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Rechtsprechung
   BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1678
BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 (https://dejure.org/2002,1678)
BAG, Entscheidung vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 (https://dejure.org/2002,1678)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 (https://dejure.org/2002,1678)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

  • IWW

    § 9a AVR Caritasverband; § 7 AVR Caritasverband; § 15 Abs. 6 Buchst. b BAT; § 67 Nr. 32 BMT-G II; § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über Pflicht eines Arbeitnehmers (Krankenpflegers) zur Arbeitsaufnahme innerhalb einer bestimmten Zeit im Rahmen einer Rufbereitschaft; Inhalt der Pflichten bei bestehender Rufbereitschaft gem. § 7 Abs. 3 Anlage 5 Richtlinien für Arbeitsverträge in den ...

  • arztrecht.org PDF

    Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVR Caritasverband - Rufbereitschaft; Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

  • arztrecht.org PDF (Ausführliche Zusammenfassung)

    In Rufbereitschaft besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 439/66

    Unfallbereitschaft - Störungsbereitschaft - Schneebereitschaft - Ort der

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Bestimmungen darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, daß hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - aaO, zu I 1 a der Gründe mwN).

    Dies kann zwar unter Umständen zur Folge haben, daß sich der Mitarbeiter bei Rufbereitschaft nicht zu Hause aufhalten kann, dann nämlich, wenn seine Wohnung so weit vom Arbeitsort entfernt liegt, daß die Arbeitsaufnahme in angemessen kurzer Zeit nicht möglich ist und der Einsatz deshalb gefährdet wäre (BAG 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, zu I 1 b der Gründe).

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - aaO, zu II 2 der Gründe mwN).

    Denn durch den Faktor Zeit bestimmt der Arbeitgeber - ebenso wie bei einer Zeitvorgabe von 10 Minuten zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme, die der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1991 (- 6 AZR 592/89 - aaO) für unzulässig angesehen hat - den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

  • LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99

    Arbeitsrechtliche Pflicht zur Annahme einer Rufbereitschaft; Zulässige Zeitspanne

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 - 7 Sa 995/99 - aufgehoben.
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 7/86

    Arbeitsbereitschaft: Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 195/83

    Tarifliches Bestimmungsrecht und Arbeitszeitänderung

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
  • BAG, 12.02.1969 - 4 AZR 308/68

    Rufbereitschaft - Einzelvertragliche Vereinbarung - Regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Der Arbeitnehmer muß bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können (BAG 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - BAGE 21, 348, 352).
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83

    Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 22/98

    Vergütung für Lokomotivführer aus dem ehemaligen Ostberlin

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

    Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe) .

    Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (bei einer Zeitvorgabe von 10 bzw. 20 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme bejaht: BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 1, 2 der Gründe; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; bei einer Zeitvorgabe von 25 bis 30 Minuten verneint BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99).
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    Der Arbeitnehmer hat, ohne am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

    Er kann sich während der Rufbereitschaft um persönliche und familiäre Angelegenheiten, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 13; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - aaO) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch Reaktionszeiten von zehn Minuten (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 2 der Gründe) und 20 Minuten (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme für zu kurz befunden.

    Ein Zeitraum von ca. 25 bis 30 Minuten stehe einer Rufbereitschaft hingegen nicht entgegen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

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Rechtsprechung
   BAG, 13.12.2001 - 8 AZR 131/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3425
BAG, 13.12.2001 - 8 AZR 131/01 (https://dejure.org/2001,3425)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2001 - 8 AZR 131/01 (https://dejure.org/2001,3425)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 8 AZR 131/01 (https://dejure.org/2001,3425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten wegen Anweisung zur Durchführung von Aufräumarbeiten; Herrufen gesundheitliche Schädigungen durch betrieblich veranlaßte Tätigkeiten; Informations- und Prüfungspflicht des Arbeitgebers ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz - Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einer Kassiererin gegen ihren Vorgesetzten wegen Anweisung zur Durchführung von Aufräumarbeiten; Verantwortlichkeit einer Verkäuferin durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachzuweisen, daß sie aus ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611, §§ 276, 823, 847; SGB VII § 105 Abs. 1, §§ 8, 9
    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund behaupteter gesundheitsschädigender Arbeitsanweisung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 871 (Ls.)
  • DB 2002, 1508
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2000 - 6 Sa 421/00

    Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung bzw. Verletzung einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 13.12.2001 - 8 AZR 131/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 28. September 2000 - 6 Sa 421/00 - wird zurückgewiesen.
  • BSG, 30.05.1985 - 2 RU 17/84

