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   BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R   

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BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R (https://dejure.org/2003,97)
BSG, Entscheidung vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R (https://dejure.org/2003,97)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - B 11 AL 35/03 R (https://dejure.org/2003,97)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Abwicklungsvertrag - tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - wichtiger Grund - Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung - Wirksamkeit einer tariflichen Regelung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gleichstellung des Abwicklungsvertrags mit dem Aufhebungsvertrag bei der Sperrzeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung; Kündigung aus wichtigem Grund; Tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung; Besonderheiten bei Arbeitsaufgabe und Abwicklungsvertrag; Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Abwicklungsvereinbarung

  • hensche.de

    Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Abwicklungsvertrag

  • Judicialis

    SGB III § 144

  • RA Kotz

    Arbeitslosengeldsperre: Aufhebungsvertrag bei drohender Arbeitgeberkündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsaufgabe durch Abwicklungsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außergerichtlicher Abwicklungsvertrag nach Kündigung ? Sperrzeit für Arbeitslosengeld wegen Mitwirkung bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ? Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Sperrzeit bei begründeter Auflösung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Abwicklungsvertrag

Besprechungen u.ä. (4)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; § 4 TVG; § 138 BGB
    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R144 Abs. 1 Nr.1 SGB III; § 4 TVG; § 138 BGB)" von Prof. Dr. Dr. hc. Wolfgang Gitter, original erschienen in: SGb 2004 Heft 12, 760 - 763.

  • heuking.de PDF, S. 1 (Entscheidungsanmerkung)

    § 144 SGB III
    Sperrzeit auch bei Abwicklungsvertrag

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 144 Abs. 1 Nr.1 SGB III
    Sperrzeit bei Abwicklungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 74
  • NJW 2004, 3142 (Ls.)
  • ZIP 2004, 1517
  • NZA 2004, 648
  • NZA 2004, 661
  • NZS 2004, 608
  • DB 2004, 1514
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (ebenso wie schon § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG) allein auf die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber des Arbeitsverhältnisses abstellt (BSG 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R -, DBlR 4639a zu § 119 AFG; BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Auf diesen Zusammenhang hat der Senat zuletzt im Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 8; vgl auch Urteile des BSG vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R- und - B 7 AL 16/02 R -) hingewiesen und gefolgert, der Begriff der Beschäftigungslosigkeit - und nicht der seit dem 1. Januar 1998 um das Merkmal der Verfügbarkeit erweiterte Begriff der Arbeitslosigkeit - sei bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III heranzuziehen.

    Gleichwohl kann sich die Beurteilung nicht auf die Würdigung der Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der damit im Zusammenhang stehenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien beschränken, sondern es ist nach dem "tatsächlichen Grund" für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu fragen (BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich der Arbeitnehmer bei einer Mitwirkung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen einer drohenden Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung droht und das Abwarten der Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar ist (BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung für den Betroffenen nur dann ein wichtiger Grund zur einverständlichen Lösung sein kann, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig und unter Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist ausgesprochen worden wäre (BSGE 89, 243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Bildet damit der vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängige leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses den für den Lösungsbegriff zutreffenden Anknüpfungspunkt, so ist nicht allein die Rechtmäßigkeit der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Willenserklärungen, sondern eine Beurteilung des tatsächlichen Geschehensablaufs für die Beantwortung der Frage maßgebend, ob der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat (BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Nicht zweifelhaft ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG einerseits, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nicht nur durch den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch durch Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrages (sog Aufhebungsvertrag) löst (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG 20. Januar 2000 - B 7 AL 20/99 R - AP Nr. 6 zu § 119 AFG).

    Eine Klärung dieser Frage ist auch nicht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1995 - 11 RAr 27/95 - (BSGE 77, 48 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9) erfolgt.

    Die bisher von der Rechtsprechung des BSG nicht entschiedene Frage, ob Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffen werden und die Kündigung absichern sollen, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln sind, ist im Anschluss an die Erwägungen des Senats im Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 27/95 - (BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9) zu bejahen.

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Nicht zweifelhaft ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG einerseits, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nicht nur durch den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch durch Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrages (sog Aufhebungsvertrag) löst (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG 20. Januar 2000 - B 7 AL 20/99 R - AP Nr. 6 zu § 119 AFG).

