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   BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00   

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BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00 (https://dejure.org/2001,413)
BAG, Entscheidung vom 22.03.2001 - 8 AZR 565/00 (https://dejure.org/2001,413)
BAG, Entscheidung vom 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 (https://dejure.org/2001,413)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • hensche.de

    Gesetzlicher Richter, Massenentlassungsanzeige, Anhörung des Betriebsrats

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 147; ; ZPO § 551 Nr. 1; ; BGB § 613 a; ; KSchG § 1; ; KSchG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LAG; Betriebsübergang; Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch; Anhörung des Betriebsrats; Massenentlassungsanszeige

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 1349
 
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Wird zitiert von ... (240)Neu Zitiert selbst (37)

  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 167/99

    Widerspruch bei Betriebsteilübergang - Soziale Auswahl - Anhörung des

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Insoweit hätte es den Klägern oblegen konkret darzulegen, wie sie sich eine anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz vorstellen, nachdem der bisherige Arbeitsplatz bei der Beklagten weggefallen war (vgl. nur BAG 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 104, zu III 2 b der Gründe mwN).

    Soll statt seiner einem anderen Arbeitnehmer gekündigt werden, der die Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht hat, müssen berechtigte Gründe des Arbeitnehmers vorliegen, der sich auf die soziale Auswahl zu Lasten der Arbeitskollegen beruft (vgl. zuletzt Senat 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - aaO, zu III 2 c aa der Gründe).

    Andererseits ergibt sich: Ist der widersprechende Arbeitnehmer sozial nicht ganz erheblich, sondern nur geringfügig schutzwürdiger als die vergleichbaren Arbeitnehmer, verdient er allenfalls dann den Vorrang, wenn seinem Widerspruch die berechtigte Befürchtung eines baldigen Arbeitsplatzverlustes oder einer baldigen wesentlichen Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen bei dem Erwerber zugrunde liegt (vgl. zuletzt Senat 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - aaO, zu III 2 c bb der Gründe).

    Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" hat der Arbeitgeber den aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitzuteilen (vgl. zuletzt Senat 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - aaO, zu I 1 der Gründe mwN).

    Einer "vorsorglichen Sozialauswahl" im Rahmen der Betriebsratsanhörung bedurfte es nicht (vgl. Senat 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - aaO, zu I 2 b der Gründe mwN).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf eine

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    a) Ein arbeitgeberübergreifender Kündigungsschutz kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes - zumindest konkludent - rechtlich verbunden haben (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 = EzA KSchG § 23 Nr. 21, zu III 4 der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG § 23 Nr. 9; 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259).

    Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt (BAG 29. April 1999 aaO; 18. Januar 1990 aaO; 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47; 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186, 191, zu I 3 b der Gründe).

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 29. April 1999 aaO; 18. Januar 1990 aaO; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324 f., zu B 2 der Gründe).

    Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen, sie erzeugt jedoch für sich gesehen noch keinen betriebsbezogenen Leitungsapparat (BAG 29. April 1999 aaO mwN).

    Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes setzt zwar nicht voraus, daß die verschiedenen Unternehmen den gleichen Betriebszweck verfolgen, die Führungsvereinbarung muß aber auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - aaO, zu III 4 c cc der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - aaO, zu III 1 der Gründe; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 325, zu B 3 der Gründe).

  • LAG Bremen, 26.05.2000 - 2 Sa 188/99

    Wirksamkeit ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen ; Gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 26. Mai 2000 - 2 Sa 188/99 - hinsichtlich der Kläger zu 1), 2), 3), 4) und 8) aufgehoben und hinsichtlich der Kläger zu 5), 6) und 7) insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger nicht zurückgewiesen worden ist.

    Der Rechtsstreit des Klägers zu 2) - 3 Sa 189/99 - wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

    Die Rechtsstreitigkeiten der Kläger zu 3) - 4 Sa 190/99 -, 4) - 4 Sa 194/99 -, 6) - 4 Sa 259/99 - und 8) - 4 Sa 262/99 - werden zur andersweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

    Die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts hat durch Beschluß vom 10. Dezember 1999 die bei ihr anhängigen Verfahren 2 Sa 188/99 (Kläger zu 1), 2 Sa 218/99 (Kläger zu 5) und 2 Sa 260/99 (Kläger zu 7) gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden.

