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   BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02   

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BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 (https://dejure.org/2002,580)
BAG, Entscheidung vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 (https://dejure.org/2002,580)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 (https://dejure.org/2002,580)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nachteilsausgleich entlassener Arbeitnehmer als Insolvenzforderung - Durchführung einer geplanten Betriebsänderung - Fehlender Interessenausgleich mit dem Betriebsrat - Kündigungen in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und mit dessen Zustimmung - Abgrenzung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Nachteilsausgleich in der Insolvenz

  • Judicialis

    BetrVG § 111; ; BetrVG § 113; ; InsO § 21 Abs. 2; ; InsO § 22 Abs. 2; ; InsO § 38; ; InsO § 55; ; InsO § 108; ; KSchG § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Insolvenzrecht - Kündigung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Durchführung einer geplanten Betriebsänderung; Nachteilsausgleich als Masseschuld oder Insolvenzforderung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 94
  • NJW 2003, 1964
  • ZIP 2003, 311
  • NZA 2003, 665
  • NZI 2003, 271
  • DB 2003, 6128
  • DB 2003, 618
  • JR 2003, 351
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    § 55 Abs. 2 InsO knüpft an die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO an (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - NJW 2002, 3326).

    Nur auf Grund des Erlasses eines allgemeines Verfügungsverbots kann der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).

    Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unterliegt grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so daß dem Sicherungszweck genügende mildere Mittel einem allgemeinen Verfügungsverbot vorzuziehen sind (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).

    (2.2) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann zwar das Insolvenzgericht - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO; zust. Prütting/Stickelbrock ZIP 2002, 1608, 1611 und Haarmeyer ZInsO 2002, 741; so auch MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 219; Spliedt ZIP 2001, 1941, 1943).

    Für die Befugnisse, die nötig seien, um diese Pflichten zu erfüllen, könne nichts anderes gelten (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).

    Eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte allgemeine Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", ist demgegenüber unzulässig, weil das Insolvenzgericht, wenn es kein allgemeines Verfügungsverbot erläßt, Verfügungs- und Verpflichtungsermächtigungen nicht in das Ermessen des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters stellen kann (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).

    Die Ausübung des allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes löst aber keine Masseverbindlichkeiten aus (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Der Betrieb der Schuldnerin wurde stillgelegt, ohne daß ein Interessenausgleich ausreichend versucht wurde, denn nach dem Scheitern der Verhandlungen mit dem Betriebsrat hätte die Einigungsstelle angerufen werden müssen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 29).

    Abzustellen ist darauf, ob der Arbeitgeber während der Verhandlungen rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das Ob und das Wie der Betriebsänderung vorwegnehmen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

    Kündigt der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsstillegung seiner Belegschaft, so beginnt er die Betriebsänderung durchzuführen (BAG 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - BAGE 59, 242; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

    § 113 BetrVG schützt die Beachtung der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht ausnahmslos, sondern nur in den Fällen, in denen die von der unternehmerischen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

    Die rechtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der Nachteilsausgleich auch Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers ist, der seiner gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebsänderungen nicht genügt hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 28).

    Es besteht zwar partielle Zweckidentität zwischen einem Sozialplan und einem Nachteilsausgleich, weil beide dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile dienen, die infolge der Betriebsänderung eintreten; der Sanktionscharakter des Nachteilsausgleichs wird damit aber nicht aufgehoben (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89

    Nachteilsausgleichsanspruch im Konkurs

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Auch wenn Arbeitnehmer nach einer beschlossenen Betriebsstillegung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus noch beschäftigt werden, ist ihr Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn die Betriebsstillegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 20, zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO).

    Der Nachteilsausgleich ist nur dann als Masseschuld zu berichtigen, wenn die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung beschlossen und durchgeführt wird (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - aaO; Fabricius GK-BetrVG 6. Aufl. § 112, 112 a Rn. 214; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 113 Rn. 57 f.).

