Weitere Entscheidung unten: LAG Hamm, 20.11.2002

Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A)   

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https://dejure.org/2002,2270
BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) (https://dejure.org/2002,2270)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) (https://dejure.org/2002,2270)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A) (https://dejure.org/2002,2270)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Streitwert - Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen

  • Wolters Kluwer

    Streitwert bei Rückständen aus wiederkehrenden Leistungen; Klage auf künftige Leistungen; Entscheidung über die Wirkungen der Rücknahme durch Beschluss; Teilurteil zur Abspaltung der Klage auf Zahlung der angefallenen Rückstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2; GKG § 17 Abs. 4; ZPO § 258
    Prozeßrecht - Streitwert; wiederkehrende Leistungen; Rückstände; Klage auf künftige Leistungen; Teilurteil

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert bei rückständigen Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 532
  • NZA 2003, 456
  • BB 2003, 532
  • DB 2003, 620
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Düsseldorf, 31.01.2002 - 11 Sa 1527/01
    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 197/02
    Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002 - 11 Sa 1527/01 - verlustig.
  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (ebenso bereits für das alte Kostenrecht, jedoch im Zusammenhang mit einer Leistungsklage BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A) - zu III 1 der Gründe, BAGE 104, 153) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2022 - 26 Ta 6006/22

    Begrenzung des Gegenstandswerts - wiederkehrende Leistung - Vergleichsmehrwert

    Die Begrenzung auf den 36fachen Differenzbetrag ist sogar dann maßgeblich, wenn es ausschließlich um rückständige Beträge geht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg 13. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6001/21, zu III 3 der Gründe; TZA/Ziemann 1 A 598).(Rn.7).

    Auch ein in die Zukunft reichender Feststellungsantrag hätte nicht zu einem höheren Gegenstandswert geführt (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), Rn. 5).(Rn.9).

    Die Begrenzung auf den 36fachen Differenzbetrag ist sogar dann maßgeblich, wenn es ausschließlich um rückständige Beträge geht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg 13. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6001/21, zu II 2 der Gründe; TZA/Ziemann 1 A 598).

    Auch ein in die Zukunft reichender Feststellungsantrag hätte nicht zu einem höheren Gegenstandswert geführt (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), Rn. 7).

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2018 - 4 Ta 377/18

    Streitwert; Betriebsrente; Abgrenzung eine oder mehrere wiederkehrende

    Die Streitwertbegrenzung für wiederkehrende Leistungen auf den Dreijahresbetrag in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt gemäß Abs. 3 Satz 1 der Norm in Arbeitsgerichtsverfahren auch dann, wenn zusätzlich oder ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus diesen wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden (BAG 10.12.2002-3 AZR 197/02 (A), juris).

    Der bei Einreichung der Klage gegebene Streitwert, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG für alle wiederkehrenden Leistungen auf höchstens den Dreijahresbetrag begrenzt ist, verändert sich dadurch nicht (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A), juris).

    Dies hat zur Folge, dass die Streitwertbegrenzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in Arbeitsgerichtsverfahren auch dann gilt, wenn zusätzlich oder ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A), juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 5 Ta 77/18

    Streitwert - Eingruppierung - wiederkehrende Leistungen

    Die Streitwertbegrenzung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nach dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG, 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A) -, juris Rn. 5 mwN).

    Da § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nur von "Ansprüchen" auf wiederkehrende Leistungen spricht und insoweit sowohl Leistungs- als auch Feststellungsklagen in Betracht kommen, kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG, 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A) -, juris Rn. 6; in diesem Sinne auch BAG, 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris Rn. 8 ff.).

  • LAG Nürnberg, 17.12.2014 - 5 Ta 159/14

    Streitwert - wiederkehrende Leistung

    Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen rechtfertigt lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des 3-Jahresbetrages (BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) zu der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG a.F.).

    Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik gilt die Streitwertbegrenzung auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 a.a.O.).

