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   BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04   

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https://dejure.org/2006,361
BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 (https://dejure.org/2006,361)
BAG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 (https://dejure.org/2006,361)
BAG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 (https://dejure.org/2006,361)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tariffähigkeit der "Christlichen Gewerkschaft Metall"; Verzicht des Gesetzgebers auf die ausdrückliche Normierung der Voraussetzungen der Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen; Erfordernis der sozialen Mächtigkeit bzw. Durchsetzungskraft; Verfassungsrechtliche ...

  • hensche.de

    Tariffähigkeit, Gewerkschaft

  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1; ; TVG § 2 Abs. 1; ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine partielle Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - Abschluss von Tarifverträgen als Anzeichen für Durchsetzungskraft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung (hier: CGM) ? Beurteilung ist einheitlich vorzunehmen ? Durchsetzungskraft gegenüber sozialem Gegenspieler und hinreichende organisatorische Leistungsfähigkeit werden durch Tarifabschlüsse in nicht unwesentlichen Umfang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Tarifvertrag zur Verlängerung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer für das Elektrohandwerk

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Die CGM ist eine Gewerkschaft

  • heuking.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    CGM ist eine Gewerkschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Die Christliche Gewerkschaft Metall ist eine Gewerkschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 117, 308
  • NJW 2006, 3742 (Ls.)
  • NZA 2006, 1112
  • BB 2006, 2304
  • DB 2006, 2070
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 a der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B I 3 a der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 b, c der Gründe mwN; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    a) Hierfür ist erforderlich, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 2 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    c) Soweit eine antragstellende Vereinigung die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 2 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    Der Senat hat diese Voraussetzungen zuletzt im Beschluss vom 14. Dezember 2004 (- 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 1 der Gründe) beschrieben.

    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 2, 3 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 1, 2 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu B II 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; ferner 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 a der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 1 der Gründe).

    Es muss nur erwartet werden können, dass sie vom Gegner überhaupt ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der einen Seite entspringt (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 2 der Gründe; BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 -AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN).

    Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden (14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 2 b bb der Gründe).

    Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit dagegen auf eine Berufsgruppe und räumlich wenige Schwerpunkte, kann auch ein relativ kleiner, zentralisierter Apparat ausreichen, um Tarifverhandlungen effektiv zu führen, die Durchführung von Tarifverträgen zu überwachen und abzusichern sowie die Mitglieder zu betreuen (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO, zu B III 2 e der Gründe).

    Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, eine leistungsfähige Organisation auf der Grundlage ehrenamtlicher Mitarbeit aufzubauen (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe).

    cc) Eine demokratische Binnenstruktur hat die Rechtsprechung - entgegen der von der IG Metall im Rechtsbeschwerdeverfahren wohl vertretenen Auffassung - als Wesensmerkmal einer tariffähigen Gewerkschaft bislang nicht ausdrücklich verlangt (vgl. zuletzt BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO).

    Zwar ist die Organisationsstärke grundsätzlich im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten; in diesem muss sie sich gegenüber der Arbeitgeberseite durchsetzen können (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e aa der Gründe).

    Dies widerspräche dem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Recht, den Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich festzulegen (vgl. BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 380, zu B III 2 a der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO, zu B III 2 e der Gründe; 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - aaO, zu B II 1 a aa der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN) kann sich die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 d der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 1, 2 b aa der Gründe).

    Dieses Indiz ist aber dann nicht ausreichend, wenn es sich bei den Tarifverträgen um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder wenn sie auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (vgl. 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B I 4 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO).

    In diesem muss sie sich gegenüber der Arbeitgeberseite durchsetzen können (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 3 a der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO).

    Solche Tarifverträge sind ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die Vereinigung von den Arbeitgebern ernstgenommen wird und Durchsetzungskraft besitzt (vgl. BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 4 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe).

