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Rechtsprechung
   BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01   

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https://dejure.org/2002,225
BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 (https://dejure.org/2002,225)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 (https://dejure.org/2002,225)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 (https://dejure.org/2002,225)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche fristlose Kündigung - tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer - grobe Beleidigung des Vorgesetzten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Störung des Betriebsfriedens als Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen diffamierender Äußerungen eines Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com

    Außerordentlichen Kündigung - diffamierende Äußerungen und Beleidigungen - Störung des Betriebsfriedens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung eines Vorgesetzten oder Kollegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Alle Jahre wieder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1295 (Ls.)
  • DB 2003, 1797
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Entsprechendes gilt für bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (Senat 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - nv.; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die ua. zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muß der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen (Senat 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96 = EzA BGB § 626 nF Nr. 108; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte (Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    aa) Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - AP BGB § 626 Nr. 66 = EzA BGB § 626 nF Nr. 23; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

  • BAG, 30.11.1972 - 2 AZR 79/72

    Kündigung - Beleidigung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    aa) Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - AP BGB § 626 Nr. 66 = EzA BGB § 626 nF Nr. 23; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Hebt der Gesprächspartner gegen den Willen des sich negativ über seinen Arbeitgeber äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - aaO).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266; 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185).

    Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährt, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muß in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - aaO).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen (st. Rspr. des Senats 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

    Entsprechendes gilt für bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (Senat 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - nv.; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).

    Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen (st. Rspr. des Senats 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

  • BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Dies gilt umso mehr, wenn eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um einen Dritten zu treffen (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - aaO).

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 402/95

    Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 226/97

    Kündigung in der Probezeit - Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 513/96

    Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung nach dem LPVG Rheinland-Pfalz -

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 743/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 1; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • LAG Hessen, 08.03.2001 - 12 Sa 251/00

    Beteiligung des Personalrates bei einer außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 27.01.1988 - 5 AZR 604/86
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 313/86
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Ist es dem Arbeitgeber - wie hier - nicht zumutbar, den tariflich unkündbaren Arbeitnehmer bis zum Ablauf der "fiktiven" Frist einer ordentlichen Beendigungskündigung weiterzubeschäftigen, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung auch des tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gerechtfertigt (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 5 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 15. November 2001 -  2 AZR 605/00  - BAGE 99, 331) .
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt um so schwerer, je überlegter sie erfolgte (vgl. Senat 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 13; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; zur ordentlichen Kündigung: 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).

    Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 c aa der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).

    Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 3 a der Gründe; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 415; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 607).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Abs.  1 BGB vgl.: BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45) .
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Rechtsprechung
   BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3091
BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01 (https://dejure.org/2003,3091)
BAG, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2 AZR 623/01 (https://dejure.org/2003,3091)
BAG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 (https://dejure.org/2003,3091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sozialauswahl - Betriebszugehörigkeit - "Beschäftigungszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung; Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit; Gerichtlicher Prüfungsumfang bei unbestimmten Rechtsbegriffen; Konkretisierung und Anforderungen an die zu berücksichtigenden sozialen Gesichtspunkte bei Sozialauswahl; ...

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; BAT-O § 19
    Sozialauswahl; Betriebszugehörigkeit; "Beschäftigungszeit" iSd. § 19 BAT-O

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1295 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    Dabei sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartezeit anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit dem früheren steht (st. Rspr. vgl. zB BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 714/93

    Arbeitsverhältnis der LPG -Mitglieder

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    Für die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist der ununterbrochene rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber entscheidend (BAG 16. Februar 1995 - 8 AZR 714/93 - BAGE 79, 193 mwN).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    In diesem Sinne hat der Senat bereits für die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG entschieden (16. März 2000 - 2 AZR 828/98 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 2 = EzA BPersVG § 108 Nr. 2).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    aa) Zu den zu berücksichtigenden sozialen Gesichtspunkten gehören als unverzichtbare Grunddaten stets das Lebensalter, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34; 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    aa) Zu den zu berücksichtigenden sozialen Gesichtspunkten gehören als unverzichtbare Grunddaten stets das Lebensalter, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34; 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 549/01

    Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trifft deshalb den langjährig beschäftigten Arbeitnehmer oft besonders hart (s. aber auch BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - nv., zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    Es verleiht dem Arbeitsplatz besonderen Schutz und wird auch selbst als vom Kündigungsschutzgesetz anerkanntes Rechtsgut betrachtet (BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151).
  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01
    a) Bei der Frage der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 42).
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Dabei kann dahinstehen, ob dafür die Beschäftigungszeit des Klägers ab dem 23. August 2001 oder - wie das Landesarbeitsgericht meint - erst ab dem 15. September 2008 maßgeblich ist (vgl. zur Dauer der Betriebszugehörigkeit iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - zu II 1 b bb der Gründe) .
  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 164/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialauswahl

    Damit hat es nicht verkannt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Sozialdatum von erheblichem Gewicht ist (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - zu II 1 b bb (1) der Gründe) .
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 158/04

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

    Daher ist es angemessen, wie bei der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG auch insoweit auf die Unternehmenszugehörigkeit abzustellen (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.05.2018 - 19 Sa 61/17

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitszeitbetrug - Abmahnung - Interessenabwägung -

    Zu Recht stellt das Arbeitsgericht insofern auf den Zeitraum ab dem 15. September 2008 und nicht auf die angerechnete Dienstzeit zuvor nach § 34 Abs. 2, Abs. 3 TVöD ab (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - Rn. 19ff., juris, EZA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 51 zu § 19 BAT-O).
  • LAG Düsseldorf, 25.08.2004 - 12 (3) Sa 1104/04

    Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung

    Darauf weisen nicht nur der Gesetzeswortlaut und der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 KSchG hin, sondern auch und vor allem der Gesetzeszweck (vgl. BAG, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 623/01, EzA Nr. 51 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

    Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trifft deshalb den langjährig beschäftigten Arbeitnehmer oft besonders hart" (BAG, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 623/01, EzA Nr. 51 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 262/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Gleiches gilt für die Betriebszugehörigkeit iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, bei der im Gesetzestext ebenfalls das Attribut "ununterbrochen" fehlt (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51, zu II 1 b bb (1) der Gründe).

    Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber sind nur zu berücksichtigen, wenn das spätere Arbeitsverhältnis mit dem früheren in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51, zu II 1 b bb (1) der Gründe mwN).

  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 305/06

    betriebsbedingte Änderungskündigung - Namensliste - Altersgruppen

    aa) Zur Ermittlung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind die Grundsätze heranzuziehen, die auch die Bemessung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG bestimmen (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

    dd) Allerdings kann die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG maßgebliche Dauer der Betriebszugehörigkeit unter Umständen einzelvertraglich (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - BAGE 115, 92) oder tarifvertraglich (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51) vereinbart werden.

    Für die ähnliche Tarifnorm des § 19 BAT-O hat der Senat dies bereits entschieden (6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

    aa) Für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit als Sozialdatum iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind dieselben Grundsätze anzuwenden, nach denen sich auch die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG richtet (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

    In keiner dieser Regelungen findet sich auch nur ein versteckter Hinweis oder gar eine Bezugnahme auf § 1 KSchG (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

    Die Festsetzung der tariflichen "Beschäftigungszeit" iSv. § 19 BAT-O regelt ganz andere - tarifliche - Sachverhalte und ist für die Bemessung der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht heranzuziehen (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 828/98 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 2 = EzA BPersVG § 108 Nr. 2; 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

  • LAG Hamm, 03.09.2021 - 16 Sa 152/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Kündigungsschutzgesetz und

    Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit wächst im Allgemeinen auch der Beitrag, den der Arbeitnehmer zum Wert des Unternehmens leistet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 -).
  • LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04

    Sozialwidrige Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl infolge Berechnung der

    Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trifft deshalb den langjährig beschäftigten Arbeitnehmer oft besonders hart (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 623/01, ZTR 2003, 507 mit weiteren Nachweisen).