    Für die Bewertung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG vom 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 a.a.O.; LAG München, 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2011 - 1 Ta 189/11).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.10.2012 - 5 Ta 176/12

    Streitwert - wiederkehrende Leistungen - Additionsverbot

    Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen rechtfertigt lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des 3-Jahres-Betrages (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 24 Rn 7 zu der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG a.F.).

    cc) Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik gilt die Streitwertbegrenzung auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 5 mwN).

    b) Für die Bewertung "von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 6; LAG Hamburg 22.03.2012 - H 6 Ta 2/12 - Rn 14 juris; LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2011 - 1 Ta 189/11 - Rn 13 juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2012 - 5 Ta 160/12

    Streitwert - wiederkehrende Leistungen - Additionsverbot

    Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen rechtfertigt lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des 3-Jahres-Betrages (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 24 Rn 7 zu der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG a.F.).

    cc) Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik gilt die Streitwertbegrenzung auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 5 mwN).

    b) Für die Bewertung "von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 6; LAG Hamburg 22.03.2012 - H 6 Ta 2/12 - Rn 14 juris; LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2011 - 1 Ta 189/11 - Rn 13 juris).

  • LAG Hamburg, 22.03.2012 - H 6 Ta 2/12

    Gegenstandswert - unzulässige Feststellungsklage - wiederkehrende Leistungen

    Werden mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen aus demselben Schuldverhältnis sowohl Rückstände als auch Leistungen, die künftig fällig werden geltend gemacht, begrenzt § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG den Wert dieser Klage auf den nach § 42 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (vgl. BAG NZA 2003, 456; LAG Rheinland-Pfalz 26. Oktober 2011 - 1 Ta 185/11 - Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 12 Rn. 179) .

    Bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber denen eines allgemeinen Zivilprozesses geringer sein (LAG Rheinland-Pfalz 2. November 2011 - 1 Ta 187/11; vgl. BAG NZA 2003, 456; BAG v. 30.11.1984 AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2011 - 1 Ta 187/11

    Wertfestsetzung - wiederkehrende Leistung - Additionsverbot - Zahlungsanspruch

    Werden mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen aus demselben Schuldverhältnis sowohl Rückstände als auch Leistungen, die künftig fällig werden geltend gemacht, begrenzt § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG den Wert dieser Klage auf den nach § 42 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (vgl. BAG NZA 2003, 456; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2010, § 12, Rn. 179; Germelmann in GMP, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 12, Rn. 133).

    Bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber denen eines allgemeinen Zivilprozesses geringer sein (vgl. BAG NZA 2003, 456; BAG v. 30.11.1984 AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2011 - 1 Ta 189/11

    Wertfestsetzung - Anspruch auf wiederkehrende Leistungen und auf bereits fällige

    Werden mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen aus demselben Schuldverhältnis sowohl Rückstände als auch Leistungen, die künftig fällig werden geltend gemacht, begrenzt § 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 GKG den Wert dieser Klage auf den nach § 42 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert (vgl. BAG NZA 2003, 456; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2010, § 12, Rn. 179; Germelmann in GMP, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 12, Rn. 133).

    Bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber denen eines allgemeinen Zivilprozesses geringer sein (vgl. BAG NZA 2003, 456; BAG v. 30.11.1984 AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2011 - 1 Ta 188/11

    Wertfestsetzung - wiederkehrende Leistung - Additionsverbot - Zahlungsanspruch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2011 - 1 Ta 186/11

    Additionsverbot bei Streitwertbestimmung für Zahlungsantrag neben

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2011 - 1 Ta 185/11

    Wertfestsetzung - wiederkehrende Leistung - Additionsverbot - Zahlungsanspruch

  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 5 Ta 109/19

    Streitwert - Wiederkehrende Leistungen - Feststellungsantrag

  • LAG Baden-Württemberg, 11.11.2014 - 5 Ta 122/14

    Streitwertfestsetzung bei einer unbezifferten Feststellungsklage auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2011 - 1 Ta 186/11

    Wertfestsetzung - wiederkehrende Leistung - Additionsverbot - Zahlungsanspruch

  • LAG Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 5 Ta 186/10

    Streitwert - betriebliche Altersversorgung - Zinsantrag

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 Sa 215/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 31.08.2006 - 1 Ta 97/06

