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   BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01   

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https://dejure.org/2002,269
BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01 (https://dejure.org/2002,269)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 2 AZR 571/01 (https://dejure.org/2002,269)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 (https://dejure.org/2002,269)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Stilllegung eines Betriebes als dringendes betriebliches Erfordernis; Altersteilzeit während der Freistellungsphase; Anforderung an eine soziale Rechtfertigung; Kündigung durch den Insolvenzverwalter

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in Block-Altersteilzeit - Kündigung durch den Insolvenzverwalter

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Insolvenzbedingte Kündigung in der Freistellungsphase bei Block-Altersteilzeit

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2; ; InsO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstillegung; Insolvenzverwalter; Arbeitnehmer in Block-Altersteilzeit; Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Freistellungsphase

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Altersteilzeitverhältnisses durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Block-Altersteilzeit: Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters in der Freistellungsphase?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Block-Altersteilzeit: Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters in der Freistellungsphase?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Konkurs - Nicht für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 131
  • NJW 2003, 2258
  • ZIP 2003, 1169
  • MDR 2003, 937
  • MDR 2003, 939
  • NZA 2003, 789
  • NZI 2004, 105
  • BB 2003, 1339
  • DB 2003, 1334
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Niedersachsen, 11.09.2001 - 13 Sa 635/01

    Altersteilzeit nach dem Blockmodell; Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. September 2001 - 13 Sa 635/01 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01
    Die Rechtsprechung prüft deshalb stets, ob nach dem unternehmerischen Konzept der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer spätestens mit dem Ablauf der für ihn einschlägigen Kündigungsfrist absehbar war (vgl. etwa Senat 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10).
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht (vgl. BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 104, 131) .
  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht (vgl. BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 104, 131) .
  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04

    Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit

    Die Kündigung wegen Betriebstilllegung in der Arbeitsphase gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem Blockaltersteilzeit vereinbart ist, wird, von der Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und etwaigem Kündigungsschutz für länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmer einmal abgesehen, nach § 1 Abs. 2 KSchG mit der Begründung als wirksam angesehen, dass die Betriebsstilllegung ein dringendes betriebliches Erfordernis darstelle, ohne dass sich dies nach der Dauer der über die Betriebsschließung hinausgehenden Arbeitszeit abstufen ließe (Hanau Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - RdA 2003, 228, 231; Nicolai Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 S. 13; Stück Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125 zu 1 b; vgl. auch Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 4. Aufl. S. 98; Stück NZA 2000, 749, 751; Schweig/Eisenreich BB 2003, 1434, 1435; vgl. auch BAG 23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - BB 2005, 1393, 1395, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 a der Gründe; LAG Düsseldorf 27. Mai 2003 - 16 Sa 1439/02 - NZA-RR 2003, 635).

    b) Da § 113 InsO keinen selbständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung enthält, verbleibt es aber dabei, dass das Kündigungsschutzgesetz auch bei einer Kündigung nach § 113 InsO zu beachten ist, wenn es nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131).

    Diese ist iSv. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn durch die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131).

    a) Diese Frage hat der Zweite Senat in der bereits mehrfach genannten Entscheidung zur betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung gegenüber einem Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase vom 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - (BAGE 104, 131, zu II 2 d der Gründe) angesprochen und ausgeführt: "Um die Masse von Forderungen des Arbeitnehmers auf die vereinbarten Aufstockungsbeträge während der Freistellungsphase zu entlasten, würde als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung eine entsprechende Änderungskündigung reichen.

    Das zeigt, dass die Änderungskündigung in dieser Form kein milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung ist, denn den Anspruch auf das Entgelt für die bereits erbrachte Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer so oder so (vgl. Nicolai Anm. zu BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125, unter 3).

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