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Rechtsprechung
   BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01   

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https://dejure.org/2002,1442
BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01 (https://dejure.org/2002,1442)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2002 - 3 AZR 14/01 (https://dejure.org/2002,1442)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 (https://dejure.org/2002,1442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Abbau einer tariflichen Überversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortführung einer Versorgungszusage trotz der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Tarifvertrag; Verschärfung des Abbaus derÜberversorgung; Auslegung des Regelungssystems der Versorgungsvereinbarung des NDR (VV 85); ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebungsvertrag; Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Tarifauslegung; Befristungsrecht; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Betriebliche Altersversorgung; statische oder dynamische Verweisung auf tarifvertragliche Versorgungsregelungen; Abbau einer Überversorgung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Großen Senat 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65; vgl. ua. 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 63 f.) war die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB zwar grundsätzlich möglich.

    Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt, kann nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff verkannt, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, 276 f. jeweils mwN).

    Diese Interessenabwägung unterliegt als Teilelement der rechtlichen Prüfung des sachlichen Grundes ebenfalls nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 68).

    Durch eine Festanstellung wäre die zur Durchführung des Programmauftrags der Rundfunkanstalt erforderliche Flexibilität eingeschränkt worden (vgl. dazu BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/96 - BAGE 83, 60, 66 f.).

    d) Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristungsdauer kann zwar Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Sachgrund für die Befristung tatsächlich vorlag oder nur vorgeschoben war (vgl. ua. BAG 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - BAGE 59, 265, 271; 24. April 1996 - 7 AZR 719/96 - BAGE 83, 60, 70).

  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 252/00

    Überversorgungsabbau; Auslegung der Übergangsregelung

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Die Verschärfung des Abbaus der Überversorgung durch § 16 VV 97 ist nicht zu beanstanden (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 a der Gründe).

    Durch § 16 VV 97 haben die Tarifvertragsparteien den Schutz der Besitzstände lediglich eingeschränkt, ohne dabei ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - aaO, zu I 2 a cc der Gründe).

    Mit der Auslegung des § 16 Abs. 2 und 3 VV 97 hat sich der Senat bereits im Urteil vom 20. Februar 2001 (- 3 AZR 252/00 - aaO, zu III der Gründe) eingehend befaßt.

    a) Da sich an den befristeten Arbeitsvertrag nahtlos ein unbefristeter anschloß, ist als letzte Einstellung der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen (vgl. BAG 29. August 2000 - 3 AZR 408/99 - nv., zu I der Gründe; bestätigt durch 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt, kann nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff verkannt, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, 276 f. jeweils mwN).

    Wenn der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt ist, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. ua. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, 273).

  • BAG, 25.07.2000 - 3 AZR 676/99

    Ruhegeldanpassung - Essener Verband

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Die Auslegung nichttypisierter Erklärungen ist nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 25. Juli 2000 - 3 AZR 676/99 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 25, zu I 1 a der Gründe mwN).

    Typisierte Erklärungen unterliegen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. ua. BAG 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe; 25. Juli 2000 - 3 AZR 676/99 - aaO).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Großen Senat 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65; vgl. ua. 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 63 f.) war die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 620 BGB zwar grundsätzlich möglich.
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeiter wirksam befristet ist (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 - BVerfGE 59, 231, 256 f.).
  • BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 367/94

    Altersversorgung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG 13. Dezember 1994 - 3 AZR 367/94 - BAGE 79, 8, 11; 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 383).
  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 381/97

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG 13. Dezember 1994 - 3 AZR 367/94 - BAGE 79, 8, 11; 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - BAGE 90, 377, 383).
  • BAG, 29.08.2000 - 3 AZR 408/99

    Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsklausel

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    a) Da sich an den befristeten Arbeitsvertrag nahtlos ein unbefristeter anschloß, ist als letzte Einstellung der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen (vgl. BAG 29. August 2000 - 3 AZR 408/99 - nv., zu I der Gründe; bestätigt durch 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

    Auszug aus BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01
    Eine Vollversorgung darf berücksichtigen, daß die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. BAG 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 - AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 c bb der Gründe).
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 729/98

    Zusatzversorgung für Fleischbeschautierärzte

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 61/87

    Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung

  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 259/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 339/91

