Weitere Entscheidungen unten: ArbG Stuttgart, 12.09.2003 | ArbG Stuttgart, 15.07.2004

Rechtsprechung
   BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1245
BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 (https://dejure.org/2003,1245)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 (https://dejure.org/2003,1245)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 (https://dejure.org/2003,1245)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Nachholung von Erklärungen im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 124 Ziff. 2; ; ZPO § 571

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßrecht; Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Fristsetzung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren; Beschwerdeinstanz als Tatsacheninstanz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung ? Nachholung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach schuldhafter Versäumung einer Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 329
  • MDR 2004, 597
  • NZA 2004, 1062
  • FamRZ 2004, 623
  • BB 2004, 500
  • DB 2005, 620
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 (- 1 BvR 427/19 -) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen; die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe.

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) zu § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF entschieden (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 9 ff., BAGE 108, 329) .

    Die Prozesskostenhilfepartei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17; vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .

    Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig (vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, BAGE 108, 329) .

    Es ist daher für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet hat (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 20; vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 12, BAGE 108, 329) .

    Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 22. November 2017 (- 15 Ca 5147/17 - [PKH]) wiederhergestellt (vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 13, BAGE 108, 329) .

  • BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

    Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) .
  • LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20

    Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach

    Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück, da die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte und eine Divergenz zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2003 (5 AZB 46/03, juris) gegeben sei.

    Soweit vorgetragen wird, es handele sich bei der Vorlagefrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist, und hierzu die Entscheidung vom 18.11.2003 des BAG - 5 AZB 46/03 - in Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung bereits am 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, juris - vom Bundesarbeitsgericht gegenteilig entschieden wurde.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war die Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen wegen einer Divergenz zur Entscheidung des BAG 18.11.2003 - 5 AZB 46/03.

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Rechtsprechung
   ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5819
ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96 (https://dejure.org/2003,5819)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.2003 - 15 BV 250/96 (https://dejure.org/2003,5819)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 12. September 2003 - 15 BV 250/96 (https://dejure.org/2003,5819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifautonomie und internationale Gewährleistungen der Koaltionsfreiheit; Nachweis der Tariffähigkeit; Schutzbereich der Koalitionsfreiheit des Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG); Regelung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen außerhalb des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Tariffähigkeit einer Gewerkschaft - Gewerkschaftsbegriff

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1062 (Ls.)
  • BB 2004, 827
  • NZA-RR 2004, 540
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96
    Bei der Prüfung, ob die Beteiligte zu 2. die vorgenannten Kriterien erfülle, sei die Rechtsprechung des BVerfG vom 20.10.1981 (BVerfGE 58, 233 ff.) zu berücksichtigen, wonach die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zwar von gewissen Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht werden könne, aber keine Anforderungen gestellt werden dürften, die die Bildung und Betätigung einer Koalition unverhältnismäßig einschränkten und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führten.

    Da der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit verzichtet hat, sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht nur befugt, sondern verpflichtet, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes unter Berücksichtigung und insbesondere unter Beachtung des Schutzbereichs des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also gesetzesvertretend die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft selbst näher zu umschreiben (Bundesverfassungsgericht vom 20.10.1981 a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die nicht durchsetzungsfähigen Koalitionen die Tariffähigkeit aberkennt und damit die Tariffähigkeit anderen durchsetzungsfähigen Gewerkschaften zuweist, sorgt dafür, dass ein funktionsfähiges Tarifsystem zur Verfügung gestellt wird, das dazu beiträgt, den Staat selbst nicht zur sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens zu zwingen und gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen festzusetzen vermeidet (BVerfG vom 20.10.1981 a.a.O.).