    Schulunfall - Sprung aus dem Fenster - Schüler - Selbsttötungsabsicht

    Auszug aus BAG, 13.12.2001 - 8 AZR 131/01
    Dabei muß es sich um ein Ereignis handeln, welches in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum, längstens in einer Arbeitsschicht eingetreten ist (vgl. BSG 30. Mai 1985 - 2 RU 17/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 71 mwN).
  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung

    Zu den Pflichten eines Vorgesetzten gehört es nicht nur, einem ihm unterstellten Arbeitnehmer keine Arbeiten zuzuweisen, welche dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben darf (vgl. Senat 13. Dezember 2001 - 8 AZR 131/01 - EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 69), sondern auch, ihm keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung besteht, weil vom Arbeitgeber zu ergreifende Schutzmaßnahmen iSd. § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C22 vom 1. April 1977 idF vom 1. Januar 1997 (vgl. BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 - AP BGB § 618 Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2) (= Absturzsicherungen) nicht ergriffen worden sind.
  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 Ca 16793/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Dispositionsvorbehalt

    zum (Grund-)Recht auf freie Arztwahl beiläufig etwa BAG 13.12.2001 - 8 AZR 131/01 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 69 = ZTR 2002, 442 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 27]: "Recht auf freie Arztwahl"; zuvor schon BAG 14.11.1989 - 1 ABR 82/88 - n.v. (Volltext: "Juris") [B.III.2.

    - "Juris"-Rn. 44]: Aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitender "Anspruch auf freie Arztwahl (...)".S. zum (Grund-)Recht auf freie Arztwahl beiläufig etwa BAG 13.12.2001 - 8 AZR 131/01 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 69 = ZTR 2002, 442 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 27]: "Recht auf freie Arztwahl"; zuvor schon BAG 14.11.1989 - 1 ABR 82/88 - n.v. (Volltext: "Juris") [B.III.2.

    133) S. zum (Grund-)Recht auf freie Arztwahl beiläufig etwa BAG 13.12.2001 - 8 AZR 131/01 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 69 = ZTR 2002, 442 [II.2 c. - "Juris"-Rn. 27]: "Recht auf freie Arztwahl"; zuvor schon BAG 14.11.1989 - 1 ABR 82/88 - n.v. (Volltext: "Juris") [B.III.2.

  • LAG Berlin, 01.11.2002 - 19 Sa 940/02

    "Mobbing"

    Vielmehr kommen in derartigen Fällen, in denen dem Arbeitgeber durch fortlaufende Handlungen den Arbeitnehmer kausal schädigende schuldhafte Ehr-, Gesundheits- und Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie aus §§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 223, 230 StGB, § 847 BGB in Betracht (vgl. dazu BAG 13.12.2001 - 8 AZR 131/01- EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 69).
  • LAG München, 30.10.2014 - 4 Sa 159/14

    Entschädigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Mobbing

    a) Mobbing", worauf der Kläger seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche insgesamt stützt, bedeutet, wie bereits das Arbeitsgericht näher ausgeführt hat, das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG, U. v. 28.10.2010, 8 AZR 546/09, NZA-RR 2011, S. 378 f = Rzn. 17 f - BAG, U. v. 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, NZA 2011, S. 93 f/111 - Rzn. 90 f - BAG, U. v. 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rzn. 56 f - BAG, U. v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06, ; sh. bereits BAG, B. v. 15.01.1997, 7 ABR 14/96, B. 1. a) d. Gr. - BAG, U. v. 13.12.2001, 8 AZR 131/01, DB 2002, S. 1508 f - II. 2. e) d. Gr. -).
  • LAG Nürnberg, 02.07.2002 - 6 (3) Sa 154/01

    Mobbing, Schadensersatz und Schmerzensgeld

    Auch dieser setzt das Vorliegen einer unerlaubten Handlung und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus (BAG vom 13.12.2001, Az. 8 AZR 131/01; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 847 RdNr. 2; Lorenz, PersR 2002, 65, 69).
  • LAG München, 28.09.2006 - 4 Sa 419/06

    Mobbing

    b) "Mobbing" als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG, B. v. 15.01.1997, AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972 - B. 1. a der Gründe - siehe auch BAG, U. v. 13.12.2001, DB 2002, S. 1508 f - II. 2. e der Gründe -).
  • LAG Köln, 19.09.2005 - 2 Sa 106/05

    Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

    Für alle diese Anspruchsbestandteile trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG vom 13.12.2001 - 8 AZR 131/01 - NZA 2002 S. 871, Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein vom 01.04.2004 - 3 Sa 542/03 - NZA RR 2005 S. 15, Landesarbeitsgericht Berlin vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 - NZA RR 2005 S. 13).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2003 - 17 Sa 113/98

    Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers wegen Nichtzuweisung eines

    Der Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung schon vor Kenntnis der ärztlichen Bescheinigung steht jedoch entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, einen Arzt aufzusuchen und den Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten über arbeitsplatzbezogene ärztliche Bewertungen zu informieren (BAG, Urteil vom 13.12.2001, 8 AZR 131/01, n.v., DB 2002, 1568).
  • LAG Hessen, 22.02.2016 - 16 Sa 889/15

    Übliche Konfliktsituationen im Betrieb sind nicht geeignet, den Tatbestand der

    Nicht jede Konfliktsituation im Betrieb führt zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. nur BAG 13.12.2001 DB 2002, 1508 ; LAG BE 7.11.2002 - 16 Sa 938/02 ).
  • LAG Köln, 25.03.2010 - 7 Sa 1127/09

    Abgrenzung von "Mobbing" und sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikten; unbegründete

    (2) Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass eine etwaige durch die Art des Arbeitseinsatzes kausal verursachte Gesundheitsschädigung von der Beklagten schuldhaft herbeigeführt worden wäre; denn als Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruch muss sich das Verschulden des Schädigers auch auf den Schadenseintritt beziehen (BAG NZA 2002, 871; LAG Schleswig-Holstein NZA 2006, 402; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Stichwort Mobbing Rdnr. 3).
  • ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 7 Ca 493/09

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; Anspruch auf

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Rechtsprechung
   BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7362
BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01 (https://dejure.org/2002,7362)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2002 - 1 AZR 342/01 (https://dejure.org/2002,7362)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 1 AZR 342/01 (https://dejure.org/2002,7362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist - MTV Eisen-, Metall- und Zentralheizungsindustrie NRW - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist; Kürzung des Arbeitseinkommens aufgrund einer von Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Regelungsvereinbarung; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufen auf die fehlende ...

  • rechtsportal.de

    Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht - Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.06.1983 - 5 AZR 632/80

    Anwendung tariflicher Ausschlussfristen im Konkursverfahren - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01
    Schon aus diesem Grund kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1983 berufen (- 5 AZR 632/80 - BAGE 43, 71).
  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01
    Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Vereinbarungen (BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 176 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 85).
  • BAG, 18.02.1992 - 9 AZR 611/90

    Verhältnis von Musterprozeßvereinbarung und tariflicher Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01
    a) Allerdings kann es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die fehlende Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Ausschlußfrist zu berufen (BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98).
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01
    Ausschlußfristen dienen der Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 153 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 134).
  • LAG Hamm, 26.04.2001 - 4 Sa 1502/00

    Zulässigkeit der Kürzung tariflichen Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes durch

    Auszug aus BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 342/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. April 2001 - 4 Sa 1502/00 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Der Arbeitgeber soll sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf solche Ansprüche nicht mehr gegen ihn erhoben werden (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 1 AZR 342/01 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 149) .
  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Der Arbeitgeber soll sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf solche Ansprüche nicht mehr gegen ihn erhoben werden (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 1 AZR 342/01 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 149) .
  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 15/17

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Darlegung einer eigenen Aufgabe und der

    Untersagt ist ihm sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 19. Februar 2002 - 1 AZR 342/01 - zu II 1 der Gründe) .
  • LAG Hessen, 08.03.2004 - 16 Sa 1468/03

    Tarifvertragsauslegung; Tronc; Gleichbehandlung, Musterprozessvereinbarung,

    Damit ist ohnehin ein Anspruch des Klägers ausgeschlossen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Forderung des Klägers bestanden hat (vgl. BAG 19. Februar 2002, NZA 2002, 871).
  • LAG Hamm, 12.10.2006 - 17 Sa 1010/06

    Zum Widerruf einer Besitzstandszulage im Bereich der Bundesagentur für Arbeit

    Er findet auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 - NZA 2003, 215; Urteil vom 19.02.2002 - 1 AZR 342/01 - NZA 2002, 871).
  • BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 344/01

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Kürzung des Arbeitseinkommens aufgrund einer

    Parallelverfahren zu -1 AZR 342/01 - .
  • BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 343/01

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Kürzung des Arbeitseinkommens aufgrund einer

    Parallelverfahren zu -1 AZR 342/01 - BUNDESARBE1ISGER1CHT w &i â- jTjlfW .
  • BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 345/01

