Rechtsprechung
   BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: EU-Richtlinie zur Arbeitszeit ist auch für das Verständnis des Bereitschaftsdiensts in Deutschland maßgeblich - Keine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG durch Arbeitszeitgesetz - Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht; Arbeitszeitrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Feststellungsinteresse

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Kurzfassungen/Presse (8)

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  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?!

  • aerzteblatt.de (Pressebericht)

    Arbeitszeit: Neue Hoffnung für Krankenhausärzte

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Krankenhausärzte: Bundesarbeitsgericht - Formale Gründe waren ausschlaggebend

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Streit um Dienste in Kliniken: Ärzte-Bereitschaft nicht als Arbeitszeit anerkannt

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Bereitschaftsdienst: Wer hat nun gewonnen?

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH und BAG: Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • dbb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur dauerhaften Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist unwirksam

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Hinzurechnung des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit trotz anderslautender EU-Richtlinie

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz, Art. 20 Abs. 3 ; Arbeitszeitgesetz, § 3, 5 Abs. 3, und 7 Abs. 1 No. 1 Buchstabe a und Abs. 2 No. 1 ; Zivilprozeßordnung, § 256 ; Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes i.d.F. vom 9. Juni 1999, § 14
    Sozialvorschriften

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BAG vom 18.2.2003, 1 ABR 2/02 (Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit)" von Prof. Dr. Rolf Wank, original erschienen in: RdA 2004, 246 - 252.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an das Gemeinschaftsrecht" von PD Dr. Dietmar Boerner, original erschienen in: NJW 2004, 1559 - 1562.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 105, 32
  • EuZW 2003, 511 (Ls.)
  • BB 2003, 2071
  • DB 2003, 1387
  • NZA 2003, 742



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Wird zitiert von ... (104)  

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2003 - 11 Sa 368/03  

    Hausmeister in Universitäten, Abeitszeit

    Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT verstößt jedoch gegen Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie, da Arbeitsbereitschaft nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt (vgl. auch BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 7).

    Die nach Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie für die Erweiterung der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden notwendige Bereitschaftserklärung des Arbeitnehmers muss dieser selbst abgeben (so schon BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4 im Anschluss an EuGH 03.10.2000 - C 303/98 - [Simap] - NZA 2000, 1227, 1232).

    Der Grundsatz des Vorrangs jeglichen Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht (hierzu näher BVerfGE 73, 339, 387) besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (zuletzt wieder EuGH 20.03.2003 - C-187/00 - [Kutz] ZTR 2003, 338, 340; ebenso BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4).

    Da zu den Werktagen auch die Samstage zählen und damit eine Woche aus sechs Werktagen besteht, ist durch die Regelung in § 3 Satz 1 ArbZG zugleich die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt (vgl. BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4; Baeck/Deutsch, ArbZG, 1. Aufl. 1999, § 3 Rz. 20; Schliemann, ArbZG, Stand: Juni 2002, § 3 Rz. 19).

    (1.) Arbeitsbereitschaft i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG ist die "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG 29.10.2002-1 AZR 603/01 - EzA § 4 ArbZG Nr. 1; BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 - a. a. O.) oder jedenfalls die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung (BAG 14.04.1966 - 2 AZR 503/63 -AP Nr. 2 zu § 13 AZO; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a. a. O.).

    Arbeitsbereitschaft stellt eine gegenüber der (Voll-)Arbeit mindere Leistung dar, die sich auf die sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung beschränkt (BAG 30.01.1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a. a. O.).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG bezieht sich nur auf die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts, nicht dagegen auf alle hierzu in Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Rechtssätze, mögen diese auch ihrerseits bei der Anwendung im Einzelfall interpretationsbedürftig sein (BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 -a. a. O.).

    Diese Zustimmung muss der Arbeitnehmer somit selbst erteilen, sie kann nicht in einem Tarifvertrag stellvertretend für die Arbeitnehmer von der Gewerkschaft erklärt werden (EuGH 03.10.2000 - C 303/98 - [Simap] - NZA 2000, 1227, 1232, zu Nr. 73 der Gründe; BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 - a. a. O.).

    aa) Da Arbeitsbereitschaft nach Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt (vgl. BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a.a.O.), ist sie bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie ohne Einschränkung zu berücksichtigen.

