall als unwirksam oder lediglich eine ordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen hat: vgl. etwa das bereits vom Kläger zitierte Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003, BB 2004, S. 1682 = RDV 2004, S. 227 f; LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 12.07.2005, ZTR 2005, S. 220 (LS); siehe auch LAG Köln, U. v. 15.12.2003, LAG-Report SD 2004, S. 176 f; HessLAG, U. v. 13.12.2001, DB 2002, S. 901 = AuA 2002, S. 476 f; LAG Düsseldorf, U.v. 25.03.2004, AiB 2004, S. 639, und U. v. 07.05.2002, 5 (6) Sa 85/02 (nv) - zit. nach Beckschulze, DB 2003, S. 2777 f, unter FN 58 - LAG Nürnberg, U. v. 16.06.2004, 3 Sa 113/04 (nv), und U. v. 25.06.2004, 9 (4) Sa 675/02 (nv); ArbG Frankfurt/Main, U. v. 02.01.2000, RDV 2002, S. 195f; ArbG Hannover, U. v. 01.12.2000, NZA 2001, S. 1022 f; ArbG Düsseldorf, U. v. 01.08.2001, NZA 2001, S. 1386 f; siehe auch Kramer, Internetnutzung als Kündigungsgrund, NZA 2004, S. 557 f, und Beckschulze, Internet-, Intranet- und E-Mail-Einsatz am Arbeitsplatz, aaO).
  • ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07

    Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz

    cc) Durch das Aufrufen der Seite www.gayromeo.com hat der Kläger auch deshalb einen kündigungsrelevanten Pflichtverstoß begangen, weil er damit die Beklagte dem Risiko ausgesetzt hat, gegen ihren Willen mit diesem Portal in Verbindung gebracht zu werden (vgl. zum Aspekt der Rufschädigung: BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06; ArbG Hannover v. 1.12.2000 - 1 Ca 504/00 B, NJW 2001, 3500).
  • ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02

    Außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung; Verdacht einer strafbaren Handlung

    Bei der Beurteilung der Schwere des Pflichtverstoßes folgt die Kammer den Ausführungen der vom Kläger in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover (Urteil vom 01.12.2000, 1 Ca 504/00 B, NZA 2001, 1022), wonach gerade auch zu berücksichtigen ist, dass jede Nutzung des Internets eine Spur hinterlässt und es sachkundigen Dritten möglich ist, festzustellen, von welchem Internetzugang aus auf eine bestimmte Homepage zugegriffen wird bzw. von wo aus eine Homepage ins Netz gestellt worden ist.
  • ArbG Hannover, 28.04.2005 - 10 Ca 791/04

    Soziale Rechtfertigung für eine Änderungskündigung ; Verstoßes gegen das

    Rechtsprechung und Schrifttum sehen in solchen schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen (strafbare Handlung durch Datenmissbrauch) einen Grund für eine Beendigungskündigung, in manchen Fällen sogar für eine fristlose Beendigungskündigung (ArbG Düsseldorf, 01.08.01, RDV 02, 134 = NZA 01, 1386; ArbG Hannover, 01.12.00, NJW 01, 3500; ArbG Hannover, 10.01.02, NZA - RR 02, 582 = RDV 02, 249; w. N. bei Beck-Schulze, DB 03, 2781 f.; Kramer, NZA 04, 462 f.; Dickmann, NZA 03, 1012; Fischer, AuR 05, 92).
  • VG Münster, 25.07.2006 - 5 K 1808/05

    Erfolglose Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

    Das Gericht teilt insoweit insbesondere die Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover vgl. Urteil vom 1. Dezember 2000 - 1 Ca 504/00B, NJW 2001, 3500 f., wonach festgestellte Pflichtverstöße in Bezug auf eine PC- und insbesondere Internet-Nutzung verwertbar sind und keinem Verwertungsverbot unterliegen, weil sich ein Beweisverwertungsverbot bestimmter durch den Arbeitgeber gewonnener Erkenntnisse im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens daraus herleitet, dass der Übertragungsvorgang durch den Arbeitgeber in nicht zulässiger Weise abgehört worden ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.08.2002 - 6 Sa 25/02

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses: private Telefongespräche und

    Ebenso kann die private Nutzung des Internet-Zugangs des Computers oder Laptops des Arbeitgebers während der Arbeitszeit eine solche Kündigung rechtfertigen, wobei es allerdings auch auf den Inhalt des aus dem Internet bezogenen Materials ankommt, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung oder eines ausdrücklichen Verbots (Arbeitsgericht Hannover vom 01.12.2002 NZA 2001, 1022).
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