    Gleichzeitig hat die Kammer 2 das bei der Kammer 3 anhängige Verfahren 3 Sa 189/99 (Kläger zu 2) sowie die Verfahren der Kammer 4 4 Sa 190/99 (Kläger zu 3), 4 Sa 194/99 (Kläger zu 4), 4 Sa 259/99 (Kläger zu 6) und 4 Sa 262/99 (Kläger zu 8) unter Hinweis auf Ziffer 7 e des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgericht mit dem führenden Verfahren 2 Sa 188/99 verbunden.

    Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings das Verfahren 2 Sa 188/99 mit anderen Verfahren der Kammer 2 verbunden hat, ist dies mit § 147 ZPO vereinbar und verstößt auch nicht gegen den gesetzlichen Richter.

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    a) Ein arbeitgeberübergreifender Kündigungsschutz kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes - zumindest konkludent - rechtlich verbunden haben (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 = EzA KSchG § 23 Nr. 21, zu III 4 der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG § 23 Nr. 9; 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259).

    Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt (BAG 29. April 1999 aaO; 18. Januar 1990 aaO; 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47; 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186, 191, zu I 3 b der Gründe).

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 29. April 1999 aaO; 18. Januar 1990 aaO; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324 f., zu B 2 der Gründe).

    Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes setzt zwar nicht voraus, daß die verschiedenen Unternehmen den gleichen Betriebszweck verfolgen, die Führungsvereinbarung muß aber auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - aaO, zu III 4 c cc der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - aaO, zu III 1 der Gründe; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 325, zu B 3 der Gründe).

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 559/95

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Da die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund des Betriebsübergangs weggefallen ist, liegt, wenn keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, allein auf Grund des Widerspruchs regelmäßig ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, das eine betriebsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann (vgl. BAG 21. März 1996 - 2 AZR 559/95 - BAGE 82, 316, 326, zu IV 2 der Gründe).

    Eine Wahlmöglichkeit derart, daß der Arbeitnehmer an dem Vertrag mit dem bisherigen Betriebsinhaber festhält und von diesem verlangt, er solle sich mit dem neuen Betriebsinhaber über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz einigen, kennt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG 21. März 1996 aaO, zu IV 3 der Gründe).

    Kündigt der bisherige Betriebsinhaber einem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, weil für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe, so handelt es sich nicht um eine nach § 613 a Abs. 4 BGB unzulässige Kündigung (Senat 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - aaO, zu III 4 der Gründe mwN; BAG 21. März 1996 - 2 AZR 559/95 - aaO, zu IV 1 der Gründe).

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Maßgeblich für die Anzeigepflicht ist deshalb nicht der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern der der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9, zu B III 1 a der Gründe mwN).

    Im Stillegungsfall ist auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde (vgl. zuletzt BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - aaO, zu B III 1 b der Gründe mwN).

    Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - aaO).

  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 255/91

    Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigung im Konzern

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Das Kündigungsschutzgesetz ist unternehmens-, nicht konzernbezogen (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72, zu B III 1 der Gründe mwN; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22, zu B I 4 der Gründe; 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72, 85 ff.).

    a) Die Prüfung einer Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz erstreckt sich nicht nur auf den Beschäftigungsbetrieb, sondern auch auf andere Betriebe des Unternehmens (vgl. nur BAG 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - aaO).

    Voraussetzung für eine solche erweiterte Versetzungspflicht ist allerdings weiterhin, daß dem Beschäftigungsbetrieb auf Grund einer Abstimmung mit dem beherrschenden Unternehmen oder dem anderen Konzernunternehmen ein bestimmender Einfluß auf die Versetzung eingeräumt worden und die Entscheidung darüber nicht dem grundsätzlich zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden ist (BAG 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72, zu B III 1 der Gründe mwN).

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Der Übergang durch Rechtsgeschäft erfaßt alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher oder sonst rechtsgeschäftlicher Beziehungen, ohne daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - AP BGB § 613 a Nr. 209 = EzA BGB § 613 a Nr. 190, zu II 1 a der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - BAGE 92, 251, zu I 3 a, c der Gründe mwN).