    Deshalb dürfen Arbeitszeiten, in die, wie vorliegend bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, nach der Arbeitszeit-Richtlinie einen durchschnittlichen wöchentlichen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten (BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a.a.O.; Weber Anm. SAE 2002, 340, 346).

    e) Ist eine Norm des nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, führt dies nicht zu ihrer Nichtigkeit, sondern zu ihrer Unanwendbarkeit (BAG 05.03.1996 -1 AZR 590/92 [A] - EzA Art. 3 GG Nr. 52; BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 - a. a. O.).

    Sämtliches Gemeinschaftsrecht, sowohl Primär- als auch Sekundärrecht, beansprucht Vorrang vor dem nationalen Recht (BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] BVerfGE 73, 339, 387; BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 - a. a. O.).

    Der Vorrang besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (EuGH 07.02.1991 - C-184/89 - [Nimz] EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 1; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a. a. O).

    Im Arbeitsrecht sind nur solche Normen des Gemeinschaftsrechts unmittelbar anwendbar, die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen ihnen und staatlichen Stellen begründen können (BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a.a.O.).

    Richtlinien wenden sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 19 der Arbeitszeit-Richtlinie) und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen (BAG 02.04.1996 - 1 ABR 47/95 EzA § 87 BetrVG 1972 Bildschirmarbeit Nr. 1; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a. a. O.).

    Die Befugnis zur unmittelbaren Rechtssetzung haben die Gemeinschaftsorgane nur, wo sie Verordnungen erlassen können (EuGH 14.07.1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] EzA Art. 189 EWG-Vertrag Nr. 1 zu Nr. 24 der Gründe; BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - a. a. O.).

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02  

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Hinweise des Senats: vgl. auch BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    Er bleibt deshalb bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitzeit außer Betracht (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies folgt zwingend aus einem Umkehrschluß aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Das gilt auch für Bereitschaftsdienste außerhalb der vom Europäischen Gerichtshof für spanische Ärzte entschiedenen Fallgestaltungen (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Einem solchen Auslegungsergebnis widerspräche bereits die achte Begründungserwägung zur Arbeitszeit-Richtlinie (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dieses Ziel läßt sich nicht erreichen, wenn sich der Arbeitszeitbegriff nach den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten richtet (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO).

    Deshalb berechtigt das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung nicht dazu, den Regelungsgehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung in sein Gegenteil zu verkehren (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Jarass Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts 1994 S. 95 mwN).

    Eine solche Befugnis steht den Gerichten nicht zu (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Ebener/Schmalz DB 2001, 813; ErfK/Wank 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 45 mwN; Balze EAS Stand Oktober 2002 Teil B 3100 Rn. 41; Litschen ZTR 2002, 54, 55; Rixen EuZW 2001, 421, 423; Höveler Arzt 2001, 32, 37).

    Im Verhältnis zwischen Privatpersonen gelten Richtlinien deshalb nicht unmittelbar (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ErfK/Wißmann 3. Aufl. EG Vorb. Rn. 7 f.).

    Damit bleibt den Mitgliedsstaaten bei der Regelung des Bezugszeitraums ein Gestaltungsspielraum, nicht jedoch hinsichtlich der in Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie geregelten zeitlichen Höchstgrenze von 48 Stunden (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] Slg. 2001 I-5139; Schlußanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. Mai 2003 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer u.a.] Rn. 54 ff., zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Europäischen Gerichtshofs vorgesehen; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07  

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die nationalen Gerichte die Reichweite der innerstaatlichen Bestimmung zu diesem Zweck einschränken müssen (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 111 f., 115 ff., Slg. 2004, I-8835; zum Gebot der richtlinienkonformen Auslegung ferner EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 56, Slg. 2006, I-6467; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 25, BAGE 117, 281; Winter JbArbR Bd. 40, 21, 46 f.; zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b dd der Gründe, BAGE 105, 32: keine richtlinienkonforme Auslegung "contra legem").
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