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   BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03   

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BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 (https://dejure.org/2004,1110)
BAG, Entscheidung vom 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 (https://dejure.org/2004,1110)
BAG, Entscheidung vom 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 (https://dejure.org/2004,1110)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung; Krankheit eines Arbeitnehmers ; Außerordentliche Kündigung; Schriftformerfordernis der Kündigung; Erforderlichkeit einer Berufungsbegründung

  • bag-urteil.com

    Personalratsbeteiligung - Krankheit - Außerordentliche Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BMT-G II § 53; ; BMT-G II § 54; ; KSchG § 4 Satz 1; ; ZPO § 322 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Prozessrecht - Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei dauerndem Unvermögen einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung; Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bei dauerndem Unvermögen zur Arbeitsleistung einer tariflich unkündbaren Arbeitnehmerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1216
  • DB 2004, 2537
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Bei einem Dauertatbestand reicht es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 53 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II aus, dass der Zustand auch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (Senat 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 8 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 10; zuletzt 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 - KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 327).

    Die Krankheit eines Arbeitnehmers ist als wichtiger Grund iSd. § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet und kann jedenfalls im Falle eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen eine außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist rechtfertigen (vgl. beispielsweise Senat 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; zuletzt 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 -).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 278/98

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung - Nachträgliche Änderung

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Auch erfasst ein rechtkräftiges Urteil, wonnach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Kündigungen oder sonstige Auflösungstatbestände aufgelöst worden ist (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 -).

    Durch diese unterschiedlichen Entscheidungen in den beiden Verfahren war für die Parteien hinreichend erkennbar, dass das Arbeitsgericht die beiden Kündigungen rechtlich unterschiedlich bewertet, und eine etwaige Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Kündigung vom 28. Juni 2001 von der Entscheidung im Verfahren - 2 Ca 200/01 - ausgeklammert werden sollte, was zulässig ist (vgl. Senat 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 -).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 176/98

    Begründung einer Kündigung nach BMT-G II

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Nach dem Sinn der Regelung soll sich der gekündigte Arbeitnehmer auf Grund der ihm mitgeteilten Gründe darüber klar werden können, ob er die erklärte Kündigung anerkennen oder gegen sie vorgehen wolle (Senat 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 2 = EzA BGB § 125 Nr. 14).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 173/02

    Schriftform

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Auch sollen die zu prüfenden Kündigungsgründe insoweit außer Streit gestellt werden, als der Arbeitnehmer nicht mit einer Ausweitung oder Einführung - zusätzlicher - neuer Kündigungsgründe in dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess rechnen muss (Senat 27. März 2003 - 2 AZR 173/02 - AP BMT-G II § 54 Nr. 4).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Bei einem Dauertatbestand reicht es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 53 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II aus, dass der Zustand auch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (Senat 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 8 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 10; zuletzt 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 - KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 327).
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Ferner wird es im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Rüge, die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der vorliegenden Kündigung näher prüfen und dabei beachten müssen, dass die Personalratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem tariflich oder vertraglich unkündbaren Arbeitnehmer wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen muss (Senat 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Jedenfalls besteht keine Präklusionswirkung für solche Kündigungen und Kündigungsgründe, wenn die frühere Kündigung bereits allein aus formellen Gründen für unwirksam erklärt worden ist (Senat 26. August 1993 - 2 AZR 159/93 - BAGE 74, 143; KR-Fischermeier aaO § 626 BGB Rn. 403; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1903).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Die Krankheit eines Arbeitnehmers ist als wichtiger Grund iSd. § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet und kann jedenfalls im Falle eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen eine außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist rechtfertigen (vgl. beispielsweise Senat 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; zuletzt 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 -).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Damit steht zugleich fest, dass zumindest im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat (zB BAG 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 3 = EzA KSchG nF § 4 Nr. 11; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - BAGE 81, 111; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - BAGE 85, 262; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; APS/Ascheid § 4 KSchG Rn. 139; KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 225 ff.; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 4 Rn. 69; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 872 ff.).
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03
    Da somit das Arbeitsgericht im Ausgangsrechtsstreit bewusst über die streitgegenständliche Kündigung vom 28. Juni 2001 nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden wollte, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, sich im weiteren Prozessverlauf auf die nicht rechtskräftig entschiedene Kündigung vom 28. Juni 2001 zu berufen (Senat 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 28 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 48).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

  • BAG, 12.01.1977 - 5 AZR 593/75

    Kündigungsschutzklage - Rechtskraft - Urteil - Berufung des Arbeitgebers auf das

  • LAG Hessen, 31.03.2003 - 12 Sa 1280/02

    Kündigungsschutzklage; Rechtskraft

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 596/02

    Berufungsbegründung

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00

    Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des

  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung

  • BGH, 26.06.2003 - III ZB 71/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung vor dem Hintergrund der

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Liegt ein solcher Tatbestand vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Umstände, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt, auch noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gegeben waren (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 15, BAGE 132, 299; 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - zu C II 2 der Gründe) .
  • AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18

    Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer

    Diese Frist beginnt somit erst dann, wenn der wichtige Grund in einem Dauerzustand wie einer Verschlechterung der Krankheit liegt, nicht schon vor der Beendigung dieses Krankheitszustandes ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f. ).

    Bei einem - wie hier - vorliegenden Dauertatbestand in Form der Erkrankungen des Beklagten ist es für die Einhaltung der Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB somit ausreichend, dass dieser Zustand vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f. ).

    Es würde nämlich schon dem allgemeinen Sprachempfinden widersprechen, auf der einen Seite als personenbedingten Kündigungsgrund die dauernde Unfähigkeit, die von der Klägerin geschuldete Leistung anzunehmen, anzuerkennen, andererseits aber davon auszugehen, es handle sich um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht mehr fortwirkenden, also keinen andauernden Tatbestand ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f. ).

    Liegt der wichtige Grund nämlich in einer Krankheit, bei der der Zeitpunkt, zu dem sie eine hinreichende Schwere erlangt hat, nicht objektiv feststellbar ist, ist es angemessen, dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei dann noch eine mindestens angemessene Frist zur Kündigung einzuräumen ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hanau , Urteil vom 06.06.2003, Az.: 33 C 227/03-13, u.a. in: NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Wuppertal , Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06 ), so dass der Beklagte hier noch fristgerecht den Vertrag mit dem Fitnessclub der Klägerin aufkündigt hat.

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07

    Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall

    Dem Arbeitgeber kann dann nicht entgegen gehalten werden, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei bereits rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Senat 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 - 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191).
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