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   BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04   

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https://dejure.org/2005,791
BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 (https://dejure.org/2005,791)
BAG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 (https://dejure.org/2005,791)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 (https://dejure.org/2005,791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung; Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Mitteilungen des Arbeitgebers an den Betriebsrat; Zugang eines Schreibens des Arbeitgebers beim Betriebsrat; Darlegungslast des Arbeitgebers; Anforderungen an einen Betriebsübergang; ...

  • Judicialis

    BetrVG § 102; ; KSchG § 1; ; BGB § 613a; ; UmwG § 324

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102; KSchG § 1; BGB § 613a; UmwG § 324
    Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG - Betriebsbedingte Kündigung; Einleitung des Anhörungsverfahrens; Zurechnung von Fehlern des Betriebsrates; Darlegungslast

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigungsanhörung des Betriebsrats: Verfahrensabschnitte nach ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich voneinander abzugrenzen ? Zurechnung von Fehlern des Betriebsrats nur in engen Ausnahmefällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung - Arbeitgeber muß Unterrichtungspflicht nachkommen

Besprechungen u.ä.

  • uni-hamburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 613a BGB; § 324 UmwG; § 1 KSchG; § 102 BetrVG
    Betriebsbedingte Kündigung - etriebsratsanhörung - subjektive Determination - Betriebsübergang - Verschmelzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 990
  • DB 2006, 567
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    a) Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe schon 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; zuletzt etwa 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2) vollzieht sich die erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 115; APS/Koch 2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 153 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 282).

    b) Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar zB nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (zuletzt etwa Senat 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2).

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr., BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 23).

    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (zuletzt etwa BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 583/01

    Teilbetriebsübergang - Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).

    § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (zuletzt etwa BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. schon 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.

    a) Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe schon 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; zuletzt etwa 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2) vollzieht sich die erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten.

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Hierzu wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen, der - sollte es darauf ankommen - unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats zur subjektiven Determination und zum Umfang der Anhörungspflicht bei dem Betriebsrat schon bekannten Kündigungsgründen (11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 5) zu würdigen sein wird.
  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind auch im Falle der Umwandlung selbständig zu prüfen (BAG 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 134/02

    Kündigung - Betriebsübergang - Konzern

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Auch die geplante Zerschlagung einer Einheit führt zur Auflösung der Einheit (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 134/02 - AP BGB § 613a Nr. 260 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 15).
  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Der Arbeitgeber kommt dagegen seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - BAGE 110, 331; 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 63a).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04
    Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr., BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 23).
  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02

    Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 639/02

    Betriebsteilübergang - Wartezeit - treuwidrige Kündigung

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80

    Frage der ordnungsgemäßen Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil dieser keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung der Arbeitnehmervertretung hat (vgl. zur Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG: Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 16; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn für den Arbeitgeber erkennbar keine Stellungnahme des Gremiums, sondern nur eine persönliche Äußerung eines Mitglieds der Arbeitnehmervertretung vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler selbst veranlasst hat (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - aaO.; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - aaO.).

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

    Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte vom Fehlen einer Empfangsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden und deshalb von einer nicht ordnungsgemäßen Einleitung des Anhörungsverfahrens hätte ausgehen müssen (zur Problematik vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - zu B I 1 a und B I 2 a bb der Gründe) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Es gilt - wie im Verfahren nach § 102 BetrVG - die Sphärentheorie, nach der sich Mängel im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitgebers auswirken (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 21) .
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