    Wegfall der Tarifbindung infolge Verbandsaustritts

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

  • BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90

    Abbau der Überversorgung bei der GEZ

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 210/00

    Auslegung einer Versorgungszusage - "ruhegeldfähige Bezüge

  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

  • BAG, 21.01.1992 - 3 AZR 21/91

    Insolvenz nach verschlechternder Betriebsvereinbarung

  • LAG Hamburg, 30.11.2000 - 1 Sa 56/99
  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

    Für sie ist ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. ua. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu A 2 der Gründe; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a bb der Gründe).

    a) Da sich an die für die Zeit vom 15. Juni 1971 bis einschließlich 14. Juni 1977 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge nahtlos der unbefristete Arbeitsvertrag anschloss, ist als "letzte Einstellung" im Sinne des § 16 Abs. 2 VV 85 der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 408/99 -, zu I der Gründe; bestätigt durch 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2 b bb der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B III 2 a der Gründe).

    Wie der Senat zuletzt im Urteil vom 20. August 2002 (- 3 AZR 14/01 - AP b) BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 der Gründe) entschieden hat, hält die VV 97 der gebotenen Rechtskontrolle stand.

    Diese Auslegungspflicht ist Bestandteil der tarifvertraglichen Durchführungspflichten (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 a der Gründe).

    Der Senat hat sich mit den vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in früheren Entscheidungen befasst (vgl. ua. 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b der Gründe).

    Vielmehr ist zu beachten, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. BAG 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 - AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 c bb (1) der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b bb der Gründe).

    Durch § 16 VV 97 haben die Tarifvertragsparteien den Schutz der Besitzstände lediglich eingeschränkt, ohne dabei ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten (BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 a cc der Gründe; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b cc der Gründe).

    Bei normativen Versorgungsregelungen ist die Versorgungszusage "erteilt", sobald der Arbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3 b der Gründe).

    Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VV 97 ohnehin vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3 a der Gründe).

  • BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter - Eigenart der Tätigkeit

    Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112 zum Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG).

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

    Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 c aa der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 -BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu III 1 der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe; 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/93 - BAGE 76, 21 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 15 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 52, zu B III 1 der Gründe).

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 4/11

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter

    Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 128/04 - zu II 2 der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 7; 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - zu B IV 3 a der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 26. Januar 1999 - 3 AZR 381/97 - zu B II 2 b bb (2) der Gründe mwN, BAGE 90, 377) .

    Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - zu B IV 3 a der Gründe, aaO) .

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Rechtsprechung
   BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2374
BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 (https://dejure.org/2002,2374)
BAG, Entscheidung vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 (https://dejure.org/2002,2374)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 5 AZR 667/01 (https://dejure.org/2002,2374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmerbegriff - Kommissionär

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ; Begriff des Arbeitnehmers; Kommisionär als Gewerbetreibender oder Angestellter; Erfüllung einer Dienstleistung durch Dritte als Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis; Inventuranweisungen eines Kommittenten als Weisungen; Unwirksame ...

  • rechtsportal.de

    HGB §§ 383 384; BGB § 611
    Arbeitnehmerbegriff; Kommissionär

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Status eines Kommissionärs ? Selbstständigkeit folgt aus der Gewerbsmäßigkeit seines Tätigwerdens ? Entscheidend der Verbleib von Gestaltungsspielräumen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abgrenzung Kommissionär / AN, Scheinselbständigkeit, Leistungserbringung durch Dritte, Einsatz von Hilfskräften, Hilfskräfte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1112 (Ls.)
  • DB 2003, 1386
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 253/00

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f. mwN; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 253/00 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 87).

    Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dies regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis (Senat 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO).

    Hiermit hat die Beklagte keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Klägers geschaffen (vgl. Senat 12. Dezember 2001 aaO).

    Denn mit dem Kommissionsvertrag haben die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue Grundlage gestellt, inhaltlich verändert und das Rechtsverhältnis nicht nur anders bezeichnet (vgl. hierzu Senat 12. Dezember 2001 aaO; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108).

  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. Senat 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - BAGE 93, 112, 118; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

    Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dies regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis (Senat 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO).

    Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einzusetzen, stellt dann lediglich eines von mehreren im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar (dazu Senat 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129, 137 f. sowie BGH 21. Oktober 1998 aaO).

