Rechtsprechung
   BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tarifbindung nach Verbandsaustritt: Beendigung der Nachbindung durch Änderung des Tarifvertrags

  • RA Kotz

    Verbandsaustritt - Ende der Tarif-Nachbindung

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende der verlängerten Tarifgebundenheit (Nachgeltung, Nachbindung) im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG durch Änderung des Tarifvertrages - hier: "Härteklausel" vom 17. Oktober 1997 "in Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995" - Im Nachwirkungszeitraum abgeschlossenes Arbeitsverhältnis; Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ende der tariflichen Nachbindung bei Änderung im normativen Teil des Tarifvertrags

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verbandsaustritt - Ende der Tarifgebundenheit durch Tarifänderung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Tarifbindung: Änderung von Tarifverträgen begünstigt Tarifflucht

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Tarifvertrag: "Nachwehen" nach Verbandsaustritt enden mit Änderung

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Verfahrensgang

  • ArbG Dresden, 15.07.1999 - 4 Ca 10105/98
  • LAG Sachsen, 21.06.2000 - 10 Sa 931/99
  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 99, 283
  • MDR 2002, 586
  • BB 2002, 1048
  • DB 2002, 642
  • JR 2002, 396
  • NZA 2002, 748



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08  

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd [1] der Gründe, BAGE 99, 283, 287).

    Der Gestaltungsauftrag der Tarifvertragsparteien wird durch § 3 Abs. 3 TVG, der eine Flucht aus dem Tarifvertrag verhindern soll, gesichert (BAG 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd [1] der Gründe, BAGE 99, 283, 287).

    Das ergibt sich aus der für die geänderten Tarifnormen nunmehr fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation des Verbandshandelns für das ehemalige Mitglied (Senat 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd [1] der Gründe, BAGE 99, 283, 286 ff.; 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 - zu B II 2 der Gründe).

    Das gilt nicht nur für die geänderten Normen des Tarifvertrages, sondern betrifft auch dessen unveränderte Regelungen (zB Senat 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c bb der Gründe, BAGE 99, 283, 287).

  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07  
    Enden kann der Tarifvertrag aufgrund des Ablaufs einer vereinbarten Befristung, aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder aufgrund einer Kündigung durch eine der Tarifvertragsparteien (dazu BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Zur Absicherung des Gestaltungsauftrages der Tarifvertragsparteien soll die Flucht des Arbeitgebers aus dem Tarifvertrag verhindert werden (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 13. März 1987 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 wurde in der Zeit nach dem Austritt der Beklagten aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes auch nicht inhaltlich geändert, was zu einer Beendigung des Tarifvertrages auch hinsichtlich der nicht geänderten Normen des Tarifvertrages hätte führen können (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Damit sichert § 3 Absatz 3 TVG auch den Gestaltungsauftrag der Tarifvertragsparteien (dazu BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, und BAG, Urteil vom 13. Dezember 1995, 4 AZR 1062/94, BAGE 82, 27), und damit letztlich auch eine funktionsfähige Tarifautonomie.

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Denn zum einen führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits jede nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband erfolgende inhaltliche Änderung des Tarifvertrages zum Ende der Tarifbindung auch in Bezug auf die Teile des Tarifvertrages, die nicht geändert wurden (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht bislang, soweit für die Kammer ersichtlich, auch in keiner Entscheidung erwogen, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Nachbindung nach § 3 Absatz 3 TVG geben könnte, auch nicht in Fällen, in denen diese Nachbindung länger dauerte (wie etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779 zugrunde lag: ein Jahr Nachbindung mit anschließender Nachwirkung; oder bei dem Fall, um den es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, ging: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zwei Jahre nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; oder bei dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. April 2001, 4 AZR 237/00, NZA 2001, 1085, ist: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zweieinhalb Jahre nach Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft).

  • LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 (1) Sa 79/07  
    Enden kann der Tarifvertrag aufgrund des Ablaufs einer vereinbarten Befristung, aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder aufgrund einer Kündigung durch eine der Tarifvertragsparteien (dazu BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Zur Absicherung des Gestaltungsauftrages der Tarifvertragsparteien soll die Flucht des Arbeitgebers aus dem Tarifvertrag verhindert werden (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 13. März 1987 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 wurde in der Zeit nach dem Austritt der Beklagten aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes auch nicht inhaltlich geändert, was zu einer Beendigung des Tarifvertrages auch hinsichtlich der nicht geänderten Normen des Tarifvertrages hätte führen können (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Damit sichert § 3 Absatz 3 TVG auch den Gestaltungsauftrag der Tarifvertragsparteien (dazu BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, und BAG, Urteil vom 13. Dezember 1995, 4 AZR 1062/94, BAGE 82, 27), und damit letztlich auch eine funktionsfähige Tarifautonomie.

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Denn zum einen führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits jede nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband erfolgende inhaltliche Änderung des Tarifvertrages zum Ende der Tarifbindung auch in Bezug auf die Teile des Tarifvertrages, die nicht geändert wurden (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht bislang, soweit für die Kammer ersichtlich, auch in keiner Entscheidung erwogen, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Nachbindung nach § 3 Absatz 3 TVG geben könnte, auch nicht in Fällen, in denen diese Nachbindung länger dauerte (wie etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779 zugrunde lag: ein Jahr Nachbindung mit anschließender Nachwirkung; oder bei dem Fall, um den es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, ging: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zwei Jahre nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; oder bei dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. April 2001, 4 AZR 237/00, NZA 2001, 1085, ist: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zweieinhalb Jahre nach Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft).

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