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   BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01   

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https://dejure.org/2002,383
BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 (https://dejure.org/2002,383)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 (https://dejure.org/2002,383)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 (https://dejure.org/2002,383)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung; Ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers; Aufklärungspflicht des Arbeitgebers ; Abgrenzung von Vorteilsannahme und Bestechlichkeit; Anhörung des Personalrats; Fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verdachtskündigung nach vorheriger ordnungsgemäßer Anhörung des Arbeitnehmers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verdachtskündigung nach Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdachtskündigung: Anforderungen an den Umfang der vorherigen Anhörung durch den Arbeitgeber ? Abhängigkeit vom Verhalten des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 991 (Ls.)
  • DB 2003, 1336
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Durch sein Verhalten zerstört der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7, zu B III 2 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 3 b der Gründe).

    Danach ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Eine Kündigung ist danach nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (st. Rspr. zuletzt BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO).

    Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, nach dem die Arbeitnehmervertretung immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr. zuletzt BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118, zu I 2 b dd der Gründe).

    Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an die Arbeitnehmervertretung jedoch dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und die Arbeitnehmervertretung die ungefähren Daten sowieso kennt und daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Sie muß jedenfalls nicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27; Hoefs Die Verdachtskündigung S 196).

    Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und Information des Betriebsrats einerseits und an die Anhörung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Verdachtskündigung andererseits dienen anderen Zwecken und sind schon deshalb im Ansatz nicht vergleichbar (Höland Anm. zu BAG AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 25; Kraft Anm. BAG EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6).

    Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39; 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3).

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB lassen eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr. Senat, beispielsweise 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18; zuletzt 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11).

    Der Senat hat stets betont, daß letztlich objektive Tatsachen den Verdacht begründen müssen und das Vertrauen in den Vertragspartner zerstören (14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18; auf die Maßgeblichkeit der objektiv vorliegenden Indiztatsachen auch verweisend etwa 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 4. Mai 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10).

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 496/00

    Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze und Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB lassen eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr. Senat, beispielsweise 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18; zuletzt 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11).

    Der Senat hat stets betont, daß letztlich objektive Tatsachen den Verdacht begründen müssen und das Vertrauen in den Vertragspartner zerstören (14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18; auf die Maßgeblichkeit der objektiv vorliegenden Indiztatsachen auch verweisend etwa 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 4. Mai 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10).

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Durch sein Verhalten zerstört der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7, zu B III 2 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 3 b der Gründe).

    Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an die Arbeitnehmervertretung jedoch dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und die Arbeitnehmervertretung die ungefähren Daten sowieso kennt und daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201, 206).

    Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - aaO).

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 283/86

    Beteiligung an einem schweren Diebstahl in einem Mineralöllager als wichtiger

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39; 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3).

    Eine solche Anhörung des Arbeitnehmers wäre überflüssig, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nicht beitragen kann (BAG 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 - aaO; KR-Fischermeier aaO).

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Der Senat hat stets betont, daß letztlich objektive Tatsachen den Verdacht begründen müssen und das Vertrauen in den Vertragspartner zerstören (14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18; auf die Maßgeblichkeit der objektiv vorliegenden Indiztatsachen auch verweisend etwa 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 4. Mai 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung aber keine persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (vgl. BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - aaO, zu B II 3 a der Gründe; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118, zu I 2 b dd der Gründe).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01
    Eine hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39; 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3).
  • BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 714/93

    Arbeitsverhältnis der LPG -Mitglieder

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 961/06 - Rn. 15; 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - zu B I 1 b bb der Gründe) .
  • LAG Thüringen, 03.05.2022 - 1 Sa 18/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitszeitmanipulation - Raucherpause

    Eine Kündigung ist danach nicht erst unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (vgl. BAG 26.09.2002 - 2 AZR 424/01, Rn. 44; BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00, Rn. 28).