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. Senat 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - BAGE 93, 112, 118; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

    Entscheidend ist, welche Gestaltungsspielräume dem Beschäftigten noch verbleiben und ob seine persönliche Abhängigkeit das für Arbeitsverhältnisse typische Maß erreicht (vgl. Senat 30. September 1998 aaO).

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZR 312/96

    Arbeitnehmerstatus eines Zeitungszustellers

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. Senat 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - BAGE 93, 112, 118; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

    Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dies regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis (Senat 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO).

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94

    Status einer Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Denn mit dem Kommissionsvertrag haben die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue Grundlage gestellt, inhaltlich verändert und das Rechtsverhältnis nicht nur anders bezeichnet (vgl. hierzu Senat 12. Dezember 2001 aaO; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108).
  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einzusetzen, stellt dann lediglich eines von mehreren im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar (dazu Senat 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129, 137 f. sowie BGH 21. Oktober 1998 aaO).
  • LAG Berlin, 19.10.2001 - 19 Sa 1368/01

    Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; Begriff des

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2001 - 19 Sa 1368/01 + 1445/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 3/99

    Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. Senat 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - BAGE 93, 112, 118; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f. mwN; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 253/00 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 87).
  • BAG, 08.09.1997 - 5 AZB 3/97

    Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen

    Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01
    Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kommissionärs kann zwar die Rechtsstellung einer arbeitnehmerähnlichen Person begründen (dazu Senat 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 - BAGE 86, 267, 270), nicht aber die Arbeitnehmereigenschaft.
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 347/04

    Arbeitnehmerbegriff - Leiterin einer Außenwohngruppe

    Die Klägerin war deshalb nicht uneingeschränkt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, was jedoch grundsätzlich ein wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist (hierzu Senat 4. Dezember 2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 2, zu I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Die sozial- und steuerrechtliche Behandlung des Mitarbeiters ist arbeitsrechtlich ohne Belang, weil für die Abgrenzung eines freien Mitarbeiterverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis primär auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung (vgl. Senat 4. Dezember 2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 2, zu I 1 der Gründe).
  • LAG Hamburg, 07.09.2005 - 4 Sa 33/05
    a) Nach den zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, denen sich die angerufene Kammer anschließt, ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist ( BAG 21.04.2005 ? 2 AZR 125/04 ? NV; 22.08.2001 ? 5 AZR 502/99 ? AP Nr. 109 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 04.12.2002 ? 5 AZR 667/01 ? AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 11.10.2000 ? 5 AZR 289/99 ? NV).

    Die Weisungsgebundenheit kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen ( BAG 22.08.2001 ? 5 AZR 502/99 ? AP Nr. 109 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 04.12.2002 ? 5 AZR 667/01 ? AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Arbeitnehmer ist namentlich der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann ( BAG 04.12.2002 ? 5 AZR 667/01 ? AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen vollzogen, d.h. widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist die tatsächliche Durchführung maßgebend ( BAG 21.04.2005 ? 2 AZR 125/04 ? NV; 04.12.2002 ? 5 AZR 667/01 ? AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Rspr.).

    Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt ( BAG 04.12.2002 ? 5 AZR 667/01 ? AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2017 - L 8 R 86/13

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Ist der Auftragnehmer nach den tatsächlichen Umstanden nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dieses regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis; allein die Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte schließt ein Arbeitsverhältnis allerdings insbesondere dann nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung durch einen Dritten nur einen seltenen Ausnahmefall darstellt und das Gesamtbild der Tätigkeit nicht nennenswert ändert (BAG, Urteil v. 4.12.2002, 5 AZR 667/01, juris, Rdnr. 61).

    (2) Zudem konnte der Senat nicht feststellen, dass der Beigeladene zu 1) von dieser formal eingeräumten Delegationsbefugnis in einem Umfang Gebrauch gemacht hätte, dass die Delegationsbefugnis das Gesamtbild der Tätigkeit geprägt hat (zu diesem Maßstab BAG, Urteil v. 4.12.2001, 5 AZR 667/01).

