Rechtsprechung
   BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03   

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BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 (https://dejure.org/2004,526)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 (https://dejure.org/2004,526)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 (https://dejure.org/2004,526)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung von Personal-Service-Agenturen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Neuregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung verfassungsmäßig!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.1.2005)

    Leiharbeiter müssen bezahlt werden wie die Stammbelegschaft // Verfassungsklage gegen Hartz-Gesetz gescheitert

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 GG; §§ 3 Abs. 1, 9 AÜG
    Arbeitsbedingungen bei Zeitarbeitnehmern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung: Vorrang für Tarifverträge (IBR 2005, 1053)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 356
  • NZA 2005, 153
  • WM 2005, 712
  • DVBl 2005, 258 (Ls.)
  • BB 2005, 495
  • DB 2005, 110
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. insbesondere BVerfGE 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ) und die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (vgl. etwa BVerfGE 84, 133 ; 85, 226 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 99, 202 ).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    aa) Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 103, 293 ).

    Bei der Umsetzung eines solchen Programms hat der Gesetzgeber im Bereich arbeitsrechtlicher Regelungen einen großen Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerfGE 103, 293 m.w.N.).

    (a) Das Ziel, Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat auf Grund des Sozialstaatsprinzips Verfassungsrang und ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 100, 271 ; 103, 293 ).

    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ).

    Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 87, 363 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. insbesondere BVerfGE 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ) und die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (vgl. etwa BVerfGE 84, 133 ; 85, 226 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 99, 202 ).

    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ).

    Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    aa) Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    (a) Das Ziel, Massenarbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat auf Grund des Sozialstaatsprinzips Verfassungsrang und ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. insbesondere BVerfGE 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ) und die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (vgl. etwa BVerfGE 84, 133 ; 85, 226 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 99, 202 ).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 94, 268 ).

    Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Insoweit fehlt es an der Darlegung der Verletzung eigener subjektiver Verfassungsrechte (vgl. BVerfGE 77, 84 ).

    Sie rechtfertigen sich daraus, dass der Individualarbeitsvertrag vielfach ein unzureichendes Instrument zur Begründung eines sozial angemessenen Arbeitsverhältnisses darstellt (vgl. BVerfGE 34, 307 ; 77, 84 ).

    Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 87, 363 ; 103, 293 ).

    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 77, 308 ; 81, 156 ).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. insbesondere BVerfGE 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ) und die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (vgl. etwa BVerfGE 84, 133 ; 85, 226 ; 92, 140 ; 97, 169 ; 99, 202 ).

    b) Bei privatrechtlichen Regelungen, die der Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide grundrechtlich verankert sind (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Da beide Arbeitsvertragsparteien unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG stehen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ).

    Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann nur angenommen werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ).

    aa) Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Arbeitsrechtliche Normen dienen vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer, weil diese sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befinden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 85, 191 ; 92, 365 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme (vgl. BVerfGE 38, 281 ) und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 ).

    Der Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit beschränkt sich insofern auf ein Fernbleiberecht der Außenseiter (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290 ; 55, 7 ).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ).

    Arbeitsrechtliche Normen dienen vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer, weil diese sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befinden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 85, 191 ; 92, 365 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 77, 308 ; 81, 156 ).

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 81, 156 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
    Zwar umfasst die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    Der Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit beschränkt sich insofern auf ein Fernbleiberecht der Außenseiter (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290 ; 55, 7 ).

  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn -

    Damit verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03 und 1 BvR 2582/03 - zu C II 3 b aa der Gründe, BVerfGK 4, 356) .

    Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs (vgl. dazu BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 - zu C II 3 b bb (2) (b) der Gründe, BVerfGK 4, 356) ist das Konzept des Gesetzgebers nachvollziehbar, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfassend zu schützen und auch der Gefahr eines Anspruchsverlusts durch das Versäumen tariflicher Ausschlussfristen, die in vielen Arbeitsverhältnissen zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Anwendung finden, zu verhindern.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Dies gilt insbesondere im Bereich des Individualarbeitsvertragsrechts (vgl. BVerfGE 57, 139 ; BVerfGK 4, 356 ).
  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Den Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung sollten alternative Regelungssysteme zur Verfügung stehen (ähnlich Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. 2010 § 9 Rn. 169) : Entweder sind dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der jeweiligen Überlassung die den vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers zustehenden wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren oder die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer werden durch die tariflichen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitsbranche entweder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder durch vertragliche Inbezugnahme gestaltet (so auch das Verständnis des BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 - zu C II 6 der Gründe) .

    Die Bedingungen der Leiharbeitnehmer gegenüber denjenigen der Stammarbeitnehmer flexibel zu gestalten (BT-Drs. 15/25 S. 38) , lag nach der gesetzgeberischen Konzeption bei den Tarifvertragsparteien der Arbeitnehmerüberlassung (vgl. zu diesem Gedanken Lembke in Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. 2013 § 9 Rn. 183; ähnlich BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 - zu C II 3 b bb (1) der Gründe) , nicht hingegen beim einzelnen Verleiher.

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