    Für die Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 KSchG gelten die gleichen Grundsätze wie für die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG (auch dazu BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 623/01, ZTR 2003, 507 mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Düsseldorf, 13.07.2005 - 12 Sa 616/05

    Keine geringere soziale Schutzwürdigkeit eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungs-

  • LAG Hessen, 30.12.2013 - 17 Sa 745/13

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

  • LAG Hamm, 11.01.2007 - 17 Sa 79/06

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst; Sozialauswahl;

  • LAG Hamm, 06.04.2011 - 6 Sa 2023/10

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unwirksame

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - 14 Sa 508/07

    Zur Berücksichtigung der Rentennähe eines betriebsbedingt zu kündigenden

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Rechtsprechung
   BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2042
BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 (https://dejure.org/2003,2042)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 (https://dejure.org/2003,2042)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 (https://dejure.org/2003,2042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Ausschlußfrist und Betriebsübergang

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung einer tariflichen zweistufigen Ausschlussfrist; Fälligkeit von Ansprüchen im Falle eines Betriebsübergangs

  • rechtsportal.de

    BRTV-Bau § 16; BGB §§ 613a 615; TVG § 4
    Betriebsübergang; Ausschlußfristen; Arbeitslohn - Ausschlußfrist und Betriebsübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1295 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Eine Fristwahrung gegenüber dem Betriebsveräußerer muß der Erwerber gegen sich gelten lassen (BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68).

    Danach beginnt die Frist für die Zahlungsklage erst nach rechtskräftiger Beendigung der Kündigungsschutzklage (BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - aaO).

    Ein Betriebsübergang ändert am Fälligkeitszeitpunkt nichts (BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - BAGE 96, 352 = AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 154).

  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

    Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Ein Betriebsübergang ändert am Fälligkeitszeitpunkt nichts (BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - BAGE 96, 352 = AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 154).

    Der Neunte Senat ist aber für den Regelfall davon ausgegangen, daß ein Betriebsübergang an der Fälligkeit von Ansprüchen nichts ändert (BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - aaO, zu I 2 c bb der Gründe mwN).

  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 699/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Entgeltfortzahlung bei witterungsbedingtem

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Dabei können die Ansprüche auch schon vor Fälligkeit geltend gemacht werden, denn der Warnfunktion der Ausschlußklausel ist auch dann genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig geltend macht (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 699/00 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 160 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 144; 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 134 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 123).

    Wahrung der ersten Stufe vor Fälligkeit, die Zweimonatsfrist des § 16 Abs. 2 BRTV-Bau für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs in Lauf gesetzt wird (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 699/00 - aaO).

  • BAG, 03.12.1970 - 5 AZR 208/70

    Einwand der Arglist - Tarifliche Ausschlußfristen - Klageerhebung

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Nach Wegfall der den Arglisteinwand begründenden Umstände müssen innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist die Ansprüche in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zVv.; 5. Februar 1987 - 2 AZR 46/86 - nv.; 3. Dezember 1970 - 5 AZR 208/70 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 3; vgl. auch Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 787; vgl. auch zur entsprechenden Rechtslage bei der Verjährung: Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Überbl. § 194 Rn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Nach Wegfall der den Arglisteinwand begründenden Umstände müssen innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist die Ansprüche in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zVv.; 5. Februar 1987 - 2 AZR 46/86 - nv.; 3. Dezember 1970 - 5 AZR 208/70 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 3; vgl. auch Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 787; vgl. auch zur entsprechenden Rechtslage bei der Verjährung: Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Überbl. § 194 Rn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 05.02.1987 - 2 AZR 46/86

    Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Lohnansprüchen innerhalb einer

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Nach Wegfall der den Arglisteinwand begründenden Umstände müssen innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist die Ansprüche in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zVv.; 5. Februar 1987 - 2 AZR 46/86 - nv.; 3. Dezember 1970 - 5 AZR 208/70 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 3; vgl. auch Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 787; vgl. auch zur entsprechenden Rechtslage bei der Verjährung: Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Überbl. § 194 Rn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 6 Sa 704/01

    Forderung von Annahmeverzugslohn gegen den Betriebsübernehmer; Unverzügliche

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2001 - 6 Sa 704/01 - aufgehoben.
  • BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 194/81