  • LAG Hamm, 23.11.2004 - 19 (5) Sa 334/04

    Arbeitnehmerbegriff; Abhängigkeit

    Jemand, der mit dem Verkauf von Backwaren in mehreren Verkaufsstellen gegen Zahlung einer Umsatzprovision beauftragt wird, mit der er auch das von ihm im eigenen Namen eingestellte Verkaufspersonal vergüten muss, ist kein Arbeitnehmer (im Anschluss an das Urteil des BAG vom 4. Dezember 2002, - 5 AZR 667/01 - AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Dies gilt zumindest dann, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel und die Leistungserbringung durch einen Dritten eine seltene Ausnahme darstellt, die das Gesamtbild der Tätigkeit nicht nennenswert verändert ( vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit in einem Fall, in dem dem Kläger die Leitung einer Verkaufsstätte für Backwaren als Kommissionär übertragen worden war).

    c) Unabhängig davon, dass bereits deshalb kein Arbeitsverhältnis besteht, weil die Klägerin Art und Umfang ihrer Tätigkeit frei bestimmen konnte und es ihr möglich war, die nach dem Agenturvertrag zu verrichtenden Tätigkeiten Dritten zu übertragen, sie hiervon auch Gebrauch gemacht hat und beschränkte unternehmerische Chancen keine persönliche sondern allenfalls wirtschaftliche Abhängigkeit begründen (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit unter I. 6. der Entscheidungsgründe) ist hinsichtlich des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes und der Beeinflussbarkeit der Chancen und Risiken durch die Klägerin folgendes zu berücksichtigen: aa) Die Eigenart des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beruht darauf, dass die Beklagte die Leistungen erbringt, die am günstigsten für alle Verkaufsstellen gemeinsam erbracht werden und die Betreiberin/der Betreiber einer oder mehrerer Verkaufsstellen lediglich die Aufgaben zu erfüllen und die Entscheidungen noch zu treffen hat, die sinnvollerweise besser auf Verkaufsstellenebene erfüllt und getroffen werden können.

    Wie sich bereits aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - und vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - (AP Nr. 111 und Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit), denen ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen, aber auch aus den obigen Ausführungen ergibt, lässt sich daraus kein Arbeitsverhältnis herleiten, selbst wenn nicht wie hier die Aufgaben in so großem Umfang durch Dritte ausgeführt werden.

  • LAG Hamm, 23.11.2004 - 19 (5) Sa 342/05

    Arbeitnehmerbegriff ; Abhängigkeit

    Jemand, der mit dem Verkauf von Backwaren in mehreren Verkaufsstellen gegen Zahlung einer Umsatzprovision beauftragt wird, mit der er auch das von ihm im eigenen Namen eingestellte Verkaufspersonal vergüten muss, ist kein Arbeitnehmer (im Anschluss an das Urteil des BAG vom 4. Dezember 2002, - 5 AZR 667/01 - AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

    Dies gilt zumindest dann, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel und die Leistungserbringung durch einen Dritten eine seltene Ausnahme darstellt, die das Gesamtbild der Tätigkeit nicht nennenswert verändert ( vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit in einem Fall, in dem dem Kläger die Leitung einer Verkaufsstätte für Backwaren als Kommissionär übertragen worden war).

    c) Unabhängig davon, dass bereits deshalb kein Arbeitsverhältnis besteht, weil die Klägerin Art und Umfang ihrer Tätigkeit frei bestimmen konnte und es ihr möglich war, die nach dem Agenturvertrag zu verrichtenden Tätigkeiten Dritten zu übertragen, sie hiervon auch Gebrauch gemacht hat und beschränkte unternehmerische Chancen keine persönliche sondern allenfalls wirtschaftliche Abhängigkeit begründen (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit unter I. 6. der Entscheidungsgründe) ist hinsichtlich des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes und der Beeinflussbarkeit der Chancen und Risiken durch die Klägerin folgendes zu berücksichtigen:.

    Wie sich bereits aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2001 - 5 AZR 253/00 - und vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - (AP Nr. 111 und Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit), denen ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen, aber auch aus den obigen Ausführungen ergibt, lässt sich daraus kein Arbeitsverhältnis herleiten, selbst wenn nicht wie hier die Aufgaben in so großem Umfang durch Dritte ausgeführt werden.