    Zwar sind danach die Sozialdaten auch bei verhaltensbedingten Kündigungen regelmäßig mitzuteilen, weil die Sozialdaten im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG von Bedeutung sind (BAG 26.09.2002 - 2 AZR 424/01, Rn. 47; BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00, Rn. 34; ErfK-Kania, 22. Auflage 2022, § 102 BetrVG Rn. 5).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber dem Personalrat allerdings solche persönlichen Umstände des Arbeitnehmers nicht vorenthalten, die er - der Arbeitgeber - zwar nicht berücksichtigt hat, die sich jedoch im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten (vgl. BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - zu B II 3 a der Gründe; 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - zu B II 3 a der Gründe) .
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Rechtsprechung
   BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01   

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https://dejure.org/2002,3081
BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 (https://dejure.org/2002,3081)
BAG, Entscheidung vom 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 (https://dejure.org/2002,3081)
BAG, Entscheidung vom 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 (https://dejure.org/2002,3081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Telefonanlage um die Erreichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern sicherzustellen; Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit verlangter Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben ; Allgemeine Überwachungspflichten

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Telefonanlage für den Betriebsrat?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 991 (Ls.)
  • DB 2003, 1800
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Ob er die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen hat, um Anrufe der Arbeitnehmer von ihren Verkaufsstellen aus in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, zu ermöglichen, ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B I der Gründe mwN).

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 2 der Gründe mwN).

    Bewirken erst technische Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der Fernsprecheinrichtung, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 a der Gründe).

    Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ist ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 b der Gründe).

    Er muß sich nicht vom Arbeitgeber vorschreiben lassen, auf welche Art die innerbetriebliche Kommunikation erfolgen soll (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 c aa und bb der Gründe mwN).

    Dementsprechend kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, die vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß der Betriebsrat in den Verkaufsstellen seines Zuständigkeitsbereichs anrufen kann (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO; 8. März 2000 - 7 ABR 73/98 - nv.).

  • BAG, 12.05.1999 - 7 ABR 36/97

    PC für den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65, zu B III 2 a der Gründe).

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - aaO; 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64).

  • LAG Köln, 12.06.2001 - 13 TaBV 9/01

    Betriebsrat; sachliche Mittel; Freischaltung der Telefonanlage

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 2001 - 13 TaBV 9/01 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen teilweise aufgehoben.
  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 57/97

    Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - aaO; 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64).
  • BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 85/76

    Aufgaben des Betriebsrats - Unterrichtung der Belegschaft - Kosten des

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 21. November 1978 - 6 ABR 85/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 15).
  • ArbG Siegburg, 19.12.2000 - 5 BV 43/00
    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19. Dezember 2000 - 5 BV 43/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:.
  • BAG, 08.03.2000 - 7 ABR 73/98

    Nutzung einer Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Dementsprechend kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, die vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß der Betriebsrat in den Verkaufsstellen seines Zuständigkeitsbereichs anrufen kann (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO; 8. März 2000 - 7 ABR 73/98 - nv.).
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04

    Betriebsrat - Überlassung von Büropersonal

    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B III 2 a der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe).

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal im verlangten Umfang für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (vgl. zum Sachmittelanspruch: BAG 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 2 TaBV 7/07

    Zum Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefonapparaten in

    In mehreren Entscheidungen vom 27.11.2002 (z. B. 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber aufgegeben, die in den Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die in diesen Verkaufsstellen beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern der übrigen Verkaufsstellen des Betriebs angerufen werden können.

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht auch die Entscheidung getroffen, dass auf telefontechnische Änderungen an den Telefonen in Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG kein Anspruch besteht (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - a.a.O.).

    Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflicht nach §§ 75, 80 BetrVG verlange zwingend den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - a.a.O.).

    Die Bestellung von Wahlvorständen und die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen in betriebsratslosen Betrieben sind gesetzliche Aufgaben des Gesamtbetriebsrates und begründen grundsätzlich einen Sachmittelanspruch gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG (aA BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972, Gründe B II 2 b zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG).

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 46/08

    Gesamtbetriebsrat - Nutzung von Telefonen

    Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, welche Informations- und Kommunikationswege er für erforderlich hält (27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - zu B II 2 a aa der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1).

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 27. November 2002 (- 7 ABR 33/01 - zu B II 2 a aa der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2009 - 9 TaBV 98/08

    Anspruch des Betriebsrats auf Fernsprechverbindung mit Beschäftigten in

    Die Erfüllung ist dann wiederum im ggf. erforderlichen Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BAGE 92, 26 - 35 Rn. 17; ebenso vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 2001 Rn. 13).

