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   BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A)   

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BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) (https://dejure.org/2004,800)
BAG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) (https://dejure.org/2004,800)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) (https://dejure.org/2004,800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Aufhebung einer Karnevals-Gleitzeitregelung für die Zukunft; Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Ermittlungen der betriebsüblichen Arbeitszeit; Beteiligte in Angelegenheiten ...

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; ArbGG § 83 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3; ArbGG § 83 Abs. 3
    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag; Initiativrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; betriebsübliche Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; Beteiligter im Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Mitbestimmung über Arbeit am Karnevalsdienstag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitbestimmung über Arbeit am Karnevalsdienstag

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Maloche am Karnevalsdienstag! - Kölner Betriebsrat will über Arbeitszeitregelung mitbestimmen

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Betriebsverfassung: Mitbestimmung über Arbeit am Karnevalsdienstag

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitsbefreiung am Rosenmontag und Karnevalsdienstag?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Karnevalsfrei": BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitzeit am Karnevalsdienstag - Keine erneute Mitbestimmung des Betriebsrats bei bestehender Betriebsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 112, 227
  • ZIP 2005, 774
  • NZA 2005, 538
  • BB 2005, 2360
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Zwar kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (grundlegend BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364; vgl. ferner 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56 mwN).

    Sie muss im Betrieb nicht einheitlich, sondern kann für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe).

    Bei diesem geht es um die Frage, ob vorübergehend überhaupt weniger oder mehr als betriebsüblich gearbeitet werden soll und von wem, und ggf. um die Festlegung des zeitlichen Umfangs der von den Arbeitnehmern abweichend vom Üblichen geschuldeten Arbeitsleistung (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - aaO, zu B II 2 der Gründe mwN).

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst vielmehr auch ein darauf gerichtetes Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121, zu B III 3 der Gründe; Richardi aaO Rn. 310 mwN).

    Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 113 f., zu B III 2 a der Gründe; Fitting § 87 Rn. 116; Richardi in Richardi BetrVG § 87 Rn. 313).

  • BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 3/01

    Mitbestimmung bei Überschreiten der Jahresarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und die für ihn erfolgte Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 64, zu B II 2 a der Gründe mwN).

    Bei der genauen Festlegung ihres täglichen Umfangs und ihrer tageszeitlichen Lage hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bei der vorübergehenden Verlängerung ihres so bestimmten regelmäßigen Zeitumfangs besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - aaO).

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    aa) Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem allgemein geltenden Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 b aa der Gründe mwN).

    Maßgeblich ist damit, ob die bisherige betriebsübliche Arbeitszeit die "übliche" bleibt und die Arbeitszeitverteilung bezüglich der einzelnen Arbeitnehmer weiterhin prägt (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - aaO).

  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Sie steht mit der Verfassung im Einklang (BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 15, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 13.07.1977 - 1 AZR 336/75

    Mitbestimmungspflicht beim Schichtausfall - Notfall - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt es deshalb auch, ob von einer regulären Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Einzelfall abgewichen werden soll (vgl. BAG 13. Juli 1977 - 1 AZR 336/75 - AP BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 3, zu 1 der Gründe; 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 7, zu III 4 der Gründe; Richardi in Richardi BetrVG § 87 Rn. 307 mwN; für die Abweichung von schon aufgestellten Schichtplänen vgl. BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 b der Gründe mwN).
  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Dies ist von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu ermitteln (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, 190, zu B I der Gründe mwN).
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Es dient dem Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 65, zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03
    Zwar kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (grundlegend BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364; vgl. ferner 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56 mwN).
  • BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 67/76

    Mitbestimmungsrecht bei Abbau von Kurzarbeit

  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 69/90

    Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit

  • LAG Köln, 12.02.2003 - 7 TaBV 80/02

    Unterlassungsanspruch; Arbeitszeit; Karnevalsdienstag; betriebliche Übung;

  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 3 a der Gründe).

    Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt vor, wenn es sich um eine Erweiterung des für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Arbeitszeitvolumens mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Betriebsübliche Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nach der ständigen Rechtsrechung des Senats die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit (26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 2 a der Gründe mwN).

    Demzufolge ist die betriebsübliche Arbeitszeit in einem Betrieb nicht notwendig einheitlich, sondern kann je nach Vereinbarung für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein (vgl. im Einzelnen BAG 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44, zu B II 1 a aa und bb der Gründe; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - aaO).

    Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbunden werden (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 19/12

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Schichtarbeit

    Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und dessen Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 [A] - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 112, 227) .
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