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 125/04

    Arbeitnehmerstatus - Scheingeschäft - außerordentliche Kündigung -

    a) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 22. August 2001 - 5 AZR 502/99 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 109 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 86, zu II 2 der Gründe; 4. Dezember 2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 2, zu I 1 der Gründe mwN; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/99 - HVBG-INFO 2001, 1243, zu I der Gründe mwN).
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 51/04

    Arbeitnehmerähnliche Person - Gebührenbeauftragte

    Im Gegensatz zu Arbeitnehmern können sie ihre Arbeitszeit selbst bestimmen (vgl. § 84 Abs. 1 und 2 HGB und die ständige Rechtsprechung des BAG zum Arbeitnehmerbegriff, zB 4. Dezember 2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 10 Sa 162/08

    Keine Mutation des GmbH-Geschäftsführer zum Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters

    Die sozial- und steuerrechtliche Behandlung des Mitarbeiters ist arbeitsrechtlich ohne Belang, weil primär auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung (vgl. BAG Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2013 - 10 Sa 239/13

    Arbeitnehmereigenschaft - Fitnesstrainer und Servicebetreuer

    Für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer selbständigen Tätigkeit sind die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung (BAG 04.12.2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115).
  • ArbG Hagen, 14.06.2007 - 3 Ca 2176/06

    Arbeitsverhältnis, Werkvertrag, Abgrenzung, Entfristung, Altersversorgung,

  • LAG Hessen, 30.11.2005 - 8 Sa 898/05

    Leiterin eines Fachgeschäfts

  • LAG Köln, 29.12.2021 - 9 Ta 174/21

    Rechtswegzuständigkeit; NGO; Arbeitnehmereigenschaft; Ortskraft

  • LAG Hamm, 05.12.2003 - 7 Sa 1083/03

    Arbeitsverhältnis, unternehmerisches Risiko, Abschlagszahlung, Vorschussleistung,

  • ArbG Oldenburg, 08.07.2015 - 2 Ca 16/15

    Prüfung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung bzw. selbstständigen

  • LAG Köln, 05.04.2012 - 6 Sa 1018/11

    Arbeitnehmerbegriff; Abgrenzung zum Selbständigen; Möglichkeit der

  • LSG Bayern, 28.06.2005 - L 5 KR 109/04
  • LSG Bayern, 26.03.2004 - L 5 KR 109/04

    Sozialversicherungspflicht eines Handelsvertreters und Pächters eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2011 - 7 Ta 519/11
  • LAG Hamm, 05.12.2003 - 7 (8) Sa 1083/03

    Arbeitsverhältnis, unternehmerisches Risiko, Abschlagszahlung, Vorschussleistung,

  • ArbG Düsseldorf, 13.08.2003 - 10 Ca 10348/02

    Bedeutung eines fristgemäß eingelegten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil für

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Rechtsprechung
   BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5801
BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02 (https://dejure.org/2003,5801)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 9 AZR 61/02 (https://dejure.org/2003,5801)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 (https://dejure.org/2003,5801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufstockungsleistung bei Altersteilzeit; Voraussetzungen einer Ausgleichspflicht der Steuernachteile bei Arbeitnehmern durch Arbeitgeber; Unterscheidung Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt; Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen; Progressionsvorbehalt bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression

  • rechtsportal.de

    Altersteilzeit; Aufstockungsbetrag; Steuerprogression

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufstockung der Altersteilzeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
    Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).

    Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Aufklärungspflichten verletzt (vgl. hierzu Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.).

  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97

    Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
    Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
    Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 452/11

    Altersteilzeit - Mindestnettobetragstabelle

    Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe) , wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde.
  • BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 558/04

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag

    aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der jedes andere individuelle Steuermerkmal als das der Lohnsteuerklasse für die Ermittlung des Mindestnettobetrags außer Ansatz bleibt (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451), weil der Arbeitgeber vor solchen Mehraufwendungen geschützt werden soll, die sich aus einer Berücksichtigung individueller Steuermerkmale des Arbeitnehmers ergeben (BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129).
  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 431/11

    Altersteilzeit - Mindestnettobetragstabelle

    Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe) , wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde.
  • LAG Hamm, 11.12.2007 - 14 Sa 1420/07

