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   BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04   

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BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 (https://dejure.org/2005,2023)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 (https://dejure.org/2005,2023)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 (https://dejure.org/2005,2023)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Betrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Interesse eines Gesamtbetriebsrats an der alsbaldigen Feststellung eines Entsenderechts; Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gemeinsamen Betriebes mit beteiligten Unternehmen; Begriff Betrieb; Auswirkungen des Einsatzes von Arbeitnehmern und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2
    Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrates bei Zweifel über betriebsratsfähige Organisationseinheit - kein Gemeinschaftsbetrieb bei Steuerung des Personaleinsatzes und Nutzung der Betriebsmittel nur durch ein Unternehmen - gesetzliche Vermutung eines einheitlichen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Merkmale eines Gemeinschaftsbetriebs ? Inhalt der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG ? Antragsbefugnis des Gesamtbetriebsrats im Beschlussverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 1248
  • DB 2005, 2643
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 19, zu B 3 b bb der Gründe mwN).

    Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und der Betriebsmittel mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung (BAG 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 19, zu B 3 b bb der Gründe mwN).

  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Anforderungen gelten daher auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparats vermutet wird (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 2 der Gründe mwN).

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B I 1 a der Gründe mwN; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 1 der Gründe mwN).

  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Dies gilt gleichermaßen für die Abreden, das äußere Erscheinungsbild der Arbeitnehmer und die gemeinsame Lohnbuchhaltung (dazu bereits BAG 9. Februar 2000 - 7 ABR 21/98 -, zu B III 2 der Gründe) betreffend.
  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 9, zu B I 1 a der Gründe mwN; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 10.09.2004 - 13 TaBV 57/04

    Unternehmen; Betrieb; einheitlicher Betrieb; zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2004 - 13 TaBV 57/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

    Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    In seinen nach der Änderung des § 1 BetrVG ergangenen Entscheidungen hat der Senat daher stets angenommen, dass die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze - zu denen das Erfordernis einer institutionalisierten Vereinbarung über eine einheitliche Betriebsführung zählt - auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter gelten (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4; 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 3; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 2, zu B I 2 der Gründe).

    Allerdings hat der Senat - worauf auch Kreutz hinweist - bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 angenommen, dass die Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG entbehrlich ist, wenn feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, weil es zB an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlt, in der die Arbeitnehmer sowie die Betriebsmittel von den beteiligten Arbeitgebern zur Erreichung des einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks gemeinsam eingesetzt werden (- 7 ABR 57/04 - Rn. 23 f., AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4).

  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 -  7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4; 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - zu B 3 b bb der Gründe mwN, BAGE 82, 112) .

    (a) Steht fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparats nach § 1 Abs. 2 BetrVG nicht an (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Dabei kommt es darauf an, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4) .
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 TaBV 16/06

    Gemeinsamer Betrieb: Vorliegen einer organisatorischen Einheit; Bestehen eines

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris und BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).

    In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.

    Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - zitiert nach juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 ff.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 10 TaBV 39/07

    Unzulässigkeit eines Antrags - gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Beschwerdekammer folgt, ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. nur BAG Beschluss vom 17.08.2005 - 7 ABR 62/04 - juris und BAG Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.).

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.).

    In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.) den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird.

    Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17.08.2005 und vom 22.06.2005, a.a.O.) auch nach dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird.

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05

    Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb

    Die gesetzlichen Vermutungen ersetzen lediglich den konkreten Nachweis des Vorliegens einer Führungsvereinbarung der beteiligten Unternehmen (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4, zu B II 2 b der Gründe mwN).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2016 - 14 Sa 274/16

    Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften -

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 -, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 -, BAGE 109, 332-338, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 -, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 -, BAGE 95, 15-29, Rn. 25).

    Es genügt, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die beteiligten Unternehmen konkludent eine solche Vereinbarung getroffen haben (BAG, Urteil vom 11.12.2007 - 1 AZR 824/06 -, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 -, Rn. 19, juris; APS/Moll KSchG § 23 Rn. 15a).