    Arbeitnehmerüberlassung - Lohnforderung - Fälligkeit

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Der Fünfte Senat ist in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1983 (- 5 AZR 194/81 - BAGE 43, 198, 204 = AP AÜG § 10 Nr. 6, zu II 3 b cc der Gründe) für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung zu dem Ergebnis gelangt, daß die tarifliche Fälligkeit erst mit der Einräumung der Schuldnerstellung durch den Entleiher gegenüber dem unerlaubt verliehenen Leiharbeitnehmer eintrete.
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 221/71

    Arbeitsvertrag - Tarifliche Ausschlußklausel - PVV - DeliktischerAnspruch -

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Kündigungsschutzklage regelmäßig geeignet ist, den Verfall der Entgeltansprüche zu verhindern, die von dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen (BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 221/71 - BAGE 24, 116 = AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 49).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 510/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist - Klagefrist - schriftliche Ablehnung der

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02
    Sie ist zum einen Prozeßhandlung mit der Wirkung des § 4 Satz 1 KSchG; zum anderen ist sie eine zulässige Modalität der schriftlichen Geltendmachung der vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Lohnansprüche (BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 145; 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 93).
  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 34/91

    Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme

  • BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 761/97

    Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche, die vom Ausgang eines

  • BAG, 27.03.1996 - 10 AZR 668/95

    Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 10.03.2005 - 6 AZR 217/04

    Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs

    Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs daher nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 162, zu II 2 c der Gründe).

    Vielmehr muss der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen (13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 162, zu II 2 c der Gründe; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71, 80; 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25, 34; 5. Februar 1987 - 2 AZR 46/86 - zu II 4 b der Gründe; 3. Dezember 1970 - 5 AZR 208/70 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 3; vgl. auch Reinecke in Festschrift Schaub S. 602).

  • BAG, 13.10.2010 - 5 AZR 648/09

    Rückzahlung überzahlter Vergütung - Kenntnis der Nichtschuld - treuwidrige

    Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs daher nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird (BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162; 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - zu III 3 der Gründe, BAGE 98, 25) .
  • BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 395/07

    Kündigung eines Schwerbehinderten - Verwirkung - Kenntnis des Arbeitgebers

    Andererseits beginnt die Ausschlussfrist - insoweit zu Lasten des Arbeitnehmers - nicht neu ab dem Betriebsübergang (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § Ausschlussfristen Nr. 162).
  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

    Ebenso wie bei einer tariflichen zweistufigen Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 2 a der Gründe) läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung bei einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs.

    Ein solcher Zwang ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Anspruchsteller die in der zweiten Stufe geforderte Klage auch durchsetzen kann, was bei nicht fälligen Ansprüchen in der Regel nicht möglich ist (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - aaO, zu II 2 a der Gründe).

  • LAG Köln, 12.07.2005 - 9 Sa 24/05

    Tarifvertragliche Verfallfrist bei Kündigungsschutzklage gegen einseitige

    Grundsätzlich können Ausschlussfristen auch durch eine Geltendmachung vor Fälligkeit des Anspruchs gewahrt werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - und Urteil vom 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 -).

    Ist die schriftliche Geltendmachung bereits vor Fälligkeit erfolgt, so beginnt die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 -).

    Da die Ablehnung in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten vom 21. Januar 2003 in dem "Änderungskündigungsschutzverfahren" - 7 Ca 13 13403/02 - gesehen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 -), begann die Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Verzugslohnsansprüche für November 2002 und Dezember 2002 spätestens mit Zugang dieses Schriftsatzes am 31. Januar 2003 und für die folgenden Monate jeweils mit Fälligkeit dieser Ansprüche am 15. des Folgemonats.

    3. Die Beklagte hat den Kläger nicht von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seines Verzugslohns abgehalten, so dass es nicht treuwidrig (§ 242 BGB) ist, wenn sie sich auf Verfall beruft (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 -).

    Es läuft insoweit nicht eine neue Ausschlussfrist (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 -).