    Unerheblich ist demgegenüber, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 89/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Ebenfalls geklärt ist auf der anderen Seite, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht dem Arbeitnehmer nicht die Obliegenheit auferlegt, sich zur Vermeidung einer Sperrzeit gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren (BSG 20. April 1977 - 7 RAr 81/75 - DBlR Nr. 2226a zu § 117 AFG; BSG 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; BSG 89, 250 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24).

    Von diesen Erwägungen ist der Senat im Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R - (BSGE 89, 250 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24) nicht wieder abgerückt.

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 20/99 R

    Keine Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Vorziehen des

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Nicht zweifelhaft ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG einerseits, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nicht nur durch den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch durch Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrages (sog Aufhebungsvertrag) löst (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG 20. Januar 2000 - B 7 AL 20/99 R - AP Nr. 6 zu § 119 AFG).
  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Ebenfalls geklärt ist auf der anderen Seite, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht dem Arbeitnehmer nicht die Obliegenheit auferlegt, sich zur Vermeidung einer Sperrzeit gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren (BSG 20. April 1977 - 7 RAr 81/75 - DBlR Nr. 2226a zu § 117 AFG; BSG 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG; BSG 89, 250 253 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 24).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Nicht zweifelhaft ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG einerseits, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis nicht nur durch den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch durch Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrages (sog Aufhebungsvertrag) löst (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG 20. Januar 2000 - B 7 AL 20/99 R - AP Nr. 6 zu § 119 AFG).
  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass das LSG sich für seine Auffassung, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe infolge einer unverfallbaren tarifvertraglichen Position nicht mehr ordentlich gekündigt werden können, auf Rechtsprechung des BAG bezogen hat (BAGE 43, 305 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG; BAG, Urteil vom 21. März 1990 - 8 AZR 99/89 - vgl auch schon BAG AP Nr. 11 zu § 4 TVG; ebenso Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage 2002, § 199 RdNr 35), die das Gericht selbst zwischenzeitlich aufgegeben hat (BAGE 78, 309 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG; BAG AP Nr. 20 zu § 1 TVG).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - Lösung des

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Auf diesen Zusammenhang hat der Senat zuletzt im Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 8; vgl auch Urteile des BSG vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R- und - B 7 AL 16/02 R -) hingewiesen und gefolgert, der Begriff der Beschäftigungslosigkeit - und nicht der seit dem 1. Januar 1998 um das Merkmal der Verfügbarkeit erweiterte Begriff der Arbeitslosigkeit - sei bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III heranzuziehen.
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R
    Auf diesen Zusammenhang hat der Senat zuletzt im Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 65/01 R - (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4100 § 144 Nr. 8; vgl auch Urteile des BSG vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 92/01 R- und - B 7 AL 16/02 R -) hingewiesen und gefolgert, der Begriff der Beschäftigungslosigkeit - und nicht der seit dem 1. Januar 1998 um das Merkmal der Verfügbarkeit erweiterte Begriff der Arbeitslosigkeit - sei bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III heranzuziehen.
  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 106/89

    Sperrzeit bei ordentlicher Kündigung

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 81/75

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 115/99 R

    Besondere Härte beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches durch Sperrzeit

  • BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 313/82

    Wohlerworbene Rechte - Rückwirkung von Tarifvertrag

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

  • BAG, 21.03.1990 - 8 AZR 99/89

    Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs eines Baufacharbeiters - Geltung

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne ist unabhängig vom (Fort-)bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts durch die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Versicherten, das heißt die fehlende Arbeitsleistung gekennzeichnet (vgl BSG, Urteile vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19; vom 25.4.2002, B 11 AL 65/01 R, BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; vom 17.10.2002, B 7 AL 92/01 R, info also 2003, 77, und vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird (Weiterführung von BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6).

    Der Senat hat insoweit in seinem vom LSG in Bezug genommenen Urteil vom 18. Dezember 2003 zum so genannten Abwicklungsvertrag bereits entschieden, dass eine nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung getroffene Vereinbarung, die die Hinnahme der Kündigung bestätigt bzw die Kündigung absichert, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu behandeln ist (BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 13).

    Denn die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe knüpft lediglich an ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers an (BSGE 92, 74, 78 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 11).

    Allerdings hat der Senat die Sperrzeitunschädlichkeit einer Abfindung bislang auf Fälle der bereits ausgesprochenen oder der drohenden objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung beschränkt (BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, RdNr 19; SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 13 ff).

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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