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   BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01   

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https://dejure.org/2002,482
BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 (https://dejure.org/2002,482)
BAG, Entscheidung vom 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 (https://dejure.org/2002,482)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 (https://dejure.org/2002,482)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Annahmeverzug - Zinsen

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • Judicialis

    BGB § 615; ; BGB § 288; ; BGB § 285

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht; Arbeitslohn; Zinsen - Betriebsbedingte Kündigung; Teilbetriebsstillegung oder Organisationsänderung; tarifliche Unkündbarkeit; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Umdeutung; Sonderkündigungsschutz für ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit: Zulässigkeit nur in extremen Ausnahmefällen ? Verzinsung rückständiger Beträge aus Annahmeverzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 64 (Leitsatz)

    §§ 615, 626, 285, 288 BGB; §§ 1, 15 Abs. 5 KSchG; § 15 Abs. 4 MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft v. 03.06.1997
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung unwirksam - Verzugszinsen auf Entgeltansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 328
  • MDR 2003, 222
  • NZA 2003, 44
  • NJ 2003, 54 (Ls.)
  • BB 2003, 53
  • DB 2003, 210
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Wie der Senat bereits zu der gleichlautenden Bestimmung des § 17 Abs. 4 des MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 28. Mai 1993 entschieden hat (5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10), enthält § 15 Abs. 4 Satz 2 MTV keine Sonderregelung für eine nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MTV zulässige außerordentliche Kündigung, sondern läßt nur in bestimmten Ausnahmefällen (erhebliche Einschränkung durch Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben) die ordentliche Kündigung bzw. Änderungskündigung gegenüber den nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MTV sonst nur außerordentlich kündbaren Beschäftigten zu.

    a) Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 5. Februar 1998 (- 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10) entschieden, daß die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 (früher § 17 Abs. 4 Satz 2) MTV nicht bedeutet, daß damit eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 626 BGB völlig ausgeschlossen wäre.

    Die nach dem Tarifvertrag ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer sind bereits dadurch hinreichend geschützt, daß der im Tarifvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärte § 626 BGB die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung verlangt, so daß unter Berücksichtigung des tariflichen Sonderschutzes eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zulässig ist (BAG 5. Februar 1998 aaO).

    Es geht im wesentlichen darum zu vermeiden, daß der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (BAG 5. Februar 1998 aaO).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).

    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998 aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 536/00

    Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

    Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998 aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).
  • LAG Sachsen, 22.01.2001 - 10 Sa 505/99

    Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin, die überdies tarifliche

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2001 - 10 Sa 505/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 791/98

    Schadenersatz wegen steuerlicher Nachteile aufgrund verspäteter Lohnzahlung -

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, daß aus seiner Sicht Kündigungsgründe vorlagen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so daß er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (BAG 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 - nv.).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Sind in dem Betrieb geeignete Arbeitsplätze vorhanden, so muß der Arbeitgeber nach der Senatsrechtsprechung (18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78) versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freizumachen, um ua. den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandates dadurch zu gewährleisten, daß die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt.
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (so schon Senat 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214).
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 558/99

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen langanhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    So kann etwa bei einer Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit, bei der die maßgebliche Beurteilungsgrundlage die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung sind, ggf. erst ein eingeholtes Sachverständigengutachten Aufschluß über die anzustellende Gesundheitsprognose geben (vgl. etwa den Ausgangssachverhalt der Senatsentscheidung vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 558/99 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 48).
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Für die Folgemonate hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengelds beim Kläger, danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126, 198).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Das ist zB dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328 = AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 55) , also ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht besteht (vgl. BAG 17. Februar 1994 - 8 AZR 275/92 - BAGE 76, 32 = AP BGB § 286 Nr. 2 = EzA BGB § 285 Nr. 1) .

    Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31) .

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig und beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - aaO; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - aaO) .

    Sie hatte darzulegen und zu beweisen, dass aus ihrer Sicht Kündigungsgründe vorlagen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so dass sie auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 -) .

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Die von der Beklagten geschuldeten Bruttobeträge sind jeweils ab dem 16. jeden Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB), wobei das abzusetzende Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses auszunehmen ist (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340 f.).
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