    Kündigt der bisherige Betriebsinhaber einem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, weil für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe, so handelt es sich nicht um eine nach § 613 a Abs. 4 BGB unzulässige Kündigung (Senat 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - aaO, zu III 4 der Gründe mwN; BAG 21. März 1996 - 2 AZR 559/95 - aaO, zu IV 1 der Gründe).

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Auf Grund des von den Klägern rechtzeitig - nämlich vor dem Betriebsübergang (vgl. Senat 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196, 201 f. mwN) - erklärten Widerspruchs sind deren Arbeitsverhältnisse nicht auf die A. R. Bau-Geräte GmbH übergegangen.

    Die in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete Rechtsfolge des Betriebsübergangs für das Arbeitsverhältnis tritt nicht ein (vgl. nur Senat 19. März 1998 aaO BAGE 88, 196, 199 f.).

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00
    Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196 = EzA BGB § 613 a Nr. 185, zu B II 1 der Gründe).

    Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196 = EzA BGB § 613 a Nr. 185, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98

    Betriebsübergang - Notariat

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 489/93

    Konzerndimensionaler Kündigungsschutz - Soziale Rechtfertigung der Kündigung aus

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl im Konzern

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 126/95

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 917/93

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 679/95
  • BGH, 19.10.1992 - II ZR 171/91

    Heilung unwirksamer Bestellung des Einzelrichters

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88

    Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2001 (- 8 AZR 565/00 - zu B II 10 b der Gründe) , wonach die falsche Angabe der in der Regel Beschäftigten keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige habe, beruhte noch auf dem zwischenzeitlich überholten Verständnis des Entlassungsbegriffs und ist daher nicht mehr maßgeblich.
  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    Er muss also sowohl die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer als auch die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer im Streitfall beweisen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 5/12 - Rn. 42; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 31, BAGE 140, 261; 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - zu B II 2 b aa der Gründe; 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu B II 10 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 AZN 67/16

    Prozessverbindung - gesetzlicher Richter

    Die Forderung, der zuständige Richter müsse sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben, schließt ein begrenztes Ermessen bei der Richterbestimmung für den Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sie in der Hand eines unabhängigen Richters liegt (vgl. BVerfG 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 - Rn. 12; 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 - Rn. 109, BVerfGE 118, 212; aA BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A II der Gründe) .

    Angesichts dieser Zweckbindung der Ermessensentscheidung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Prozessen im Rahmen von § 147 ZPO grundsätzlich möglich und wird - angesichts eines sonst nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereichs der Norm - von der einhelligen Auffassung im Schrifttum nicht infrage gestellt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 147 Rn. 1; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2; MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 2, 15; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 4; aA allerdings BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A I und II der Gründe) .

    bb) Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Voraussetzung für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss eine Zustimmung der Parteien hierzu verlangt wird (vgl. BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A II der Gründe; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 15; BeckOK ZPO/Wendtland Stand 1. Juli 2016 ZPO § 147 Rn. 7; wohl auch MüKoZPO/Fritsche § 147 Rn. 8; unklar Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10) , findet dies allerdings weder in der Zivilprozessordnung noch im Grundgesetz eine Stütze.

    Angesichts dessen kann die Wirksamkeit eines Verbindungsbeschlusses nach § 147 ZPO nicht von der Zustimmung der Parteien hierzu abhängen (wie hier Fischer MDR 1996, 239 f.; unklar Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10; aA BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A II der Gründe) .

    Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG bedurfte es nicht, da der Achte Senat auf eine Anfrage des Zehnten Senats gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG am 23. Juni 2016 (- 8 AS 2/16 -) beschlossen hat, nicht mehr an seiner im Urteil vom 22. März 2001 (- 8 AZR 565/00 - zu A I und II der Gründe) geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, wonach eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Rechtsstreitigkeiten als Ermessensentscheidung nach § 147 ZPO wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unzulässig und ein solches Vorgehen nur mit Einverständnis der Parteien möglich ist.

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