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   BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04   

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https://dejure.org/2006,1213
BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 (https://dejure.org/2006,1213)
BAG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 ABR 59/04 (https://dejure.org/2006,1213)
BAG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 (https://dejure.org/2006,1213)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine beteiligte Stelle i.S.d. § 83 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Kriterien hinsichtlich der Zuweisung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe; Zuteilung von Planstellen als eine Frage ...

  • Judicialis

    ArbGG § 83 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; BetrVG § 95 Abs. 1; ; BetrVG § 95 Abs. 2; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte Stelle iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG; betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 , 2 BetrVG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren, wenn Betroffener als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts ernsthaft in Frage kommt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 117, 337
  • NZA 2006, 1367
  • BB 2006, 2536
  • DB 2007, 696
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).

    Anders als offenbar die Arbeitgeberin meint, ist der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Weder das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG noch ein Mitbestimmungsrecht nach § 95 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG wird durch diese Vorschrift und die dort genannten Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes verdrängt (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 -BAGE 104, 187, zu III 1 a, III 3 der Gründe).

    Das Mitbestimmungsrecht dient dem Zweck, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, um die Arbeitnehmer vor einer einseitig, nur an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichteten oder willkürlichen Lohngestaltung zu schützen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B III 2 a der Gründe mwN).

    Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er und nicht ein anderer von einer ihn belastenden Personalmaßnahme betroffen wird oder warum eine günstige Maßnahme nicht ihn, sondern einen anderen trifft (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B III 3 a der Gründe; 31. Mai 1983 - 1 ABR 6/80 - BAGE 43, 26, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).
  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).
  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

    Gesetzesvorbehalt - Anteilprovisionen - Leitungsprovisionen -

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    a) Betriebliche Lohngestaltung bedeutet die Aufstellung abstrakt-genereller Grundsätze zur Lohnfindung (BAG 29. März 1977 - 1 ABR 123/74 - BAGE 29, 103, zu IV 3 a der Gründe; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 748 mwN).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Gegenstand der Mitbestimmung ist die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erbringt, unbeschadet ihrer Benennung (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69; DKK-Klebe 10. Aufl. § 87 Rn. 243; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 87 Rn. 412; Richardi aaO § 87 Rn. 749 ff.).
  • LAG Köln, 06.09.2004 - 2 TaBV 1/04

    Mitbestimmung, Verteilung, Beförderungsstellen, Postbeamte, Entgeltstruktur

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. September 2004 - 2 TaBV 1/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 6/80

    Mitbestimmung bei Anforderungsprofilen

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er und nicht ein anderer von einer ihn belastenden Personalmaßnahme betroffen wird oder warum eine günstige Maßnahme nicht ihn, sondern einen anderen trifft (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B III 3 a der Gründe; 31. Mai 1983 - 1 ABR 6/80 - BAGE 43, 26, zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04
    Die Richtlinien sollen lediglich seinen Ermessensspielraum durch die Aufstellung von Entscheidungskriterien beschränken (BAG 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259, zu C I 2 der Gründe).
  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

    Eine unmittelbare Betroffenheit der anderen in einem Konzern bestehenden Arbeitnehmervertretungen scheidet aber aus, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die denknotwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe und Unternehmen getroffen wird (ausführlich BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) .
  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber des streitigen Rechts materiellrechtlich ernsthaft in Betracht kommt (28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 11-14 mwN, BAGE 117, 337).

    Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (vgl. 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 13, aaO).

  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

    Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

    Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber des streitigen Rechts materiellrechtlich ernsthaft in Betracht kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 11 mwN, BAGE 117, 337).
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