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96
    Wegen der Antragsbefugnis der Antragstellerin, der im Beschlussverfahren zu beteiligenden Arbeitnehmerkoalitionen und deren Spitzenverbände, der Arbeitgeberverbände, deren Spitzenverbände, der öffentlich rechtlichen Innungen und Innungsverbände, wird auf die Ausführungen im Zwischenbeschluss der Kammer vom 19.02.1998 sowie auf die Feststellungen und Ergänzungen insbesondere in Bezug auf den Beteiligten Ziff. 11 in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Juni 2000, Az. 1 ABR 21/99 im Rechtsbeschwerdeverfahren verwiesen.
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96
    Zu den besonders geschützten Bereichen der koalitionsmäßigen Betätigung, vom Bundesverfassungsgericht bis zur Aufgabe der Kernbereichslehre als spezifisch koalitionsmäßige Betätigung bezeichnet (BVerfG vom 14.11.1995, E 93, 352 = NZA 1996, 381), gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich eigenverantwortlich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat (E 44, 322 ; E 100, 271 = NZA 1999, 992).
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96
    Zu den besonders geschützten Bereichen der koalitionsmäßigen Betätigung, vom Bundesverfassungsgericht bis zur Aufgabe der Kernbereichslehre als spezifisch koalitionsmäßige Betätigung bezeichnet (BVerfG vom 14.11.1995, E 93, 352 = NZA 1996, 381), gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich eigenverantwortlich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat (E 44, 322 ; E 100, 271 = NZA 1999, 992).
  • LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14

    § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Neue Assekuranz

    Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 EMRK nicht (vgl. BVerfG vom 16.09.1991 - 1 BvR 453/90 - [...]; BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 B [...]).

    Aus Art. 11 Abs. 1 EMRK lässt sich ebenso wenig wie aus Art. 5 der Europäischen Sozialcharta (ESC) ableiten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei mit europäischem Recht nicht vereinbar (BAG Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - [...]; LAG Hamburg Beschluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - [...]; ArbG Stuttgart Beschluss vom 12. Sept. 2003 - 15 BV 250/96 - [...]).

  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall

    Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 2, 3, 9 bis 17 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.2003 - 15 BV 250/96 - abgeändert:.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.2003 - 15 BV 250/96 - wird abgeändert.

  • ArbG Paderborn, 14.03.2008 - 2 BV 30/07

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB

    1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; LAG Baden-Württemberg vom 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04, NZA-RR 2005, 85; Arbeitsgericht Stuttgart vom 12.09.2003, 15 BV 250/96, NZA -RR 2004, 540).

    Zu dem Merkmal der sozialen Mächtigkeit ist mit dem Merkmal der Leistungsfähigkeit der Organisation nicht (primär) die Autorität gegenüber dem sozialen Gegenspieler, sondern vielmehr diejenige gegenüber den eigenen Mitgliedern in Bezug genommen (Arbeitsgericht Stuttgart v. 12.09.2003 - 15 BV 250/96, NZA-RR, 540).

    Deshalb geht die Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsabschlüsse, die die Antragsgegnerin in den letzten Jahren aufzuweisen hat, nicht wegen ihrer hohen Mitgliederzahl zustande gekommen sind, sondern im Gegenteil wegen einer außerordentlich geringen Mitgliedschaft, die dazu bei der Vorbereitung der Tarifvertragsverhandlungen nicht einmal beteiligt worden ist (Arbeitsgericht Stuttgart v. 12.09.2003 - 15 BV 250/06 - NZA-RR 2004, 540.

  • LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 7 O 6/12

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung

    Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des ArbG Stuttgarts, das die CGM als nicht tariffähig behandelte (vgl. NZA-RR 2004, S. 540 ff), passt hier nicht.
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Rechtsprechung
   ArbG Stuttgart, 15.07.2004 - 21 BV 175/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14490
ArbG Stuttgart, 15.07.2004 - 21 BV 175/04 (https://dejure.org/2004,14490)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 BV 175/04 (https://dejure.org/2004,14490)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 21 BV 175/04 (https://dejure.org/2004,14490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Unternehmerentscheidungen in der Planungsphase; Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1062 (Ls.)
  • NZA-RR 2004, 537
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 4 TaBV 3/04

    Betriebsänderung - Interessenausgleich - Produktionsstandort - Einigungsstelle

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.07.2004 - 21 BV 175/04 - abgeändert.
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