    Da die Organisationsstärke "im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten ist" (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e aa der Gründe), bestehen nicht unerhebliche Bedenken, ob selbst die von der CGM behauptete Zahl von bundesweit 88.044 in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitgliedern - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann ohnehin nur von etwa 50.000 Mitgliedern ausgegangen werden - allein genügen würde, um die Prognose zu rechtfertigen, die CGM werde von der Arbeitgeberseite als Tarifpartner ernstgenommen werden.

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99

    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 a der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B I 3 a der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 b, c der Gründe mwN; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Soweit dem Beschluss des Senats vom 6. Juni 2000 (- 1 ABR 10/99 - aaO, zu B I 3 c aa der Gründe) eine abweichende Beurteilung zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (vgl. 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - aaO; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B I 3 d der Gründe).

    a) Hierfür ist erforderlich, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung zumindest teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 2 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    c) Soweit eine antragstellende Vereinigung die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 2 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    Dieses folgt schon daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit Wirkung für und gegen alle hat (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 1 der Gründe).

    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 2, 3 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 1, 2 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu B II 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; ferner 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 a der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 1 der Gründe).

    Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden (14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 2 b bb der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN) kann sich die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 d der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 1, 2 b aa der Gründe).

    Die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung kann zudem anhand ihrer Mitgliederzahl beurteilt werden (vgl. 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa der Gründe).

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. dazu 9. Juli 1968 - 1 ABR 2/67 - BAGE 21, 98, zu 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa (1) der Gründe; vgl. auch BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO, zu B I 3 b der Gründe).

    Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn ein von einer "kleinen" Arbeitnehmervereinigung abgeschlossener Tarifvertrag für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält als der von einer "mächtigen" Gewerkschaft geschlossene (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 25.11.1986 - 1 ABR 22/85

    Tarifautonomie: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B I 3 a der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B I 3 b, c der Gründe mwN; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 der Gründe).

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (vgl. 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - aaO; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B I 3 d der Gründe).

    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 2, 3 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 1, 2 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu B II 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; ferner 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 a der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 1 der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN) kann sich die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 d der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 1, 2 b aa der Gründe).

    Dieses Indiz ist aber dann nicht ausreichend, wenn es sich bei den Tarifverträgen um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder wenn sie auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (vgl. 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B I 4 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO).

    Solche Tarifverträge sind ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die Vereinigung von den Arbeitgebern ernstgenommen wird und Durchsetzungskraft besitzt (vgl. BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 4 der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe).

    In Fällen, in denen eine Arbeitnehmervereinigung eine nennenswerte Zahl von Anschlusstarifverträgen geschlossen hat, bedarf es regelmäßig keiner näheren Feststellungen dazu, auf Grund welcher Umstände es zum Abschluss dieser Tarifverträge gekommen ist und welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird (so aber noch BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 4 der Gründe).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Solange der Gesetzgeber auf die ausdrückliche Normierung der Voraussetzungen der Tariffähigkeit verzichtet hat, bleibt es Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 2 der Gründe).

    Es muss nur erwartet werden können, dass sie vom Gegner überhaupt ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der einen Seite entspringt (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 2 der Gründe; BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 -AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN).

    Zur geschützten Betätigung gehört der Abschluss von Tarifverträgen, durch welche die Koalitionen Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 1 der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind (20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 1 der Gründe).

    In diesem muss sie sich gegenüber der Arbeitgeberseite durchsetzen können (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 3 a der Gründe; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO).

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. dazu 9. Juli 1968 - 1 ABR 2/67 - BAGE 21, 98, zu 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa (1) der Gründe; vgl. auch BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO, zu B I 3 b der Gründe).

    Im Übrigen bedeutet Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, "dass die Arbeitnehmer-Koalition die Chance des vollständigen Sieges haben muss"; es muss nur erwartet werden können, dass die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der anderen Seite entspringt (20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233 = AP TVG § 2 Nr. 31 = EzA TVG § 2 Nr. 13, zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 10/89

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (vgl. 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - aaO; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 2, 3 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 1, 2 der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38 = EzA TVG § 2 Nr. 19, zu B II 1 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36 = AP TVG § 2 Nr. 55 = EzA TVG § 2 Nr. 24, zu B II 1 der Gründe).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe; ferner 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 a der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -BAGE 95, 36, zu B II 1 der Gründe).