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Kürzung des Arbeitseinkommens aufgrund einer

    Parallelverfahren zu -1 AZR 342/01 - .
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Rechtsprechung
   BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4499
BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 (https://dejure.org/2002,4499)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 (https://dejure.org/2002,4499)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 (https://dejure.org/2002,4499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag - Aushilfsangestellter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Arbeitnehmers (Aushilfsangestellter) gegen die Beendigung eines Arbeitsvertrags durch Befristung; Voraussetzungen und Vorliegen eines sachlichen Grundes (nur vorübergehender Mehrbedarf oder begrenzte Verfügbarkeit) für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Aushilfsangestellter

  • rechtsportal.de

    Tarifrecht öffentlicher Dienst; Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Abgrenzung der Sachgründe Haushaltsmittel und vorübergehender Mehrbedarf; Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 20.02.1991 - 7 AZR 81/90

    Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Dieser Normzweck hat zur Folge, daß der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 3 der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109, zu II 1 c der Gründe).

    Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - aaO, zu 3 der Gründe mwN; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Sie ist keine Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 MTA (vgl. zum gleichlautenden § 4 Abs. 2 BAT insbesondere BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 b der Gründe).

    Ob dies im Einzelfall geschehen ist, haben grundsätzlich die Tatsachengerichte durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen festzustellen (BAG 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 d der Gründe).

  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus (12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a der Gründe mwN).

    Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muß der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluß bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluß darauf erlaubten, daß nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde (12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - aaO, zu II 4 der Gründe).

    Während sich diese beim Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs darauf zu beziehen hat, ob (unabhängig von der Haushaltslage) auf Grund des tatsächlichen Arbeitsanfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a und 4 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob (unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall) die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund der Haushaltslage entfallen wird (vgl. etwa BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 477/97

    Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Dieser Normzweck hat zur Folge, daß der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 3 der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109, zu II 1 c der Gründe).

    Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - aaO, zu 3 der Gründe mwN; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Die Befristungsgrundformen der Nr. 1 a bis c SR 2a MTA stehen selbständig nebeneinander, wie sich insbesondere auch aus Nr. 2 Abs. 1 SR 2 a MTA ergibt (vgl. zur entsprechenden Regelung in Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 477/97 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3, zu 2 der Gründe).

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 619/96

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Volljuristen im

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Der Senat hat den Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 2 a der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II der Gründe).

    Während sich diese beim Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs darauf zu beziehen hat, ob (unabhängig von der Haushaltslage) auf Grund des tatsächlichen Arbeitsanfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a und 4 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob (unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall) die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund der Haushaltslage entfallen wird (vgl. etwa BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 609/97

    Befristung aus Haushaltsgründen

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Während sich diese beim Sachgrund des vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs darauf zu beziehen hat, ob (unabhängig von der Haushaltslage) auf Grund des tatsächlichen Arbeitsanfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird (vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 3 a und 4 der Gründe), muß sie bei der Befristung aus Haushaltsgründen darauf gerichtet sein, ob (unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall) die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Grund der Haushaltslage entfallen wird (vgl. etwa BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 28.03.2001 - 7 AZR 701/99

    Befristung und tarifliche Befristungsgrundform

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Der Senat hat den Sachgrund der vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wiederholt der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zugeordnet (28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B I 2 a der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 - nv., zu II der Gründe).
  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Sie ist keine Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 MTA (vgl. zum gleichlautenden § 4 Abs. 2 BAT insbesondere BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Auch mißverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (BAG 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 150 = EzA BGB § 620 Nr. 117, zu I 3 a der Gründe).
  • LAG München, 25.05.2000 - 2 Sa 1045/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachlicher Grund - SR 2a MTA-BA

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 461/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Mai 2000 - 2 Sa 1045/99 - aufgehoben.
  • LAG Berlin, 23.03.2005 - 17 Sa 2532/04

    Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines projektbedingt erhöhten

    Der Arbeitgeber kann sich deshalb in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nur auf Gründe berufen, die der vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind (vgl. hierzu nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 - EzA Nr. 190 zu § 620 BGB).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2006 - 5 Sa 264/06

    Befristeter Arbeitsvertrag; sachlicher Grund; vorübergehender Bedarf; künftiger

    Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde (BAG, Urt. 23.01.2002 - 7 AZR 461/00 -, ZTR 2002, 437; BAG Urt. v. 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 -, AP 182 zu § 620 BGB 'Befristeter Arbeitsvertrag').
  • ArbG Köln, 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04