  • OLG Hamm, 17.01.2002 - 27 U 150/01

    Vorläufiger Insolvenzverwalter; Altforderung; Neu begründete Verbindlichkeit;

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    (2.1) Masseverbindlichkeiten werden zunächst dann nicht durch Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes ausgelöst, wenn das Insolvenzgericht keine weiteren Verfügungs- und Verpflichtungsermächtigungen zu Gunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 2 InsO verfügt hat (BGH 18. Juli 2002 - IX 195/01 - aaO; Hessisches LAG 6. Februar 2001 - 4 Sa 1583/00 - ZInsO 2001, 562; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 216; aA OLG Hamm 17. Januar 2002 - 27 U 150/01 - ZIP 2002, 676; Bork ZIP 1999, 781, 785 f.; Eickmann in HK-InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 26).
  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Die rechtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).
  • LAG Hessen, 06.02.2001 - 4 Sa 1583/00

    Begründung einer Masseverbindlichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    (2.1) Masseverbindlichkeiten werden zunächst dann nicht durch Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes ausgelöst, wenn das Insolvenzgericht keine weiteren Verfügungs- und Verpflichtungsermächtigungen zu Gunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 2 InsO verfügt hat (BGH 18. Juli 2002 - IX 195/01 - aaO; Hessisches LAG 6. Februar 2001 - 4 Sa 1583/00 - ZInsO 2001, 562; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 216; aA OLG Hamm 17. Januar 2002 - 27 U 150/01 - ZIP 2002, 676; Bork ZIP 1999, 781, 785 f.; Eickmann in HK-InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 26).
  • BAG, 16.10.1974 - 4 AZR 29/74

    Arbeitgeber - Begriff - Definition - Gläubiger der Arbeitsleistung - Schuldner

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Die Korrektur des Kostenausspruchs der Vorinstanzen war gem. § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne entsprechende Parteianträge möglich und geboten (BAG 16. Oktober 1974 - 4 AZR 29/74 - BAGE 26, 320, 333; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 308 Fn. 62).
  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 342/98

    Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der Nachteilsausgleich auch Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers ist, der seiner gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebsänderungen nicht genügt hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 28).
  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung -

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Die Rechtskraftwirkung zur Tabelle festgestellter Forderungen nach § 178 Abs. 3 InsO beschränkt sich auf Insolvenzforderungen; die vorsorgliche oder irrtümliche Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle steht der Geltendmachung dieser Forderung als Masseforderung deshalb nicht entgegen (Kübler/Prütting/Pape InsO Stand November 2002 § 178 Rn. 10; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88).
  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02
    Kündigt der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsstillegung seiner Belegschaft, so beginnt er die Betriebsänderung durchzuführen (BAG 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - BAGE 59, 242; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).
  • LAG Köln, 22.10.2001 - 2 (12) Sa 123/01

    Insolvenzeröffnungsverfahren, Nachteilsausgleich, Betriebsschliessung;

  • BAG, 23.06.2004 - 10 AZR 495/03

    Zeugnis - Erteilung durch den Insolvenzverwalter

    Hingegen genügt ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt iSv. § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO nicht (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353; BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Vorschrift kann nicht weitergehende Verbindlichkeiten begründen als § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO; BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - BAGE 104, 94, zu II 1 b aa der Gründe; 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - zVv.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - BAGE 104, 94, zu II 1 b aa der Gründe; 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - BAGE 107, 347, zu II 1 c der Gründe mwN).

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    Durchgeführt wird eine geplante Betriebsänderung dann, wenn der Arbeitgeber mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft (BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 b aa der Gründe).

    Das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Beklagten hat es bei der Höhe der Abfindung nicht ausdrücklich herangezogen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - BAGE 99, 377, 382 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 29, zu I 2 der Gründe; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c der Gründe).

    Dies folgt aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der auch eine Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers darstellt (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

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