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   BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04   

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https://dejure.org/2005,655
BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 (https://dejure.org/2005,655)
BAG, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 (https://dejure.org/2005,655)
BAG, Entscheidung vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 (https://dejure.org/2005,655)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Maßgeblicher Arbeitsbeginn bei der Berechnung der Kündigungsfrist; Erforderlichkeit der Unterschrift aller Gesellschafter zur wirksamen Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei einer Kündigung; ...

  • hensche.de

    Kündigung, GbR, Schriftform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126 Abs. 1 § 623
    Kündigung; Schriftform - Arbeitsvertrag mit BGB -Gesellschaft; ordentliche Kündigung innerhalb (?) Probezeit; Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch zwei von drei Gesellschaftern; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; Offenkundigkeit der Vertretungsabsicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung durch BGB-Gesellschaft ? Keine Wahrung der Schriftform bei Unterschrift durch lediglich einen Teil der Gesellschafter ? Im Fall der Unterzeichnung durch einen Vertreter Erfordernis eines das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Kündigung verlangt Unterschrift aller Partner

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Schriftform bei Kündigung von Arbeitsverträgen durch GbR

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schriftform der Kündigung

  • docplayer.org (Leitsatz und Auszüge)

    Kündigungserklärung, Schriftform bei Personenmehrheit, nicht ausgefüllte Unterschriftenleiste

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schriftform bei Kündigung durch eine Arbeitgeberin in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinschaftspraxis kündigt Zahntechnikerin - Alle beteiligten Zahnärzte müssen die Kündigung unterschreiben

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter müssen gemeinsam kündigen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Gesellschafter müssen gemeinsam kündigen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kündigung: fehlende Unterschrift eines GbR-Gesellschafters

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Formforschrift bei Kündigung durch eine GbR

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung im Namen einer GbR

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer muss alles die Kündigung unterschreiben bei einer GbR?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schriftform der Kündigung - alle Gesellschafter einer GbR müssen das Kündigungsschreiben unterzeichnen

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1, 164, 623, 709 ff. BGB
    Nicht vollständig unterschriebene Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2572
  • NZA 2005, 865
  • BB 2005, 1627
  • DB 2005, 1743
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053; 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103).

    Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt (BGH 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - aaO).

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177).

    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178 mwN; 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389; vgl. schon RG 5. Februar 1923 - VI 310/22 - RGZ 106, 268).

  • RG, 05.02.1923 - VI 310/22

    Unterschrift bei Gesamtprokura

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178 mwN; 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389; vgl. schon RG 5. Februar 1923 - VI 310/22 - RGZ 106, 268).
  • BAG, 18.02.1992 - 9 AZR 611/90

    Verhältnis von Musterprozeßvereinbarung und tariflicher Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Die Auslegung des Kündigungsschreibens der Beklagten durch das Landesarbeitsgericht ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr. etwa BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053; 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103).
  • LAG München, 28.10.2003 - 6 Sa 47/03

    Beginn des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2003 - 6 Sa 47/03 - aufgehoben.
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
    Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178 mwN; 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389; vgl. schon RG 5. Februar 1923 - VI 310/22 - RGZ 106, 268).
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Wird eine formbedürftige Willenserklärung von einem Vertreter des Erklärenden mit eigenem Namen unterzeichnet, so muss die Stellvertretung in der Urkunde zum Ausdruck kommen (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - zu II 2 der Gründe) .
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    aa) Unterschreibt ein Vertreter die Erklärung, muss dies durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4).

    Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion) (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4987 S. 16; Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 125 Rn. 2b).

    Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - aaO).

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Dies kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen (vgl. BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; BGH 5. November 2003 - XII ZR 134/02 -NJW 2004, 1103, zu 3 der Gründe jeweils mwN).

    In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des handelnden Gesellschafters auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll, also auch in deren Namen erfolgt ist (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - aaO; BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177 f.).

    Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 -BGHZ 125, 175, 178; ähnlich BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054, zu 3 der Gründe).

    Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es gebe keine hinreichenden, in der Vertragsurkunde zum Ausdruck kommenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesellschafter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W, seine Unterschrift auch für die übrigen Gesellschafter geleistet habe, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (dazu BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4, zu II 3 der Gründe).

    Das gilt erst recht, wenn - wie in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 (- 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) zugrunde lag - die Urkunde darüber hinaus die klarschriftliche Aufführung der Namen der anderen Gesellschafter in der Unterschriftenzeile enthält.

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