    Wirksamkeit einer Befristung wegen der Deckung eines vorübergehenden

    Hierauf hat sich die Prognose zu beziehen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - JURIS; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - EzA § 620 BGB Nr. 193; 17. April 2002 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191; 23. Januar 2002 - 7 AZR 461/00 - EzA § 620 BGB Nr. 190; 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - EzA § 620 BGB Nr. 175; 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - EzA § 620 BGB Nr. 142 ).
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Rechtsprechung
   BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01   

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  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Werkschutzfachkraft in der Notrufzentrale

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Eingruppierung einer Werkschutzfachkraft in der betriebseigenen Notrufzentrale - Tarifauslegung - Einsatz des Arbeitnehmers an einem Fremdobjekt - Unterscheidung nach Qualifikation und Tätigkeitsfeldern - Grundsatz der Spezialität - Praktische Tarifübung - ...

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Werkschutzfachkraft in der Notrufzentrale

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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  • NZA 2002, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.08.1989 - 1 BvR 1178/88

    Anspruchsumfang und Rügepflicht bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Verpflichtung des Gerichts, durch die mit dem Verfahren befaßten Richter die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zB BVerfG 2. Juli 1979 - 1 BvR 1292/78 - AP GG Art. 103 Nr. 31; 3. August 1989 - 1 BvR 1178/88 - AP GG Art. 103 Nr. 40 mwN).

    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG 3. August 1989 - 1 BvR 1178/88 - aaO; BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - AP BGB § 123 Nr. 59, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 380/99

    Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG 3. August 1989 - 1 BvR 1178/88 - aaO; BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - AP BGB § 123 Nr. 59, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 1. März 1995 - 4 AZR 986/93 - ZTR 1995, 313; BGH 22. Mai 1985 - IV a ZR 153/83 - BGHZ 94, 344, 354; 20. März 1986 - III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104, 2107).
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt (8. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 - BAGE 24, 292, 298 f.), daß die Unzulässigkeit des "venire contra factum proprium" eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung darstellt.
  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 1. März 1995 - 4 AZR 986/93 - ZTR 1995, 313; BGH 22. Mai 1985 - IV a ZR 153/83 - BGHZ 94, 344, 354; 20. März 1986 - III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104, 2107).
  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 491/89

    Eingruppierung einer Leiterin eines Heimes der offenen Tür - Einordnung einer

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Der Grundsatz der Spezialität gilt auch bei der Auslegung von Tarifverträgen und besagt, daß eine speziellere Regelung einer allgemeinen Regelung vorgeht (BAG 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - ZTR 1990, 157; 24. Januar 1990 - 4 AZR 491/89 - ZTR 1990, 202, 203).
  • BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96

    Bewährungsaufstieg: Technischer Angestellter

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Dabei kann der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch anspruchsbegründend wirken (vgl. BAG 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23 b Nr. 2).
  • BAG, 10.03.1999 - 4 AZR 516/98

    Eingruppierung Sozialversicherungsfachangestellter im BAT/LSV

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 10. März 1999 - 4 AZR 516/98 - BAGE 91, 83 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 265; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Nach dem Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200, 204 f. mwN).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 14.02.2002 - 8 AZR 232/01
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 10. März 1999 - 4 AZR 516/98 - BAGE 91, 83 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 265; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 13 Sa 55/00

    Eingruppierung einer IHK-geprüften Werkschutzfachkraft

  • BVerfG, 02.07.1979 - 1 BvR 1292/78
  • BAG, 06.12.1989 - 4 AZR 485/89

    Eingruppierung: Fernmelderevisor

  • BAG, 01.03.1995 - 4 AZR 986/93

    Fallgruppengebundene Vergütungsgruppenzulage bei Fallgruppenwechsel - Anspruch

  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 376/02

    Eingruppierung eines Diplompädagogen als Lehrer an einer Sonderschule in

    Nach dem Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 14. Februar 2002 - 8 AZR 232/01 - BuW 2002, 784, 786; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200, 204 f. = AP BGB § 626 Nr. 141 = EzA BGB § 242 Rechtsmißbrauch Nr. 3 mwN).
  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 352/03

    Eingruppierung einer Diplomingenieurökonomin als Lehrerin an einer beruflichen

    a) Nach dem Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 376/02 - 14. Februar 2002 - 8 AZR 232/01 - BuW 2002, 784, 786).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 20 Sa 2431/08

    Sozialplanabfindungsanspruch - Eigenkündigung

    Nach dem Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmißbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG Urt. vom 14. Februar 2002 - 8 AZR 232/01 - juris; vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - AP BGB § 626 Nr. 141).
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