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Rechtsprechung
   BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02   

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BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 (https://dejure.org/2004,199)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 (https://dejure.org/2004,199)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 (https://dejure.org/2004,199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Betriebsbedingte Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten, ordentlichen Kündigung; Dringende betriebliche Erfordernisse; Zeitpunkt der Zustellung eines arbeitsgerichtlichen Urteils; Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums; Begriff der Betriebseinschränkung; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (Betriebsbedingte) - dringende betriebliche Erfordernisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 S 1 KSchG; wesentliche Änderung der Sachlage iSd. § 1 Abs. 5 S 3 KSchG; Ausschluß der ordentlichen Kündigung nach § 20 Nr. 4 MTV Metall NRW; Betriebsratsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Auf die Kündigung vom 16. November 1998 ist § 1 Abs. 3 und 5 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Dieses Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden (Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Da sowohl im Interessenausgleich auf die Namensliste als Anlage 1 als auch in der Namensliste auf den Interessenausgleich ausdrücklich verwiesen worden ist und die Betriebsparteien die Anlage 1 unterzeichnet haben, ist die Form des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gewahrt (vgl. Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4612 S. 14), die davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer die vermutete Betriebsbedingtheit "schlüssig und begründet widerlegen" muss (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entbunden, die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen (st. Rechtsprechung 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341; 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99 - AP KSchG § 1 Namensliste Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 101).

    Die Tatsachen bezüglich der Kündigungsgründe und der Sozialauswahl, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nicht erneut vortragen (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    In dem darauf geführten Kündigungsrechtsstreit obsiegte der Kläger am 20. Mai 1999 vor dem Bundesarbeitsgericht (- 2 AZR 532/98 -).

    Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entbunden, die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen (st. Rechtsprechung 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341; 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99 - AP KSchG § 1 Namensliste Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 101).

    Dass der Betriebsrat derartige Vorkenntnisse hatte, muss der Arbeitgeber im Prozess hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341).

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Anhörung Fehler, so ist die Kündigung unwirksam (BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136).

    Hat der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen, so würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und eine kaum verständliche reine Förmelei darstellen, wenn man vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung verlangte (BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 mwN).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 39/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Bei der Frage, ob eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF), ob der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) bzw. ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 KSchG aF), handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8; 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39).

    Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG aF kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8; LAG Köln 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - LAGE KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 1).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363; HaKo-Gallner § 1 Rn. 654).

    Die Vermutung der Betriebsbedingtheit erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Dieses Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden (Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 448/01

    Beweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums zulässig (BGH 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - NJW 2002, 3027).

    Der Gegenbeweis ist nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212a ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können (BGH 18. Juni 2002 aaO; BGH 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514; 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 - NJW 1987, 325; 17. Januar 1980 - VII ZB 16/79 - NJW 1980, 998).

  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Dabei ist der Begriff "Betriebsänderungen" in der Tarifnorm so zu verstehen wie in § 111 BetrVG, denn wenn Tarifvertragsparteien Begriffe gebrauchen, die im Rechtsleben einen bestimmten Inhalt haben, so ist anzunehmen, dass sie ihn auch mit diesem Inhalt verwenden wollten (BAG 11. August 1988 - 2 AZR 95/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 70 = EzA BGB § 620 Nr. 105; Ziepke/Weiss MTV Metall NRW 4. Aufl. § 20 Anm. 12 I).
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89).
  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 422/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl - Annahmeverzug bei

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Nur dann, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die namentliche Nennung der zu kündigenden Arbeitnehmer endgültig geeinigt haben, ist es zu rechtfertigen, die Überprüfung der Sozialauswahl zu beschränken, weil nur so die Gewähr besteht, dass sich die Betriebspartner im einzelnen Gedanken darüber gemacht haben, welche Arbeitnehmer als vergleichbar für eine Sozialauswahl in Betracht kommen, welche soziale Rangfolge zwischen ihnen besteht und wer aus der Sozialauswahl auszuscheiden ist (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9).
  • LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislast des Arbeitnehmers für