    Erstreckt sich dieser auf das gesamte Bundesgebiet und auf Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Berufen und Sparten, wird regelmäßig eine erhebliche organisatorische Ausstattung auch in der Fläche erforderlich sein (vgl. BAG 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B IV 3 der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere zuletzt 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 1 = EzA TVG § 2 Nr. 27, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 e der Gründe mwN) kann sich die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat (25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53, 347, zu B II 3 d der Gründe; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - BAGE 64, 16, zu B II 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36, zu B II 1, 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Der Senat hat dies mit Beschluss vom 6. Juni 2000 (- 1 ABR 21/99 -BAGE 95, 47) verneint.

    Sie hat zwar durch das Zustimmungsgesetz des Bundestags vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers gefunden (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - BAGE 95, 47, zu B II 4 c der Gründe).

    Materielles Gesetz ist sie dadurch aber nicht geworden (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - aaO mwN; Richardi NZA 2004, 1025, 1028; vgl. auch Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 7; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 7).

    Dabei ist die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck kommende, von den Gesetzgebungsorganen der Bundesrepublik Deutschland getragene Willensbekundung zu beachten (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - aaO).

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solchen Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen zu wahren und fördern (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP GG Art. 9 Nr. 80 = EzA GG Art. 9 Nr. 60, zu B I 1 der Gründe).

    Außerdem wird ihr eine effektive Mitgliederwerbung, die ebenfalls zur Betätigungsfreiheit gehört (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP GG Art. 9 Nr. 80 = EzA GG Art. 9 Nr. 60, zu B I 2 der Gründe), jedenfalls faktisch erheblich erschwert, weil sie nicht mit bereits geschlossenen oder demnächst zu schließenden Tarifverträgen, sondern allenfalls mit der Chance werben kann, sie werde möglicherweise in Zukunft tariffähig werden.

    Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Möglichkeit, Tarifverträge abzuschließen, zum "Kernbereich" der Koalitionsfreiheit gehört (vgl. zur Klarstellung der sog. Kernbereichsformel BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP GG Art. 9 Nr. 80 = EzA GG Art. 9 Nr. 60).

  • BAG, 14.03.1978 - 1 ABR 2/76

    Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation - Mitglied einer

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. dazu 9. Juli 1968 - 1 ABR 2/67 - BAGE 21, 98, zu 2 der Gründe; 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 2 der Gründe; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - aaO, zu B II 2 b aa (1) der Gründe; vgl. auch BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO, zu B I 3 b der Gründe).

    An der im Beschluss vom 14. März 1978 (- 1 ABR 2/76 -AP TVG § 2 Nr. 30, zu IV 5 der Gründe) geäußerten Einschätzung, Anschlusstarifverträge würden "in aller Regel ... dem Verhandlungsübergewicht der einen Seite (entspringen), die ihren Gegner überhaupt nicht als sozialen Gegenspieler ernst nimmt", hält der Senat nicht fest.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Sie bieten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle Richtigkeitsgewähr (10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 65, zu A I 1 c der Gründe; 18. Januar 2001 - 2 AZR 619/99 - EzA BGB nF § 622 Nr. 62, zu II 3 b der Gründe; 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 -, zu B II 4 a der Gründe mwN; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 -BAGE 110, 79, zu I 2 b der Gründe).

    Auf Grund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO; 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - BAGE 22, 144, zu IV 3 der Gründe).

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
    Sie bieten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle Richtigkeitsgewähr (10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 65, zu A I 1 c der Gründe; 18. Januar 2001 - 2 AZR 619/99 - EzA BGB nF § 622 Nr. 62, zu II 3 b der Gründe; 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 -, zu B II 4 a der Gründe mwN; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 -BAGE 110, 79, zu I 2 b der Gründe).