  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

    Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - aaO; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 1 der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).
  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 539/02

    Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Er nimmt nunmehr an, dass Ausschlussfristen grundsätzlich auch durch eine Geltendmachung vor Fälligkeit des Anspruchs gewahrt werden können (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11, zu II 2 e dd der Gründe; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 162, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

    So läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 2 a dd der Gründe, BAGE 112, 351; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - zu II 2 a der Gründe mwN; 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - aaO; Weyand Ausschlussfristen im Tarifrecht Kap. 5 Rn. 66 und Kap. 7 Rn. 17) .
  • LAG Düsseldorf, 17.07.2003 - 11 Sa 183/03

    Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Zurückweisung der Arbeitsleistung ohne

    b) Grundsätzlich werden Arbeitsentgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ebenso fällig, wie wenn die Dienste tatsächlich geleistet worden wären (z. B. BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 162).

    Denn deren Warnfunktion ist auch dann genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig geltend macht (BAG 26.09.2001 - 5 AZR 699/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 44; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 393/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

    Diese Ansicht hat der Achte Senat jedoch ausdrücklich aufgegeben (BAG v. 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB).

    Weder der Neunte noch der Achte Senat sind dieser Auffassung für den vergleichbaren Fall, dass ein Betriebsübernehmer seine Schuldnerstellung leugne, gefolgt (vgl. BAG v. 12.12.2000 - 9 AZR 1/00 - AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB).

    (1)Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben einer Berufung auf Ausschlussfristen entgegenstehen kann (vgl. etwa BAG v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, Rn. 30; BAG v. 18.11.2004 - 6 AZR 651/03 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - AP Nr. 244 zu § 613a BGB; BAG v. 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - n.v.; BAG v. 05.02.1987 - 2 AZR 46/86 - n.v.).

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 222/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 650/03

    Ausbildungskosten, zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 526/11

    Betriebsübergang - Ausschlussfrist - Insolvenz

  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 481/03

    Jubiläumszuwendung - Ausschlussfrist

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 745/08

    Ausschlussfrist - gerichtliche Geltendmachung

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2005 - 12 Sa 219/05

    Anspruchsverfall nach § 22 des (allgemeinverbindlichen) RTV-Gebäudereinigung,

  • LAG Hamm, 11.03.2011 - 18 Sa 1170/10

    Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf

  • LAG Köln, 07.05.2007 - 2 Sa 69/07

    Zweistufige Verfallsfrist; Aussetzung

  • LAG Hamm, 15.08.2006 - 12 Sa 450/06

    Tarifliche Ausschlussfrist, gerichtliche Geltendmachung, Schadensersatz wegen

  • LAG Köln, 07.06.2011 - 12 Sa 1530/10

    Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Klage bei

  • LAG Niedersachsen, 04.11.2003 - 13 Sa 855/03

    Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Ausbildung zum Prüfingenieur;

  • LAG Hamm, 11.03.2011 - 18 Sa 1794/10

    Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf

  • LAG Köln, 11.09.2006 - 14 (13) Sa 395/06

    Zurückbehaltungsrecht bei Prozessbeschäftigung

  • ArbG Solingen, 21.05.2007 - 1 Ca 330/07

    Die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 BGB läuft bei Fehlen von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 9 Sa 452/06

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - tarifliche Ausschlussfrist des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 7 Sa 220/12

    Forderungsübergang von Insolvenzgeld - Betriebsübergang - Firmenfortführung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2006 - 9 Sa 198/06

    Ausschlussfrist: Dreimonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 15 Sa 51/04

    Kein Wechsel des Betriebsinhabers wenn die Ehefrau des Geschäftsinhabers nach

  • LAG München, 19.08.2010 - 4 Sa 311/10

    Annahmeverzugsvergütung, Ausschlussfrist

  • ArbG Hagen, 07.09.2010 - 5 Ca 511/10

    Zur (Nicht-)Einhaltung der Ausschlussfristen des § 8 des Rahmentarifvertrages für

  • ArbG Essen, 05.05.2022 - 1 Ca 206/22
  • LAG Hessen, 08.06.2010 - 12 Sa 1466/09

    Zahlung eines Differenzlohns aufgrund einer Tariflohnerhöhung

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 67/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

  • ArbG Cottbus, 14.06.2022 - 1 Ca 726/21

    Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdiensten

  • ArbG Düsseldorf, 07.02.2007 - 15 Ca 6939/06

    Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen einer erkannten

  • LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19

    Ablösende Betriebsvereinbarung, Rückwirkungsverbot,

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Rechtsprechung
   BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5429
BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02 (https://dejure.org/2003,5429)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2003 - 4 AZR 118/02 (https://dejure.org/2003,5429)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 4 AZR 118/02 (https://dejure.org/2003,5429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gebäudereiniger-Handwerk - Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage auf Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk; Beschäftigung als Hauswirtschaftshilfe (Geschirrspüldienst) in einem Unternehmen, das Hauswirtschaftsleistungen und Hygienedienstleistungen in Krankenhäusern erbringt; ...