    Hat der Betriebsrat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes entschieden, dass das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung seiner Aufgabe dient, kann die Entscheidung des Betriebsrates nicht durch eine andere ersetzt werden (BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BAGE 92, 26 - 35 Rn. 20, 21; BAG vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, a.a.O. Rn. 15 und 16).

    Dementsprechend ist dem Antragsteller auch ein Anspruch zuerkannt worden, die Telefonanlage so einzurichten, dass die Betriebsratsmitglieder von Mitarbeitern angerufen werden können als auch umgekehrt die Betriebsratsmitglieder die Mitarbeiter in den Verkaufsstellen anrufen können (vgl. BAG vom 09.06.1999 und 27.11.2002 a. a. O.).

    Beide Kommunikationswege sind jedoch erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates sicherzustellen (vgl. BAG vom 27.11.2002 a. a. O. Rn. 20).

  • BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

    Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

    Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (zuletzt 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 -, zu B III 2 b bb der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 36/01 - BAGE 104, 32 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 75 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 2, zu B II 3 b der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 2 a aa der Gründe).
  • LAG Hamm, 14.05.2010 - 10 TaBV 97/09

    Ausstattung des Betriebsrats einer Drogeriemarktkette mit Personalcomputer nebst

    Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es vom Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit dem von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich angesehen werden, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76; BAG 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 -).
  • LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05

    Betriebsratskosten

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zwei Entscheidungen vom 27. November 2002 (7 ABR 33/01 und 7 ABR 36/01 - AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972 sowie 7 ABR 45/01 - n. a. v.) mit der Nutzung von Telefonanlagen durch den Betriebsrat, insbesondere in den Betriebsratsbezirken der Arbeitgeberin, befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage der Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons.
  • LAG Hamm, 20.05.2011 - 10 TaBV 81/10

    Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für Betriebsratsvorsitzende; unbegründeter Antrag

    Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es vom Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich angesehen werden, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 31/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76; BAG 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 - unter B. II. 2. a) der Gründe).
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Rechtsprechung
   BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5074
BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01 (https://dejure.org/2002,5074)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 6 AZR 77/01 (https://dejure.org/2002,5074)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2002 - 6 AZR 77/01 (https://dejure.org/2002,5074)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • baublatt.de PDF (Kurzinformation)

    Betriebliche Fortbildung: Rückzahlung der Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer sich zur Zurückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, soweit er vor Ablauf einer bestimmten Frist das Arbeitsverhältnis beendet, grundsätzlich zulässig (21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mwN).

    Allerdings darf die damit einhergehende Bindung des Arbeitnehmers nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) führen (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - aaO, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 362/78

    Unzumutbarkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01
    Der Arbeitnehmer muß die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluß einer solchen Vereinbarung ergeben, erkennen können (BAG 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.11.2000 - 2 Sa 281/00

    Streitigkeit über einen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten;

    Auszug aus BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. November 2000 - 2 Sa 281/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.02.1992 - 9 AZR 611/90

    Verhältnis von Musterprozeßvereinbarung und tariflicher Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01
    Die Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung dieser Verträge und Willenserklärungen die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (st. Rspr. BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54) oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 15 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01
    Im Hinblick darauf hat das Bundesarbeitsgericht Rückzahlungsklauseln für wirksam gehalten, wenn sie bei Abwägung aller Einzelumstände dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sind und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155 mwN).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01
    Die Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung dieser Verträge und Willenserklärungen die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (st. Rspr. BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54) oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 15 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98).
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 131/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast - Kündigungsfrist - Zusammenrechnung von

    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet worden oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (st. Rspr. BAG 21. November 2002 - 6 AZR 77/01 - EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54) oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 98).
  • LAG Niedersachsen, 11.05.2004 - 13 Sa 1765/03

    Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten; Anerkennung von

    Genügt die Klausel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, so ist sie unwirksam (z.B. BAG vom 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; BAG vom 16.01.2003, 6 AZR 384/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4).
  • LAG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 Sa 1584/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig (vgl. nur BAG 21.11.2002 - 6 AZR 77/01 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; BAG 05.12.2002 - 6 AZR 539/01 - EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1 m. w. N.).
  • ArbG Krefeld, 01.08.2007 - 3 Ca 1125/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Kontrolle

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer sich zur Zurückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, soweit er vor Ablauf einer bestimmten Frist das Arbeitsverhältnis beendet, grundsätzlich zulässig (BAG, 23.01.2007, 9 AZR 482/06, BeckRS 2007 4; 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2).

