Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 30.03.2004

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   BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04 (A)   

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BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04 (A) (https://dejure.org/2005,2206)
BAG, Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 AZN 781/04 (A) (https://dejure.org/2005,2206)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) (https://dejure.org/2005,2206)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Prozesskostenhilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Notwendigkeit einer Begründung des Rechtsmittels und des Fehlens der Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels - Folgen einer Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ...

  • Judicialis

    ZPO § 119 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 119 Abs. 1
    Prozesskostenhilfe zugunsten des Rechtsmittelgegners

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfe: Einlegung eines Rechtsmittels durch den Gegner ? Zunächst Begründung des Rechtsmittels abzuwarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesskostenhilfe - PKH-Bewilligung für Rechtsmittelgegner erst nach Begründung des Rechtsmittels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 113, 313
  • NJW 2005, 1213
  • MDR 2005, 718
  • NZA 2005, 431
  • BB 2005, 1688
  • DB 2005, 840
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2001 - XII ZR 26/99

    Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners

    Auszug aus BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04
    Voraussetzung ist, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bedient, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist (vgl. BGH 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009).
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Auszug aus BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04
    Dem Rechtsmittelgegner ist deshalb Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BGH 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942).
  • BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts

    Auszug aus BAG, 15.02.2005 - 5 AZN 781/04
    Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88 - BGHZ 109, 163, 168).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2017 - 2 Sa 136/16

    Keine Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner, solange die Berufung noch nicht

    Dem Rechtsmittelgegner ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (wie BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313 = AP Nr. 2 zu § 119 ZPO = NJW 2005, 1213).

    Daraus ergibt sich, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse bedienen darf, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist (BAG 15. Februar 2005 aaO).

    Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 (5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313 = AP Nr. 2 zu § 119 ZPO = NJW 2005, 1213) hat das Gericht sodann im November 2016 angekündigt, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers (Berufungsgegner) abschlägig bescheiden zu wollen.

    Damit sei es nicht zu vereinbaren, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsgegner davon abhängig zu machen, dass "das im Einzelfall wirklich notwendig ist" (BAG 15. Februar 2005 aaO).

    Die vom Gericht herangezogene Entscheidung des BAG (15. Februar 2005 aaO) stehe auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot im Einklang, der bedürftigen Partei durch die Prozesskostenhilfe einen vergleichbar einfachen Zugang zu Gericht zu gewährleisten wie einer nicht bedürftigen Partei.

    Dem Rechtsmittelgegner ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313 = AP Nr. 2 zu § 119 ZPO = NJW 2005, 1213).

    Denn nur dann ist es gerechtfertigt, die Staatskasse mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten (BAG 15. Februar 2005 aaO).

  • BAG, 28.04.2016 - 8 AZB 65/15

    Prozesskostenhilfe - Begriff des Einkommens iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO -

    Eine vollständige Gleichstellung von Unbemittelten und Bemittelten ist dabei allerdings nicht geboten (vgl. etwa BVerfG 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04 - zu II 2 a der Gründe; 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 - zu B I 1 der Gründe; BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313) .
  • LAG Hamm, 09.02.2016 - 14 Ta 370/15

    Barunterhalt; Einkommen; Freibetrag; Kindergeld; Prozesskostenhilfe

    Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431 = juris, Rn. 3).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass einem Rechtsmittelgegner - jedenfalls dann, wenn er in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - FamRZ 1988, 942 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58, 59 f., jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1213; Zöller/Philippi ZPO 28. Aufl. § 119 Rdn. 55; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 119 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 119 Rdn. 13; Hk-ZPO/Pukall 2. Aufl. § 119 Rdn. 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 43, § 119 Rdn. 22, 24; a.A. für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 806, 807 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57).
  • BAG, 23.04.2018 - 9 AZB 5/18

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor

    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313; BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) .

    Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde ihre Rechte im Allgemeinen auch erst dann verteidigen, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313) .

  • LAG Hamm, 18.12.2023 - 5 Ta 159/23

    Prozesskostenhilfe; Auslandsbezug; Unterlagen in polnischer Sprache; Übersetzung;

    Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BAG, Beschluss v.15.02.2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431).
  • LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18

    Antrag; Bewilligungsfähigkeit; Fristversäumnis; Instanzbeendigung; Nachfrist;

    Vor dem Hintergrund, dass Prozesskostenhilfe als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 - juris, Rn. 3), ist es dann geboten, den in den verfahrensrechtlichen Vorschriften enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, das unverschuldete Fristversäumnis nicht zu Lasten der betroffenen Partei geht, auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren anzuwenden.
  • LAG Baden-Württemberg, 16.10.2017 - 3 Sa 24/17

    Berufungsbegründung - Prozesskostenhilfebewilligung

    Dem Berufungsgegner ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn die Berufung begründet worden ist (im Anschluss an BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313).

    Dies führt nicht zu einer Benachteiligung der bedürftigen Partei, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei auch erst dann ihre Rechte verteidigen würde (BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 - NJW 2005, 1213; OLG Karlsruhe 24. Februar 1987 - 16 UF 304/86 - FamRZ 1987, 844).