    Streitwert, Betriebsübergang, Feststellungsklage, Beschäftigungsanspruch, eigener

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (6) Sa 589/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • LAG Hessen, 11.12.2014 - 1 Ta 522/14

    § 63 GKG, § 42 Abs. 2 GKG

  • LAG Baden-Württemberg, 16.02.2005 - 4 Sa 43/04

    Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 1 Ta 152/07

    Gegenstandswert - Berechnung des dreijährigen Unterschiedsbetrags

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 Ta 168/11

    Wertfestsetzung - Schadensersatzanspruch bezüglich künftig entstehender Schäden

  • LAG Baden-Württemberg, 18.02.2003 - 3 Ta 14/03

    Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen; § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG gilt

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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 20.11.2002 - 4 Ta 96/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8655
LAG Hamm, 20.11.2002 - 4 Ta 96/02 (https://dejure.org/2002,8655)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2002 - 4 Ta 96/02 (https://dejure.org/2002,8655)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2002 - 4 Ta 96/02 (https://dejure.org/2002,8655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkung des Prozesskostenhilfeantrags nur bis zur vollständigen Antragstellung; Keine Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Fristsetzung zur Mängelbehebung; Ablehnung wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und ...

  • Judicialis

    ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 117 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4
    Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 31.01.2001 - 4 Ta 127/00

    Benutzung des amtlichen Vordrucks bei der Abgabe der Erklärung über die

    Auszug aus LAG Hamm, 20.11.2002 - 4 Ta 96/02
    Die Nichtverwendung des Vordrucks macht den Prozeßkostenhilfeantrag zwar nicht unzulässig, aber solange der Vordruck nicht eingereicht ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v. 31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141).
  • LAG Hamm, 03.09.2003 - 4 Ta 245/03

    Prozesskostenhilfe: Rückwirkung nur bis zur vollständigen Antragstellung -

    Wird das PKH-Gesuch ohne amtlichen Vordruck eingereicht, dann kann, wenn der Vordruck zusammen mit den "entsprechenden Belegen" nachgereicht wird, Prozeßkostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern (frühestens) auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden (LAG Hamm v. 20.11.2002 - 4 Ta 96/02, NZA 2003, 456; LAG Hamm v. 19.03.2003 - 18 Ta 100/03, NZA-RR 2003, 492; n.v.; ähnl. LAG Schleswig-Holstein v. 01.03.1988 - 5 Ta 34/88, LAGE § 119 ZPO Nr. 5).
  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    ee) Darüber hinaus handelt es sichjedenfalls nach teilweise vertretener Auffassung im Prozesskostenhilferecht - um eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Antragstellung (vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 107 f. m. w. N. auch zur Gegenauffassung, u. a. LAG Hamm 20. November 2002 - 4 Ta 96/02 - juris, Rn. 8), so dass auf Bedenken gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hinzuweisen ist (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, aaO., § 139 ZPO Rn 42.1).
  • LAG Hamm, 11.11.2003 - 4 Ta 795/03

    Keine PKH-Bewilligung für ein erledigtes bzw. ruhendes Verfahren

    Zu beachten ist in solchen Fällen allerdings, daß dann, wenn das PKH-Gesuch ohne amtlichen Vordruck eingereicht worden ist, die Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend ab Antragstellung, sondern erst ab Eingang der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt werden kann und darf (LAG Hamm v. 20.11.2002 - 4 Ta 96/02, NZA 2003, 456).
  • LAG Hamm, 11.12.2003 - 4 Ta 95/03

    Keine PKH-Bewilligung für ein unterbrochenes Verfahren

    Zu beachten ist in solchen Fällen jedoch, daß dann, wenn das PKH-Gesuch ohne amtlichen Vordruck eingereicht worden ist, die Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend ab Antragstellung, sondern erst ab Eingang der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt werden kann und darf (LAG Hamm v. 20.11.2002 - 4 Ta 96/02, NZA 2003, 456).
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