    Der Arbeitnehmer muss die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, erkennen können (BAG, 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2).

  • LAG Köln, 08.05.2006 - 14 (4) Sa 48/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Damit läge ein Verstoß gegen die Bestimmbarkeit und die Transparenz entsprechender Vereinbarungen vor (siehe BAG Urteil vom 21.11.2002 - 6 AZR 77/01 -, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nummer 2).
  • LAG Niedersachsen, 11.08.2006 - 10 Sa 1278/05
    Danach ist die Rückzahlungsklausel hier bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die Höhe der vom Beklagten zurückzuzahlenden Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diesem nicht hinreichend erkennbar offen gelegt hat und der Beklagte in diesem Zeitpunkt die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss der Vereinbarung ergaben, nicht ausreichend erkennen konnte (vgl. bereits zum Recht vor der Schuldrechtsreform BAG, 21.11.2002, 6 AZR 77/01 , EzA Nr. 2 zu § 611 BGB 2002 - Ausbildungsbeihilfe ).
  • ArbG Herne, 23.09.2003 - 2 Ca 1811/03

    Anspruch einer Sicherheitsfachkraft auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit;

    Der Arbeitnehmer muss die Folgen erkennen können, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben (BAG Urteil vom 21.11.2002 - 6 AZR 77/01).
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Rechtsprechung
   BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6671
BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01 (https://dejure.org/2002,6671)
BAG, Entscheidung vom 04.12.2002 - 7 AZR 394/01 (https://dejure.org/2002,6671)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 (https://dejure.org/2002,6671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Universitätskrankenhauses) aufgrund des Vorliegens einer sachlichen Rechtfertigung für eine Befristung; Einhaltung der ...

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs; Nichtanrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs und des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz auf die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89

    Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
    Das Revisionsgericht darf bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Vertragsurkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (BAG 28. Februar 1990 - 7 AZR 143/89 - BAGE 64, 220 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 14, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 14.12.1994 - 7 AZR 342/94

    Fünfjahresgrenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
    Dabei sind auch Arbeitsverträge einzubeziehen, die ihre Befristung zwar nicht ausdrücklich auf einen der Gründe des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 HRG aF stützen, hierauf aber hätten gestützt werden können (BAG 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP HRG § 57 b Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 129, zu I 1 b der Gründe).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99

    GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
    Der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung eines Vertrags und der Willenserklärungen die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 207/99 - BAGE 95, 62 = AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 49, zu II 1 a der Gründe).
  • LAG Hamburg, 16.05.2001 - 5 Sa 7/01

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Feststellung des Bestehens eines unbefristeten

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 - 5 Sa 7/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04

    Zweckbefristung - Schriftform

    Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter und kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 c aa der Gründe).
  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 55/04

    Verbandsaustritt - Kündigungsfrist für den Arbeitgeber

    Dabei darf das Revisionsgericht bei untypischen Willenserklärungen eine vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Urkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30 mwN).
  • BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 499/04

    Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    In die Fünfjahresfrist sind auch befristete Arbeitsverträge einzubeziehen, die zwar nicht ausdrücklich auf einen der Gründe des § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG aF gestützt werden, hierauf aber hätten gestützt werden können (BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 AZR 738/98 - BAGE 92, 320 = AP HRG § 57b Nr. 22 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 22, zu 2 a der Gründe; 14. Dezember 1994.

    Handelt es sich um atypische Vereinbarungen, ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 c aa der Gründe).

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 329/04

    Verbandsaustritt - Kündigungsfrist für den Arbeitgeber

    Dabei darf das Revisionsgericht bei untypischen Willenserklärungen eine vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Urkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30 mwN).
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