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   BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00   

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https://dejure.org/2001,558
BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00 (https://dejure.org/2001,558)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 AZR 380/00 (https://dejure.org/2001,558)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 (https://dejure.org/2001,558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter - Kündigungserklärungsfrist - Hauptfürsorgestelle - Abmahnung - Krankenpfleger

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schwerbehinderter - außerordentliche Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BAT § 53 Abs. 3; ; BAT § 54 Abs. 1; ; SchwbG 1986 § 15; ; SchwbG 1986 § 21 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Schwerbehindertengesetz; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist; Außerordentliche Kündigung eines Krankenpflegers einer Intensivstation nach mehreren gegen ärztliche Anweisungen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626 Abs. 1 und 2; BAT § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1; SchwbG 1986 § 15, § 21 Abs. 5
    Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung gegenüber Schwerbehinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung eines Schwerbehinderten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 358
  • NJW 2002, 2662 (Ls.)
  • NZA 2002, 970
  • BB 2002, 1494
  • BB 2002, 2284
  • DB 2002, 1509
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Begriff des wichtigen Grundes in § 54 Abs. 1 BAT keine andere Bedeutung hat als der in § 626 Abs. 1 BGB (vgl. zuletzt Senat 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - AP BGB § 626 Nr. 163 = EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. zuletzt Senat 8. Juni 2000 aaO; 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 189).

    § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 will dem Umstand Rechnung tragen, daß es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht möglich ist, bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch noch die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, auf deren Erteilung und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens er keinen Einfluß hat, einzuholen (siehe zuletzt Senat 8. Juni 2000 aaO).

  • BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86

    Auswirkung der Fristen des § 18 SchwbG auf das Verfahren nach § 103 BetrVG -

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (Beschluß vom 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9 ff.).

    § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 stellt klar, daß nach erteilter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht eine neue Ausschlußfrist läuft (Senat 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - BAGE 34, 20; 22. Januar 1987 aaO; Wiegand SchwbG Stand Januar 2001 § 21 Rn. 27).

    cc) Soweit der Senat im Beschluß vom 22. Januar 1987 (- 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9) angenommen hat, § 626 Abs. 2 BGB werde durch die Regelung des § 18 Abs. 2 SchwbG 1979 (jetzt § 21 Abs. 5 SchwbG 1986) verdrängt, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Diese kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Senatsrechtsprechung, zuletzt beispielsweise Urteile 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 131/00 - AP BGB § 626 Nr. 169 = EzA BGB § 626 nF Nr. 183).

    § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ergänzt insoweit § 626 Abs. 2 BGB (Senat 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - aaO).

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 358/89

    Kündigungsbefugnis eines Vereinsvertreters

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Sie findet keine Anwendung auf die gesetzlichen oder ihnen gleichzustellenden Vertreter, wie den besonderen Vereinsvertreter iSv. § 30 BGB (Senat 18. Januar 1990 - 2 AZR 358/89 - AP BGB § 30 Nr. 1) und den nach § 86 BGB besonders bestellten Vertreter einer Stiftung.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. zuletzt Senat 8. Juni 2000 aaO; 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 189).
  • LAG Berlin, 07.12.1999 - 3 Sa 1021/99

    Rechtswirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1999 - 3 Sa 1021/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat vorher angehört zu haben, sondern auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (Senat 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Die fehlenden Daten hinsichtlich der Unterhaltspflichten hätten nur dann eine Bedeutung für den Kündigungsgrund im Rahmen der Interessenabwägung gehabt, wenn diese persönlichen Umstände im unmittelbaren Zusammenhang mit der Pflichtverletzung gestanden hätten, was vom Kläger nicht behauptet und mit der Revision nicht gerügt wird (vgl. Senat 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00

    Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    Diese kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Senatsrechtsprechung, zuletzt beispielsweise Urteile 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 131/00 - AP BGB § 626 Nr. 169 = EzA BGB § 626 nF Nr. 183).
  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00
    § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 stellt klar, daß nach erteilter Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht eine neue Ausschlußfrist läuft (Senat 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - BAGE 34, 20; 22. Januar 1987 aaO; Wiegand SchwbG Stand Januar 2001 § 21 Rn. 27).
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Die zunächst vom Senat vertretene Auffassung, § 91 Abs. 2 SGB IX (ehemals § 18 Abs. 2 SchwbG 1979 bzw. § 21 Abs. 2 SchwbG 1986) wandle die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ab, indem an die Stelle des Ausspruchs der Kündigung die fristgerechte Einreichung des Zustimmungsantrags bei der Hauptfürsorgestelle - nunmehr: Integrationsamt - trete (22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - BAGE 55, 9, 12), ist in der Entscheidung vom 15. November 2001 aufgegeben worden (- 2 AZR 380/00 - BAGE 99, 358, 365; nachfolgend 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277, 286).

    § 91 Abs. 5 SGB IX will ferner dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht möglich ist, bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem schwerbehinderten Menschen auch noch die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (Senat 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - AP SGB IX § 91 Nr. 4 = EzA SGB IX § 91 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 -BAGE 99, 358, 365).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

    Sie führt nicht zur Verkürzung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 45).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    § 91 Abs. 5 SGB IX trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht möglich ist, bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei einem schwerbehinderten Menschen auch noch die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (Senat 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 -BAGE 114, 264; 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 - BAGE 99, 358).
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