  • rechtsportal.de

    Tarifrecht; Tarifauslegung; Prozeßrecht - Feststellungsklage betreffend Geltung eines Tarifvertrages; Betrieblicher Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk; Begriff der Unterhaltsreinigung; Geschirrspüldienst

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1295 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 663/00

    Einzelhandel - Garten-Center

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02
    a) Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäftszwecke (Mischbetrieb), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für seine fachliche Zuordnung im Tarifrecht darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (zB Senat 7. November 2001 - 4 AZR 663/00 - BAGE 99, 289).
  • LAG Düsseldorf, 11.01.2002 - 9 Sa 1393/01

    Anwendungsbereich des RTV-Gebäudereiniger- Handwerk und Spüldienst in

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2002 - 9 Sa 1393/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 506/99

    Bezugnahme auf branchenfremde Tarifwerke

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02
    Diese Bewertung der Zulässigkeit der Feststellungsklage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB Senat 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177, 182 mwN).
  • LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14

    Betrieblicher Geltungsbereich - Gebäudereinigung

    Mit einer vergleichbaren Argumentation habe es auch das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02) abgelehnt, bei einem Geschirrspüldienst eines externen Unternehmens in Krankenhäusern von einer Tätigkeit des Gebäudereiniger-Handwerks auszugehen.

    So stelle nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02) die Beseitigung von Essensresten keine "Beseitigung von Produktionsrückständen" im Sinne der Nummer 3 der Tarifnorm dar, weil das Krankenhaus keinen Produktionsbetrieb darstelle.

    Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02) die Auffassung vertreten, dass dies für Reinigungsarbeiten an Geschirr nicht gelte.

    Mit der Frage, ob eine Tätigkeit, ähnlich derjenigen, wie sie von der Klägerin und den übrigen Arbeitnehmerinnen in der Spülküche des Krankenhauses Su. ausgeführt wird, von dem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk erfasst wird, hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02, AP Nummer 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) zu befassen.

    Soweit in diesem Zusammenhang, so führt das Bundesarbeitsgericht schließlich noch aus, der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (4 AZR 118/02), die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II des Rahmentarifvertrages befasst habe, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, werde daran nicht festgehalten.

  • LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 (1) Sa 79/11

    Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer

    Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz ihre Ansicht vertreten, dass die in der Bettenzentrale des Krankenhauses, die von der Beklagten und Berufungsklägerin betrieben wird, Tätigkeiten anfallen, die überwiegend der Reinigung im Sinne der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 RTV), wobei die Klägerin und Berufungsbeklagte auf eine Entscheidung des BAG im Urteil vom 19.2.2003 (4 AZR 118/02 in AP Nr. 17 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit" unter Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) Bezug nimmt.

    Insofern bezieht sich die Beklagte hinsichtlich ihres außergerichtlichen Schreibens vom 12.8.2010 ebenfalls auf das Urteil des BAG vom 19.2.2010 mit dem Aktenzeichen 4 AZR 118/02.

    Für dieses Verständnis des Begriffs Unterhaltsreinigung spricht nach den Ausführungen des LAG's Rheinland/Pfalz, denen sich die erkennende Kammer anschließt, auch die Beschreibung des Berufsbildes in den Blättern für die Berufskunde (vgl. Blatt 101 - 102 d.A., sowie Zitat im BAG vom 19.2.2003 - 4 AZR 118/02 - AP Nr. 17 zu § 2 "Tarifzuständigkeit").

    Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2003 (Aktenzeichen 4 AZR 118/02 - in AP Nr. 17 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit" - Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) keine Ausführungen dazu gemacht worden sind, dass in jedem Fall der sogenannte Bettendienst als Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks zu betrachten ist, weil für die Entscheidung seitens des Senates lediglich zugunsten der klagenden Seite eine entsprechende Unterstellung gemacht worden ist, die jedoch wegen des prozentualen Anteils für die Entscheidung selbst keinen Ausschlag gegeben hatte.