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der Einsatz von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung (BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft

  • ArbG Düsseldorf, 15.01.2010 - 13 BV 97/09

    Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen auf einem Flughafen gelegenen

  • LAG Düsseldorf, 05.09.2019 - 11 TaBV 82/18

    Wahlanfechtung egen Verkennung des Betriebsbegriffs, gemeinsamer Betrien

  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 55/11

    Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2016 - 14 TaBV 89/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gesamtbetrieb; Zulässigkeit einer isolierten

  • LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 35/11

    Führung eines gemeinsamen Betriebs durch zwei Unternehmen;

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 845/06

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 9 Sa 426/20

    Außerordentliche Kündigung - Anfrage an Ärztekammer - Einhaltung medizinischer

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 191/07

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

  • LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 29/11

    Betriebsverfassungsrecht; Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen

  • LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07

    Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit

  • LAG Hamm, 14.10.2011 - 10 TaBV 27/11

    Betriebsverfassungsrecht; Voraussetzungen für die Führung eines gemeinsamen

  • LAG München, 18.06.2007 - 6 TaBV 40/06

    Einheitlicher Betrieb

  • LAG Hessen, 01.07.2014 - 15 Sa 1316/13

    Kündigung im Kleinbetrieb

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 22/15

    Betriebsratswahlanfechtung - Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen

  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2008 - 4 Sa 10/08

    Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG - Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 15 Sa 2229/07

    Gemeinschaftsbetrieb, Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 13.12.2006 - 12 TaBV 95/06

    Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15

    Betriebsratswahlanfechtung - Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 15 Sa 2228/07

    Massenentlassungsanzeige - Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs - Schwellenwert

  • LAG Hamm, 28.10.2005 - 13 TaBV 98/05

    Betrieb; Betriebsteil; Begriff; einheitlich; Leitungsmacht; Leitungsapparat

  • LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen der Zeitarbeitsbranche

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.02.2020 - 1 Sa 120/19

    Betriebsbedingte Kündigung, beabsichtigte Stilllegung, gemeinsamer Betrieb,

  • ArbG Hamburg, 22.08.2012 - 3 Ca 209/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Gemeinschaftsbetrieb -

  • LAG Hamburg, 02.11.2010 - 2 TaBV 12/09

    Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs - gemeinsamer Personaleinsatz -

  • LAG München, 11.03.2009 - 5 TaBV 6/08

    Betriebsvereinbarung, Fortgeltung bei Betriebsspaltung und -verschmelzung

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 24 U 69/09

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anwaltsregresses eines Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2010 - 8 Sa 1234/09

    Betriebsbedingte Kündigung bei Personalabbau; Unzumutbarkeit einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 198/20

    Betriebsbedingte Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Wegfall des

  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 TaBV 169/05

    Betrieb; Betriebsbegriff; gemeinsamer Betrieb; zwei Unternehmen; Unternehmen

  • LAG München, 26.01.2006 - 4 Sa 860/05

    Gemeinschaftsbetrieb

  • LAG Düsseldorf, 26.08.2009 - 7 TaBV 73/09

    Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender

  • LAG München, 20.08.2008 - 5 TaBV 104/07

    Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb - einheitliche Leitung

  • ArbG Düsseldorf, 24.04.2008 - 6 BV 184/07

    Eingliederung von Betrieben, Zusammenfassung von Betrieben

  • LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 1/07

    Betriebsratswahl

  • LAG Thüringen, 26.08.2022 - 2 Sa 267/20

    Ordentliche Kündigung - Massenentlassung - Betriebsstilllegung

  • LAG Köln, 20.09.2019 - 9 TaBV 14/19

    Betriebsratswahl; Wahlanfechtung; Betriebsbegriff; Gemeinschaftsbetrieb mit

  • LAG Düsseldorf, 15.01.2009 - 15 TaBV 379/08

    Gemeinschaftsbetrieb

  • LAG Hessen, 09.03.2015 - 17 Sa 1084/14

    Entziehung des Anspruchs auf Beschäftigung im Wechselschichtdienst i.R.d.

  • LAG Thüringen, 26.08.2022 - 2 Sa 436/20

    Ordentliche Kündigung - Massenentlassung - Betriebsstilllegung

  • LAG Nürnberg, 31.03.2009 - 2 TaBV 49/07

    Keine rechtmäßige Besetzung eines Wirtschaftsausschusses bei Entsendung von

  • ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09

    Feststellung einer Nichtauflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer

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