  • LAG Hamm, 24.02.2010 - 14 Ta 518/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren;

    Nur dann ist es gerechtfertigt, die Staatskasse mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, S. 431).
  • LAG Hamm, 04.06.2007 - 9 Sa 253/07

    Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalt eigene Angelegenheit

    Eine Beiordnung des Rechtsanwalts für seinen eigenen Prozess widerspräche dem Zweck der staatlichen Transferleistung, welche die Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe (diesen Zweck betont auch BAG Beschluss vom 15.02.2005 - 5 AZN 781/04) für den Rechtsweg ist (so auch OLG Frankfurt a.a.O.).
  • LAG Hamm, 12.04.2010 - 14 Ta 657/09

    Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren

  • LAG Hamm, 25.05.2009 - 14 Ta 844/08

    Beiordnung; Erforderlichkeit; Mahnverfahren; Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 29.08.2018 - 5 Ta 20/18

    Prozesskostenhilfe; Sachbezug Wohnen

  • OLG Dresden, 22.10.2007 - 3 U 1141/07

    Keine Notwendigkeit der Rechtsverteidigung und Verweigerung von PKH bei

  • LAG Hamm, 20.10.2008 - 14 Ta 285/08

    Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Vergütungsklage

  • LAG Nürnberg, 14.06.2017 - 2 Sa 176/17

    Prozesskostenhilfe - Rechtsmittelgegner

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5099
OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04 (https://dejure.org/2004,5099)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2004 - 8 W 108/04 (https://dejure.org/2004,5099)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2004 - 8 W 108/04 (https://dejure.org/2004,5099)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung aus einem in bestimmter Frist widerruflichen aber nicht widerrufenen Vergleichs; Erforderlichkeit einer qualifizierten Vollstreckungsklausel für die Zwangsvollstreckung eines Widerrufs-Vergleichs; Differenzierung zwischen einer einfachen ...

  • Judicialis

    ZPO § 724; ; ZPO § 726

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 909
  • NZA 2005, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 12.03.2001 - 7 W 811/01

    Unterhaltspflicht - vollstreckbare Scheidungsfolgenvereinbarung - "zwei Jahre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04
    Für den dort entschiedenen Fall der Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs von der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist seither ganz überwiegend die gegenteilige Auffassung befürwortet worden (zB OLG München RPfl 1984, 106; JurBüro 2001, 438 = FamRZ 2002, 405; KG InVo 2001, 63; vgl. auch Blomeyer RPfl 1972, 385; 1973, 80 und Hornung RPfl 1973, 77).

    Zwar wird überwiegend angenommen, dass eine durch den Urkundsbeamten erteilte Klausel, deren Erteilung gemäß § 726 ZPO dem Rechtspfleger vorbehalten ist, unwirksam ist (BAG aaO; OLG München FamRZ 2002, 405(406)), während umgekehrt § 8 Abs. 5 RPflG gilt.

  • BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 38/03

    Vergleich auf Widerruf - Vollstreckungsklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04
    Eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO ist nicht erforderlich (entgegen BAG, Beschluss vom 5.11.2003 - 10 AZB 38/03 -).

    Der neuerdings vom Bundesarbeitsgericht (Beschluss v. 5.11.2003 -10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701) vertretenen abweichenden Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Stuttgart, 08.10.1985 - 8 W 433/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04
    Angesichts der Vielzahl möglicher Bedingungen (anschaulich: Zöller / Stöber, ZPO 24. Aufl., § 726 Rn 2; vgl. auch Senat NJW-RR 1986, 549) ist dem BAG insoweit zuzustimmen.
  • BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65

    Erbengemeinschaft. Widerruf eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04
    Anerkannt ist weiter, dass es sich bei dem im Rahmen eines Vergleichsabschlusses vereinbarten Vorbehalt, der Vergleich könne innerhalb einer bestimmten Frist schriftsätzlich widerrufen werden, im Hinblick auf die Beendigung des Rechtsstreits und damit für das Entstehen eines Vollstreckungstitels (§ 794 Nr. 1 ZPO) regelmäßig um eine aufschiebende Bedingung handelt (vgl. BGHZ 46, 277 = NJW 1967, 440; BGHZ 88, 367 = NJW 1984, 312; BVerwG NJW 1993, 2193; BAG aaO).
  • BGH, 27.10.1983 - IX ZR 68/83

    Widerrufsvorbehalt im Prozeßvergleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04
    Anerkannt ist weiter, dass es sich bei dem im Rahmen eines Vergleichsabschlusses vereinbarten Vorbehalt, der Vergleich könne innerhalb einer bestimmten Frist schriftsätzlich widerrufen werden, im Hinblick auf die Beendigung des Rechtsstreits und damit für das Entstehen eines Vollstreckungstitels (§ 794 Nr. 1 ZPO) regelmäßig um eine aufschiebende Bedingung handelt (vgl. BGHZ 46, 277 = NJW 1967, 440; BGHZ 88, 367 = NJW 1984, 312; BVerwG NJW 1993, 2193; BAG aaO).
  • KG, 20.06.2000 - 17 WF 2839/00

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Scheidungsfolgenvergleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2004 - 8 W 108/04
    Für den dort entschiedenen Fall der Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs von der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist seither ganz überwiegend die gegenteilige Auffassung befürwortet worden (zB OLG München RPfl 1984, 106; JurBüro 2001, 438 = FamRZ 2002, 405; KG InVo 2001, 63; vgl. auch Blomeyer RPfl 1972, 385; 1973, 80 und Hornung RPfl 1973, 77).
  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    Ist ein Vergleich - wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAGE 108, 217, 222; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776 Rn. 8) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig (a.A. OLG Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb für unzulässig zu erklären wäre, kann jedoch offen bleiben.
  • OLG Köln, 08.06.2005 - 13 W 28/05

    Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Widerrufsvergleich

    Ernster zu nehmen ist die in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW 2005, 909) und Schrifttum (Nierwetberg, Rpfleger 2005, 292 ff.) geäußerte Kritik daran, dass das Bundesarbeitsgericht eine an Sinn und Zweck des § 726 ZPO orientierte einschränkende Auslegung, wie sie auch der vom BAG (a.a.O.) aufgehobenen Entscheidung des LAG Berlin vom 30.05.2003 - 3 Ta 926/03 - zugrunde lag, abgelehnt und stattdessen nach dem Gesetzgeber gerufen hat.
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