  • LAG Saarland, 23.11.2011 - 2 Sa 78/11

    Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer

    Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz ihre Ansicht vertreten, dass die in der Bettenzentrale des Krankenhauses, die von der Beklagten und Berufungsklägerin betrieben wird, Tätigkeiten anfallen, die überwiegend der Reinigung im Sinne der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 RTV), wobei die Klägerin und Berufungsbeklagte auf eine Entscheidung des BAG im Urteil vom 19.2.2003 (4 AZR 118/02 in AP Nr. 17 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit" unter Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) Bezug nimmt.

    Insofern bezieht sich die Beklagte hinsichtlich ihres außergerichtlichen Schreibens vom 12.8.2010 ebenfalls auf das Urteil des BAG vom 19.2.2010 mit dem Aktenzeichen 4 AZR 118/02.

    Für dieses Verständnis des Begriffs Unterhaltsreinigung spricht nach den Ausführungen des LAG's Rheinland/Pfalz, denen sich die erkennende Kammer anschließt, auch die Beschreibung des Berufsbildes in den Blättern für die Berufskunde (vgl. Blatt 99 - 100 d.A., sowie Zitat im BAG vom 19.2.2003 - 4 AZR 118/02 - AP Nr. 17 zu § 2 "Tarifzuständigkeit").

    Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2003 (Aktenzeichen 4 AZR 118/02 - in AP Nr. 17 zu § 2 TVG "Tarifzuständigkeit" - Rn. 38 in der Veröffentlichung bei juris) keine Ausführungen dazu gemacht worden sind, dass in jedem Fall der sogenannte Bettendienst als Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks zu betrachten ist, weil für die Entscheidung seitens des Senates lediglich zugunsten der klagenden Seite eine entsprechende Unterstellung gemacht worden ist, die jedoch wegen des prozentualen Anteils für die Entscheidung selbst keinen Ausschlag gegeben hatte.

  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12

    Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe

    cc) Die maßgebende Teiltätigkeit des Klägers kann weiterhin nicht dem Tätigkeitsmerkmal "Beseitigung von Produktionsrückständen" (dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 -) zugeordnet werden.
  • BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

    Soweit in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (- 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 17) , die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II RTV befasst hat, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13

    Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen

    52 (1) Bei einem Mischbetrieb, mit dem - wie im Betrieb der Beklagten - mehrere Geschäftszwecke verfolgt werden, kommt es für die Frage, welcher der Geschäftszwecke überwiegt, darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (BAG vom 19.02.2003 - 4 AZR 118/02 -, AP Nr. 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit Rz. 29; vom 07.11.2001 - 4 AZR 663/00 -, AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel Rz. 27).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Für dieses Verständnis des Begriffs Unterhaltsreinigung spricht auch die Beschreibung des Berufsbildes in den Blättern für Berufskunde (zitiert nach BAG 19.2.2003 -4 AZR 118/02- AP Nr. 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).
  • SG Duisburg, 05.04.2016 - S 10 R 1451/15
    Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäftszwecke (Mischbetrieb), kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für seine tarifliche Zuordnung im Tarifrecht darauf an, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG vom 19.02.2003 4 AZR 118/02; BAG vom 07.11.2001 4 AZR 663/00).

    Hinzuzuzählen sind ferner die Behandlung der Wände, der Türen und der Einrichtungsgegenstände und vor allem die hygienische Reinigung aller sanitären Anlagen (vgl. BAG vom 19.02.2003 4 AZR 118/02 unter Hinweis auf entsprechende Tätigkeitsbeschreibungen in den "Blätter zur Berufskunde").

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2011 - 13 Sa 1954/10

    Einsammeln des schmutzigen Geschirrs und Beschicken der Geschirrspülmaschinen

    Im Urteil vom 19.02.2003, 4 AZR 118/02, AP Nr. 17 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, hat das BAG entschieden, dass der Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus keine Tätigkeit des Gebäudereinigerhandwerks darstelle und deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages nicht erfasst werde.
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