    Fürsorgepflicht; Aufklärungspflicht; Auslandstätigkeit

    Bei steuerrechtlichen Fragen ist z. B. der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen am Ende des Jahres bei der Berechnung der Einkommenssteuer aufgrund des § 32 EStG sich ergebenden Progressionsschaden zu ersetzen, der sich aufgrund der Gewährung eines Aufstockungsbetrages im Rahmen eines Altersteilzeitvertrags ergibt (vgl. LAG Bremen, a.a.O., bestätigt durch BAG, Urt. v. 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 = ZTR 2003, S. 451; vgl. auch BAG, Urt. v. 25. Juni 2002, a. a. O.).
  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 466/07

    Auslegung Tarifvertrag - Verweisung auf gesetzliche Vorschriften - Änderung des

    Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Rückgriff auf die Mindestnettobetragstabelle an der bewährten und einfachen Methode festhalten wollen (vgl. Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 107, 129; 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451).
  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02

    Altersteilzeit - Arbeitnehmerbeitrag zur VBL

    Der tariflich garantierte Mindestnettobetrag errechnet sich deshalb nach denselben Merkmalen und Festlegungen, wie sie der Rechtsverordnung zugrunde liegen (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451).
  • LAG Hessen, 26.06.2007 - 13 Sa 1977/06

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Progressionsvorbehalt

    Die sich daraus eventuell ergebende nachzuzahlende Steuer gehört nicht zu den "Abzügen", deren Ausgleich der Arbeitgeber mit der Altersteilzeitvereinbarung und der entsprechenden Nettolohnabrede übernommen hat (BAG vom 25. Juni 2002, a. a. O.; BAG vom 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451; Hess. LAG vom 23. Januar 2001 - 7 Sa 902/00 - LAGE § 3 ATG Nr. 2; Schmidt/ Glanegger/Heinicke, EStG, 25. Aufl. 2006, § 32 b Rz 1; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, ATG, 4. Aufl. 2004, S. 83; Rittweger/.../, § 3 Rz 68 entgegen Vorauflage).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.03.2016 - 2 Sa 105/14

    Altersteilzeit nach TV ATZ für den öffentlichen Dienst - Private Kranken- und

    Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe) , wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde.
  • LAG Niedersachsen, 14.06.2004 - 8 Sa 130/04

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag

    Der tariflich garantierte Mindestnettobetrag errechnet sich deshalb nach denselben Merkmalen und Festlegungen, wie sie der Rechtsverordnung zugrunde liegen (BAG vom 18.03.2003 - 9 AZR 61/02 - a.a.O.; vom 09.12.2003 -9 AZR 671/02-a.a.O.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.06.2003 - 8 Sa 686/02

    Ausgleich von Steuernachteilen bei arbeitsvertraglicher Zusage eines Zuschusses

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Rechtsprechung
   BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7339
BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01 (https://dejure.org/2002,7339)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2002 - 4 AZR 521/01 (https://dejure.org/2002,7339)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 521/01 (https://dejure.org/2002,7339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Korrigierende Rückgruppierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrigierende Rückgruppierung im öffentlichen Dienst; Wissenschaftlicher Assistent an der Universität; Anrechnung von Dienstzeiten in ehemaliger DDR als Beschäftigungszeit

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung öffentlicher Dienst; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Wissenschaftlicher Assistent an der Universität; Anrechnung von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR als Beschäftigungszeit gem. § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O iVm. den Übergangsvorschriften sowie als ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

    Auszug aus BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01
    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (ua. Senat 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 348).

    Die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt (16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 351 f.).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01
    Der Beklagten ist es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht verwehrt, die fehlerhafte Eingruppierung zu korrigieren (vgl. dazu BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124; 7. November 2001 - 4 AZR 724/00 - BAGE 99, 295).
  • BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 581/96

    Korrigierende Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01
    d) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung muß der Arbeitgeber darlegen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will (18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69 mwN).
  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 724/00

    Vergütungsautomatik bei Veränderung tatsächlicher Umstände

    Auszug aus BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01
    Der Beklagten ist es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht verwehrt, die fehlerhafte Eingruppierung zu korrigieren (vgl. dazu BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124; 7. November 2001 - 4 AZR 724/00 - BAGE 99, 295).
  • LAG Berlin, 25.06.2001 - 18 Sa 2595/00

    Erfüllung einer tarifvertraglichen Bewährungszeit; Anspruch auf Vergütung nach

    Auszug aus BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 521/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. Juni 2001 - 18 Sa 2595/00 - wird zurückgewiesen.
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