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 148/99

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

  • ArbG Essen, 06.05.1997 - 2 Ca 32/97

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Kündigung wegen

  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 7/96

    Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle

  • LAG Düsseldorf, 27.09.2001 - 11 Sa 782/01

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung

  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 8/86

    Datum - Unrichtigkeit - Empfangsbekenntnis - Rechtsanwalt

  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

  • BAG, 30.05.1974 - 2 ABR 17/74

    Emfangsbekenntnis - Beweis - Gegenbeweis - Beschlußverfahren - Vordatierung des

  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76

    Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen

  • ArbG Hamburg, 17.10.1997 - 11 BV 11/97

    Regelung eines Sozialplans; Zuständigkeit einer Einigungsstelle; Zuständigkeit

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZB 16/79

    Anforderungen an den Nachweis der späteren Zustellung eines angefochtenen Urteils

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    aa) Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG bestehen bleibt (etwa 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens fünf Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen (vgl. 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14, zu B II 1 d der Gründe; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34, zu A I 1 a der Gründe; 8. Juni 1999 - 1 AZR 696/98 -, zu I 2 der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C III 1 a der Gründe).

    Dabei kann ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Entlassungswellen ein wesentliches Indiz für eine von Anfang an einheitliche Planung sein (BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 696/98 -, zu II 2 c der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C III 1 a der Gründe; ErfK/Kania 6. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 8; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 111 Rn. 76; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. Bd. 3 § 360 Rn. 32; Preis/Bender in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 111 Rn. 12).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn die Namensliste im Text des nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schriftlich niederzulegenden Interessenausgleichs enthalten ist, sondern auch dann, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB genügt (vgl. Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (Senat 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - aaO.; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - aaO.).

    (1) Der Interessenausgleich kann, um die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG auszulösen, noch nach seinem Abschluss zeitnah um eine Namensliste ergänzt werden (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Die Entscheidung vom 22. Januar 2004 (- 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) betraf den Fall eines zeitlich gestaffelten Personalabbaus, wobei die Betriebspartner jeweils im Hinblick auf die einzelnen Entlassungsstufen eine vollständige Namensliste aufstellen wollten und der gekündigte Arbeitnehmer allein durch den Teil des Interessenausgleichs betroffen war, für den die Betriebspartner bereits eine entsprechende Liste erstellt hatten.

    In einem solchen Fall bietet die Namensliste grundsätzlich deshalb eine ausreichende Vermutungsbasis iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, weil die Vermutungswirkung der Namensliste, auf der der betreffende Arbeitnehmer aufgeführt ist, nicht durch zeitlich nachfolgende Personalabbaumaßnahmen beeinträchtigt wird (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - aaO.).

    Ob eine Namensliste auch im Fall einer derartigen Teileinigung der Betriebspartner zum Eingreifen der Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG führen kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2004 ausdrücklich dahinstehen lassen (- 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Da der Wortlaut des Gesetzes eine zwar unvollständige, aber gleichwohl endgültige Benennung von zu kündigenden Arbeitnehmern in einer Namensliste als Vermutungsbasis aber auch nicht eindeutig ausschließt, kann die Frage, ob eine "Teil-Namensliste" als ausreichende Vermutungsgrundlage dienen kann, nur nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes beurteilt werden (vgl. Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist ausreichend sichergestellt, dass sich die Betriebsparteien in jeder Hinsicht bei der Erstellung der Namensliste mit der Betriebsnotwendigkeit der Kündigung der in ihr bezeichneten Arbeitnehmer befasst haben und sich Gedanken darüber gemacht haben, welche Arbeitnehmer als vergleichbar für eine Sozialauswahl in Betracht kommen, welche soziale Rangfolge zwischen ihnen besteht und wer aus der Sozialauswahl ausscheidet (vgl. bereits Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9).

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Rechtsprechung
   BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04   

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https://dejure.org/2005,1995
BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 (https://dejure.org/2005,1995)
BAG, Entscheidung vom 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 (https://dejure.org/2005,1995)
BAG, Entscheidung vom 03. August 2005 - 10 AZR 559/04 (https://dejure.org/2005,1995)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Eingruppierung - mehrjährige Berufserfahrung

  • IWW

    BGB § 614 Satz 2 ZPO § ... 256 Abs. 1 GTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2000, vom 6. April 2001 und vom 13. August 2003 Nr. 3 MTV vom 2. Februar 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Nr. 5 MTV vom 2. Februar 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Nr. 13