    Zwar ist es den Gerichten für Arbeitssachen nicht verwehrt zu überprüfen, ob Tarifverträge mit zwingendem Gesetzesrecht oder gesetzesvertretendem Richterrecht (vgl. zu einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 55 Jahren für das Kabinenpersonal BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65), mit verfassungsrechtlich garantierten Freiheits- und Gleichheitsrechten (vgl. dazu BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, zu B II 3 a, b der Gründe) sowie mit elementaren Gerechtigkeitsanforderungen (vgl. dazu BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, zu I 2 a bb der Gründe) vereinbar sind.

  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 16/75

    Mindestanforderungen an die Tariffähigkeit einer Koalition

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa Ga 636/03

    Klage auf Unterlassen von Streikaufrufen; Rechtswidrigkeit des Streiks; Schutz

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 619/99

    Kündigungsfrist - Friseurhandwerk

  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 203/04

    Tarifkonkurrenz

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 16.11.1982 - 1 ABR 22/78

    Tariffähigkeit

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 636/03
  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 74/98

    Zuständigkeitsbereich der IG Metall

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

  • BAG, 09.07.1968 - 1 ABR 2/67

    Tariffähigkeit von Vereinigungen -; Anforderungen bezüglich der Mitgliederzahl

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

  • BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 32/83

    Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02

    Tarifpluralität - Metallhandwerk/Baugewerbe

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97

    Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 93/88

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Holz und Bau

  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 10/02

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • ArbG Stuttgart, 04.02.1972 - 6 BV 3/71

    Gewerkschaft; Begriff; Koalition; Tariffähigkeit; Verbandsstärke;

  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04

    Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall

  • BVerfG, 23.02.2001 - 1 BvR 4/01

    Keine Verletzung von GG Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 durch Annahme des Wegfalls

  • ArbG Paderborn, 14.03.2008 - 2 BV 30/07

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 zur Tariffähigkeit der CGM sei auf die GKH nicht zu übertragen.

    Zwar sei der hiesige Antrag vom BAG mit Urteil vom 28.03.2006 -1 AbR 58/04 - im Wege der Auslegung für zulässig erachtet worden.

    1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; LAG Baden-Württemberg vom 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04, NZA-RR 2005, 85; Arbeitsgericht Stuttgart vom 12.09.2003, 15 BV 250/96, NZA -RR 2004, 540).

    Hierfür ist erforderlich, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Vereinigung zumindest Teilweise mit den Zuständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99, NZA 2001, 160; vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697; LAG Baden Württemberg vom 01.10.2004 - 4 TaBV 1/04, NZA-RR 2005, 85).

    muss, es könnten von ihr geschlossene Tarifverträge durch eine Vereinbarung der konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung verdrängt werden (BAG vom 38.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Soweit eine antragstellende Vereinigung die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697; vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99, NZA 2001, 160).

    Das Fehlen der Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung in einem Teilbereich des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lässt deren Tariffähigkeit nicht insgesamt entfallen (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Dieses folgt schon daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit Wirkung für und gegen alle hat (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99, NZA 2001, 160).

    Die Beteiligung an einem Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern ist - wie auch sonst in Beschlussverfahren - von Amts wegen zu prüfen (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; v. 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697).

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; v. 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697; v. 25.11.1986 - 1 ABR 22/85, NZA 1987, 492).

    Einer gesonderten Beteiligung der Tarifgemeinschaft bedarf es - ungeachtet ihrer Rechtsnatur nicht (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112).

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112; v. 06.06.200 - 1 ABR 10/99, NZA 2001, 160; v. 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697; v. 25.11.1986 - 1 ABR 22/85, NZA 1987, 492).

    Das BAG hat diese Voraussetzungen zuletzt mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 2004 -1 ABR 51/03, NZA 2005, 697 sowie vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112) beschrieben.

    Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (BAG vom 14. Dezember 2004 -1 ABR 51/03, NZA 2005, 697; vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist verfassungskonform und auch gemeinschafts- und völkerrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt die ausführliche Darstellung in BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Dies gilt auch für die vom BAG aufstellten Erfordernisse der sozialen Mächtigkeit sowie der organisatorischen Leistungsfähigkeit (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Dabei dürfen jedoch -worauf im Einzelnen noch zurückzukommen sein wirdan die Tragfähigkeit keine Anforderungen gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Artikel 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit schließt sich die Kammer auch der Auffassung des BAG an, nach welcher eine Arbeitnehmervereinigung für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig ist und es eine partielle Tariffähigkeit nicht gibt (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt, ist allerdings -auch hiereine grundrechtsfreundliche, eher großzügige Betrachtung geboten (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Es begegnet aber aus Gründen der Rechtssicherheit durchgreifenden Bedenken (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA, 2006, 1112).

    Mit der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit wären für das Funktionieren der Tarifautonomie weit größere Verfahren verbunden als mit der Anerkennung der generellen Tariffähigkeit einer in bestimmten Regionen oder Branchen (noch) nicht mächtigen Arbeitnehmervereinigung (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Dies widerspräche dem durch Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Recht, den Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich festzulegen (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Von einer Arbeitnehmervereinigung die nur in einem kleinen, unbedeutenden Teil eines räumlich und fachlich sehr weiten Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähig ist, kann nicht erwartet werden, dass sie flächendeckend in der Lage ist, tarifliche Regelungen auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden (BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss aufgrund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (zuletzt BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; vom 14. Dezember 2004 -1 ABR 51/03, NZA 2005, 697).

    Es muss nur erwartet werden können, dass sie vom Gegner überhaupt ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der einen Seite entspringt (zuletzt BAG vom 28. März 2006 -1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; vom 14. Dezember 2004 -1 ABR 51/03, NZA 2005, 697).

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, auch daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um Spezialisten in Schlüsselstellung handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfes kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (BAG vom 28.03.2008 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    die Fähigkeit in Betracht, durch Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen Druck ausüben (BAG v. 23.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    In diesen Fällen kann typisierender weise davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitnehmervereinigung, die bereits Tarifverträge abgeschlossen hat, die hierzu erforderliche Durchsetzungskraft besitzt (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Zugleich belegen sie, dass die Arbeitnehmervereinigung von der Arbeitgeberseite wahr- und erstgenommen wird (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Solche Tarifverträge sind nach Auffassung des BAG ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die Vereinigung von den Arbeitgebern ernst genommen wird und Durchsetzungskraft besitzt (BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Gemeint sind vielmehr die -seltenen- Fälle, in denen es sich lediglich der äußeren Form, nicht aber dem Inhalt nach um Tarifverträge handelt (BAG vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Hiervon kann für den Regelfall nicht ausgegangen werden (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Ansonsten ist es nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, durch die Qualifizierung einer Vereinbarung als "Gefälligkeitstarifvertrag" Tarifzensur zu üben (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Diese Problematik kann jedoch verfassungskonform nicht durch erhöhte Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gelöst werden (BAG vom 28.03.2008 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Erst eine Vielzahl solcher Tarifverträge kann die indizielle Wirkung der Gesamtheit der von der Arbeitnehmervereinigung geschlossenen Tarifverträge in Frage stellen (BAG vom 28.03.2006- 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    1 ARB 58/04, NZA 2006, 1112).

    Die IG-Metall hat insbesondere im Anhörungstermin darauf verwiesen, dass die Entscheidung des BAG vom 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112 - nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalles gesehen werden könnte und dass in dem Verfahren bezüglich der CGM es immerhin um eine Zahl von rund 30.000 Anschlusstarifverträgen sowie ca. 550 oroginären Tarifverträgen ging, welche zudem über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten abgeschlossen wurden.

    Dies kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dazu führen, dass die vom BAG in der Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112 - aufgestellten allgemeinen und dem entsprechend "vor die Klammer gezogenen" Ausführungen nicht zu verallgemeinern und auf den vorliegenden Fall zu übertragen wären.

