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   EuGH, 11.07.2006 - C-13/05   

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https://dejure.org/2006,104
EuGH, 11.07.2006 - C-13/05 (https://dejure.org/2006,104)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - C-13/05 (https://dejure.org/2006,104)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - C-13/05 (https://dejure.org/2006,104)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung

  • Europäischer Gerichtshof

    Chacón Navas

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung

  • EU-Kommission PDF

    Chacón Navas

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung

  • EU-Kommission

    Chacón Navas

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Sozialvorschriften

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Der Begriff 'Behinderung' im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der RL 2000/78/EG in Bezug auf die Diskriminierung wegen einer Behinderung; Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Ungleichbehandlung aufgrund einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung und daraus resultierender ...

  • hensche.de

    Diskriminierungsverbote: Behinderung, Krankheit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 2000/78/EG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Europarechtswidrigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses allein wegen Krankheit?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2000/78/EG
    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung - Sachgebiete: Sozialpolitik

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung wegen einer Behinderung stellt eine Diskriminierung dar, es sei denn die Person ist für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ? Kein Verbot einer Diskriminierung wegen einer Krankheit als solcher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER RICHTLINIE ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Chacón Navas

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Begriff der Behinderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Krankheit - keine Diskriminierung wegen Behinderung!

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Behinderung, Kündigung, Richtlinie 2000/78/EG

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsprechung EuGH, Behinderung, Kündigung,

  • institut-fuer-menschenrechte.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Sonia Chacón Navas gegen Eurest Colectividades SA

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.7.2006)

    Verbot von Diskriminierung Behinderter schützt Kranke nicht // Krankheit von Europa-Richtlinie nicht erfasst

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid vom 7. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Sonia Chacón Navas gegen Eurest Colectividades SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid (Spanien) - Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3626 (Ls.)
  • ZIP 2006, 1550
  • EuZW 2006, 472
  • NZA 2006, 839
  • DVBl 2006, 1108
  • BB 2006, 1640
  • DB 2006, 1617
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    40 Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich jedoch, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-323/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    Dieses ist für die Mitgliedstaaten somit verbindlich, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00, Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915, Randnrn.
  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    30 und 32, sowie vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 75 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    40 Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich jedoch, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, normalerweise in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-323/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 11.07.2006 - C-13/05
    33 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die nationalen Gerichte die Reichweite der innerstaatlichen Bestimmung zu diesem Zweck einschränken müssen (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 111 f., 115 ff., Slg. 2004, I-8835; zum Gebot der richtlinienkonformen Auslegung ferner EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 56, Slg. 2006, I-6467; BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 25, BAGE 117, 281; Winter JbArbR Bd. 40, 21, 46 f.; zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b dd der Gründe, BAGE 105, 32: keine richtlinienkonforme Auslegung "contra legem").
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

    Einigkeit besteht insoweit nur dahin, dass die Antidiskriminierungsrichtlinien, namentlich die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) , auch einen Schutz vor diskriminierenden Kündigungen gebieten (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 37, Slg. 2006, I-6467) und dass dieser Schutz auch Arbeitnehmer außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes erfasst.

    Die Kündigung ist dann nicht gerechtfertigt (vgl. EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring] Rn. 66, 68; 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 52, Slg. 2006, I-6467) .

    bb) In seinen Entscheidungen vom 11. April 2013 (- C-335/11 ua. - [Ring]) und vom 4. Juli 2013 (- C-312/11 - [Kommission/Italien]) hat der Gerichtshof der Europäischen Union seine Auslegung des Begriffs der "Behinderung" iSd. RL 2000/78/EG in Anpassung an Art. 1 Unterabs. 2 UN-BRK modifiziert (zur bisherigen Auslegung siehe EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 37, Slg. 2006, I-6467) .

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof in Randnr. 45 des Urteils vom 11. Juli 2006, Chacón Navas (C-13/05, Slg. 2006, I-6467), entschieden habe, dass die Einschränkung der Fähigkeit, am Berufsleben teilzuhaben, nur dann unter den Begriff "Behinderung" falle, wenn wahrscheinlich sei, dass sie von langer Dauer sei.

    Vorab ist festzustellen, dass die Richtlinie 2000/78 nach ihrem Art. 1 die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf aus einem der in diesem Artikel genannten Gründe bezweckt, zu denen die Behinderung zählt (vgl. Urteil Chacón Navas, Randnr. 41).

    Krankheit als solche kann nämlich nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist (vgl. Urteil Chacón Navas, Randnr. 57).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, deren Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit einer verkürzten Kündigungsfrist ausschließlich wegen Krankheit beendet, nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst wird (vgl. entsprechend Urteil Chacón Navas, Randnr. 47).

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