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifgerechte Eingruppierung einer Einzelhandelskauffrau; Anwendung der Tarifverträge für das Wachgewerbe und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen auf das Arbeitsverhältnis; Ansprüche auf Gehalt nach der Gehaltsgruppe III Gehaltstarifverträge (GTV); Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    BGB § 614 Satz 2; ; ZPO § ... 256 Abs. 1; ; GTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2000, vom 6. April 2001 und vom 13. August 2003 Nr. 3; ; MTV vom 2. Februar 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Nr. 5; ; MTV vom 2. Februar 2000 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Nr. 13

  • rechtsportal.de

    Verfall von Vergütungsansprüchen bei Eingruppierungsfeststellungsklagen; Tarifauslegung "mehrjährige Berufserfahrung" - Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist; Verfall des Anspruchs auf ...

  • rechtsportal.de

    Verfall von Vergütungsansprüchen bei Eingruppierungsfeststellungsklagen; Tarifauslegung "mehrjährige Berufserfahrung" - Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist; Verfall des Anspruchs auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist: Anspruch dem Grunde, der Höhe sowie dem Zeitraum nach mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit geltend zu machen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 64 (Ls.)
  • DB 2005, 2751
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 13.11.1996 - 4 AZR 747/94

    Anwendung des zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft und

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber seinem Arbeitgeber geltend und verlangt er nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Vergütungsgruppe, wahrt er die tarifliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe nicht (vgl. BAG 13. November 1996 - 4 AZR 747/94 -, zu 3 der Gründe).

    Dies schließt nicht nur eine gerichtliche Überprüfung aus, ob dem Arbeitnehmer Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe zusteht (vgl. BAG 13. November 1996 - 4 AZR 747/94 -, zu 3 der Gründe), sondern auch die Annahme, dass die tarifliche Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch nach der niedrigeren Vergütungsgruppe gewahrt ist, wenn der Arbeitnehmer diesen Vergütungsanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist hilfsweise erhoben hat.

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (20. März 2002 - 10 AZR 518/01 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 34; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
  • BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 429/95

    Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nämlich nur, wenn sich hieraus konkrete Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (st. Rspr., vgl. BAG 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - BAGE 85, 347; 24. September 1997 - 4 AZR 429/95 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Reichsbund Nr. 1; 17. Oktober 2001 - 4 AZR 720/00 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 65).
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

    Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 mwN) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
  • BAG, 23.04.1997 - 5 AZR 727/95

    Arbeitnehmerstatus einer Propagandistin

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nämlich nur, wenn sich hieraus konkrete Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (st. Rspr., vgl. BAG 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - BAGE 85, 347; 24. September 1997 - 4 AZR 429/95 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Reichsbund Nr. 1; 17. Oktober 2001 - 4 AZR 720/00 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 65).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 652/02

    Eingruppierung eines stellvertretenden Schulleiters - Zulage

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Dies setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28).
  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 228/96

    Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer näher bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 228/96 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 234).
  • BAG, 17.10.2001 - 4 AZR 720/00

    Wegfall des Feststellungsinteresses

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nämlich nur, wenn sich hieraus konkrete Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (st. Rspr., vgl. BAG 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - BAGE 85, 347; 24. September 1997 - 4 AZR 429/95 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Reichsbund Nr. 1; 17. Oktober 2001 - 4 AZR 720/00 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 65).
  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 518/01

    Heimzulage - Jugendwohngemeinschaft

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (20. März 2002 - 10 AZR 518/01 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 34; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
  • BAG, 16.04.1997 - 4 AZR 653/95

    Eingruppierung eines Wehrführers in der chemischen Industrie

    Auszug aus BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 559/04
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe voraussetzt, die höhere Vergütungsgruppe also keine echte Aufbaufallgruppe ist (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35).
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 628/14

    Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist

    Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen (vgl. für die Geltendmachung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, die zur Wahrung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe grundsätzlich nicht ausreicht, BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe) .
  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

    ee) Das hat nicht nur zur Folge, dass bereits bei der Geltendmachung der höheren Vergütungsgruppe die Geltendmachung für die Eingruppierungsfeststellung der niedrigeren Vergütungsgruppe im Sinne der Einhaltung tariflicher Verfallfristen bereits enthalten ist (vgl. dazu BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bewachungsgewerbe Nr. 3).
  • BAG, 30.11.2022 - 4 AZR 195/22

    Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

    Damit ist zugleich die Ausschlussfrist für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L gewahrt worden (vgl. BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe) .
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Rechtsprechung
   BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5755
BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04 (https://dejure.org/2005,5755)
BAG, Entscheidung vom 12.10.2005 - 10 AZR 605/04 (https://dejure.org/2005,5755)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 (https://dejure.org/2005,5755)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Croupier - Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs

  • IWW

    ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 1 ETV für punktbesoldete Arbei... tnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 5 ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 8 Abs. 1
    ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spiel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Croupiers; Folgen einer Anwendbarkeit des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer / innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ETV) i.d.F.v. 01.02.1996 ; Abgrenzung der Übernahme der ...

  • Judicialis

    ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 1; ; ETV für punktbesoldete Ar... beitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 5; ; ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Einsatz eines Croupiers als Tischchef; vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Tischchefs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.12.2000 - 6 AZR 444/99

    Direktionsrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war jedoch bereits anerkannt, dass das Direktionsrecht als Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses es dem Arbeitgeber ermöglicht, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher zu bestimmen und dass dieses Recht nur nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64 = EzA GewO § 106 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23 mwN).
  • BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03

    Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war jedoch bereits anerkannt, dass das Direktionsrecht als Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses es dem Arbeitgeber ermöglicht, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher zu bestimmen und dass dieses Recht nur nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64 = EzA GewO § 106 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23 mwN).
  • LAG Hamm, 01.07.2004 - 16 Sa 1290/03

    Eingruppierung eines Croupiers als Tischchef

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 - 16 Sa 1290/03 - aufgehoben.
  • BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 512/04

    Zulage - vorübergehend übertragene Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Mit den Tarifbegriffen "vorübergehend" und "aushilfs- oder vertretungsweise" haben die Tarifvertragsparteien die Übernahme der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe nur gegenüber einer auf Dauer übernommenen höherwertigen Tätigkeit abgegrenzt (vgl. zu dieser Bedeutung der Tarifbegriffe "vorübergehend" und "vertretungsweise" BAG 20. April 2005 - 10 AZR 512/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

    Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Zwar setzt die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe dem Wortlaut nach, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167 mwN), nicht voraus, dass alle Tätigkeiten in der höheren Entgeltgruppe tatsächlich ausgeübt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach den Tarifmerkmalen dieser höheren Entgeltgruppe kraft seines Direktionsrechts übertragen könnte.
  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 313/03

    Eingruppierung eines Vermessungsgehilfen

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Macht ein Arbeitnehmer im Prozess die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, muss er die Tatsachen darlegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale erfüllt (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10; 13. Mai 2004 - 8 AZR 313/03 - zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 486/92

    Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Macht ein Arbeitnehmer im Prozess die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, muss er die Tatsachen darlegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale erfüllt (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10; 13. Mai 2004 - 8 AZR 313/03 - zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 539/17

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank

    Ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalaufsicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert (ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe) .

    Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 2 der Gründe) .

    Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt (ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

    Für eine Tätigkeit nach einer höheren Entgeltgruppe ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren Entgeltgruppe geführt wird (BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

    Eine solche liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich nur zeitweilig mit der höherwertigen Tätigkeit betraut wird (ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 4 d dd der Gründe) .

  • ArbG Dortmund, 23.06.2016 - 3 Ca 4874/15

    Allgemein zulässiger Eingruppierungsfeststellungsantrag in der Privatwirtschaft;

    Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein für die Saalaufsicht geeigneter Tischchef nicht arbeitszeitlich überwiegend als Saalaufsicht eingesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als Saalaufsicht während eines bestimmten Zeitraums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren EG begründet (vgl. so zur entsprechenden Abgrenzung zwischen EG 6 und 7 BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).

    Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall jedoch keinen Anspruch auf Vergütung nach einer anderen EG (BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).

    Daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs i.S.d. EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV deutlich (vgl. auch insoweit zur entsprechenden Abgrenzung zwischen EG 6 und 7 für den Tischchef BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).

    Auch bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage bzw. auf Höhergruppierung demnach nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 ERTV (dazu ausführlich auch BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).

    Abgesehen davon setzt die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit in einer höheren EG dem Wortlaut nach, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt, auch nicht voraus, dass alle Tätigkeiten in der höheren EG tatsächlich ausgeübt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach den Tarifmerkmalen dieser höheren EG kraft seines Direktionsrechts übertragen könnte (BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daneben weiterhin auch Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe überträgt (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 541/17

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank

    Ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalaufsicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert (ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe) .

    Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 2 der Gründe) .

    Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt (ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

    Für eine Tätigkeit nach einer höheren Entgeltgruppe ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren Entgeltgruppe geführt wird (BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

  • LAG Hamm, 18.10.2017 - 2 Sa 1207/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts grundsätzlich übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

    Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die darlegungs- und Beweislast für das Vorleigen der Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung beim Kläger liegt, was auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2014 - 4 AZR 996/12, juris, Rdnr. 24; Urt. v. 11.10.2006 - 4 AZR 534/05, Rdnr. 30; Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, Rdnr. 20).

    Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 5 ERTV nur bei  einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 von mehr als sechs Monaten verlangt werden (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, Rdnr. 23 ff).

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1206/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfassung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders - als in dem dort entschiedenen Fall - vorliegend unstreitig sei, dass er kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Denn abgesehen davon, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur an zwei Tagen arbeitsunfähig krank gewesen sei, und es sich bei den übrigen Ausfallzeiten um Urlaub gehandelt habe, der in dem Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ERTV nicht genannt werde, sei diese Regelung für die Frage der aushilfs- bzw. vertretungsweisen Übernahme einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe für die Dauer von mehr als sechs Monaten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (10 AZR 605/04) ohne Bedeutung.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1297/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfasssung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders als in dem dort entschiedenen Fall vorliegend unstreitig sei, dass der Kläger kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Denn abgesehen davon, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur an zwei Tagen arbeitsunfähig krank gewesen sei, und es sich bei den übrigen Ausfallzeiten um Urlaub gehandelt habe, der in dem Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ERTV nicht genannt werde, sei diese Regelung für die Frage der aushilfs- bzw. vertretungsweisen Übernahme einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe für die Dauer von mehr als sechs Monaten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (10 AZR 605/04) ohne Bedeutung.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1213/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfasssung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders - als in dem dort entschiedenen Fall - vorliegend unstreitig sei, dass er kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Denn abgesehen davon, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur an zwei Tagen arbeitsunfähig krank gewesen sei, und es sich bei den übrigen Ausfallzeiten um Urlaub gehandelt habe, der in dem Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ERTV nicht genannt werde, sei diese Regelung für die Frage der aushilfs- bzw. vertretungsweisen Übernahme einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe für die Dauer von mehr als sechs Monaten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (10 AZR 605/04) ohne Bedeutung.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 736/05

    Eingruppierung - Sous-Chef und Tischchef

    Die identischen Formulierungen in diesen Tarifvorschriften zwingen zu der Annahme, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Tischchefs zur Tätigkeit dieser spieltechnischen Arbeitnehmer gehört (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - und zur Aufsicht im Spielsaal durch einen Ersten Saalchef, einen Saalchef sowie einen Saalchef-Assistenten 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 -) .

    Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -) .

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1215/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfassung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders als in dem dort entschiedenen Fall vorliegend unstreitig sei, dass der Kläger kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05

    Eingruppierung - Saalchef-Assistent und Saalchef

    Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -).
  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1216/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • LAG Hamm, 12.10.2017 - 2 Sa 1214/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1208/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 367/05

    Eingruppierung, Saalchef-Assistent und Saalchef

  • ArbG Dortmund, 24.11.2016 - 3 Ca 2553/16

    Eingruppierungsfeststellungsantrag in der Privatwirtschaft; Tarifgerechte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2012 - 11 Sa 218/12

    Tarifliche Eingruppierung eines Vollstreckungsbeamten bei der AOK

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2017 - 8 Sa 301/17

    Altersteilzeit - Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 TVÜ-Bund in der

  • ArbG Dortmund, 20.05.2016 - 8 Ca 3108/15
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2013 - 11 Sa 369/12

    Darlegungslast für Eingruppierung - Versetzung - Mitbestimmung bei Entzug einer

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