    Das Verhandlungsergebnis, das regelmäßig Kompromisscharakter hat, muss verbandsintern vermittelt und durchgesetzt werden (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; v. 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697).

    Erstreckt sich dieser auf das gesamte Bundesgebiet und auf Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Berufen und Sparten, wird regelmäßig eine erhebliche organisatorische Ausstattung auch in der Fläche erforderlich sein (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit dagegen auf eine Berufsgruppe und räumlich wenige Schwerpunkte, kann auch ein relativ kleiner, zentralisierter Apparat ausreichen, um Tarifverhandlungen effektiv zu führen, die Durchführung von Tarifverträgen zu überwachen und abzusichern sowie die Mitglieder zu betreuen (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 8/04, NZA 2006, 1112; v. 14.12.2004 - 1 ABR 51/03, NZA 2005, 697).

    Es ist nicht vorn vornherein ausgeschlossen, eine leistungsfähige Organisation auf der Grundlage ehrenamtlicher Mitarbeiter aufzubauen (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112; v. 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 - NZA 2005, 697).

    Auch gilt es zu beachten, dass angesichts der immer besser werdenden Telekommunikationsmöglichkeiten der Anwesenheit gewerkschaftlicher hauptamtlicher Vertreter vor Ort nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommt wie früher (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

    Ein anderes Verhalten wäre völlig unwirtschaftlich, den eigenen Mitgliedern gegenüber nicht vertretbar und allenfalls durch ein kollosives Zusammenwirken mit der Arbeitgeberseite zu erklären (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112).

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164 , BVerfGE 146, 71) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53, BAGE 117, 308) .

    Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) .

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um solche in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 64 f., BAGE 117, 308) .

    (a) Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    Diese kann sich daher auch zum Nachteil nicht tarifgebundener Arbeitnehmer auswirken (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 46, BAGE 117, 308) .

    Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, aaO; vgl. etwa zum TzBfG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27, BAGE 143, 10) .

    Mit den Anforderungen an die Tariffähigkeit im Sinn einer sozialen Mächtigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit ist sichergestellt, dass angemessene Verhandlungsergebnisse erzielt werden (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, aaO; Greiner NZA 2018, 563) .

    (c) Es dürfen zwar im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG an die Tariffähigkeit keine Anforderungen gestellt werden, die diese unverhältnismäßig einschränken (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    Die eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen im beanspruchten Zuständigkeitsbereich - oder in einem relevanten Teil davon - ist ein gewichtiger Beleg dafür, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) .

    Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall ausgegangen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff. und vor allem Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) und hat dies in seiner Entscheidung in dem die "Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund" betreffenden Verfahren nach § 97 ArbGG fortgeführt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1) .

    Weil die Tariffähigkeit einheitlich und unteilbar ist (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) , ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die bisherigen Tarifvertragsschlüsse einen für den gegenwärtig beanspruchten Organisationsbereich relevanten Teil betreffen.

    Nur die - sich im Organisationsgrad ausdrückende - Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lässt im Normalfall erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, BAGE 117, 308) .

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt, ist eine grundrechtsfreundliche, eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, BAGE 117, 308) .

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Aus § 97 Abs. 1 ArbGG folgt die prozessuale Befugnis einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern, die Tariffähigkeit einer anderen, ganz oder teilweise denselben Zuständigkeitsbereich beanspruchenden Arbeitnehmervereinigung gerichtlich klären zu lassen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 27, BAGE 117, 308) .

    Soweit eine antragstellende Koalition die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie selbst tariffähig sein (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 28 mwN, aaO) .

    Derart widerstreitende Interessen sind allen Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG immanent, in denen über die Tariffähigkeit einer Vereinigung auf Arbeitnehmerseite gestritten wird (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 25; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 32, BAGE 117, 308) .

    Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19, BAGE 117, 308) .

    Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65  - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 20, 312; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 35, BAGE 117, 308) .

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck genommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 30; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34, BAGE 117, 308) .

    Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308) .

    Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 59 f., aaO) .

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Der Verlust des selbst ausgehandelten Gesamtpaketes wird gerade durch die Option in Grenzen gehalten, sich in der Sache dem gesamten anderen Tarifvertrag anzuschließen (vgl. BTDrucks 18/4062, S. 9; zum Anschlusstarifvertrag BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, juris, Rn. 72 f.).
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Dazu gehört unabdingbar eine entsprechende Anzahl an Mitarbeitern, die Verhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen vorbereiten (vgl. zur organisatorischen Leistungsfähigkeit BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53, BAGE 117, 308) .
  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308) .
  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist in dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19, BAGE 117, 308) .

    Es gibt keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) .

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34 mwN, BAGE 117, 308) .

    Der ihr damit obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann sie nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) .

    Es muss nur erwartet werden können, dass sie aufgrund ihrer Mitglieder- oder Organisationsstärke vom Gegner ernst genommen wird und deshalb die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der Arbeitgeberseite entspringt ( BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78  - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233 ; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39 mwN, BAGE 117, 308) .

    Denn diese ist Grundlage des sog. Richtigkeitsvertrauens in Tarifverträge, an das die Erwartung knüpft, dass die vereinbarten Arbeitsbedingungen und -entgelte den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung tragen und deshalb nur einer eingeschränkten verfassungs- wie einfachrechtlichen Kontrolle unterliegen (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30, BAGE 118, 232; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, BAGE 117, 308; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 110, 79) .

    Darüber hinaus kommt es auf die Teilnahme am Tarifgeschehen an (28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 63 ff., BAGE 117, 308) .

    Sie entscheidet über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 75, BAGE 117, 308) .

    Bereits dies lässt erwarten, dass sich die Vereinigung auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, aaO) .

    Eine eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen in einem relevanten Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs kann ein Beleg dafür sein, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) .

    aa) Hat eine Arbeitnehmervereinigung originär ausgehandelte, eigenständige Tarifverträge in nennenswertem Umfang geschlossen, ist dieser Umstand geeignet, ihre Durchsetzungsfähigkeit zu belegen, soweit es sich nicht um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt oder solche, die auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff., BAGE 117, 308; 14. Dezember 2004 -  1 ABR 51/03  - zu B III 2 e aa der Gründe, BAGE 113, 82) .

    Insoweit genügt aber, dass die Arbeitnehmerkoalition im Bedarfsfall die tatsächliche Einhaltung der von ihr geschlossenen Tarifverträge kontrollieren und gewährleisten kann (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 74, BAGE 117, 308) .

    Denn die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition entsteht nicht mit dem Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist hierfür Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Greiner Anm. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - EzA TVG § 2 Nr. 28; Henssler Soziale Mächtigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit als Voraussetzungen der Tariffähigkeit für Gewerkschaften 2006 S. 43) .

    b) Zur Begründung seiner Rechtsauffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Senatsentscheidung vom 28. März 2006 (- 1 ABR 58/04 - BAGE 117, 308) berufen.

    Danach ist die Indizwirkung von Tarifabschlüssen vielmehr erst dann von Bedeutung, wenn angesichts festgestellter Mitgliederstärke und organisatorischem Aufbau Zweifel an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung bleiben (28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 79, aaO) .

    Aus ihren mitgliedsbezogenen Darlegungen muss sich allerdings ergeben, dass sie nicht nur in einem kleinen unbedeutenden Teil ihres selbstgewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähig und damit auch in der Lage ist, flächendeckend Tarifverträge auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 60, BAGE 117, 308; vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - B I 3 a der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, ist es daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 163, 108) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 58, BAGE 163, 108; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53 mwN, BAGE 117, 308) .

    Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) .

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um solche in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 64 f., BAGE 117, 308) .

    Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. schon BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    Grundlage der den Tarifvertragsparteien mit der gesetzlich eröffneten Abweichung von zwingenden Arbeitsschutzgesetzen zugewiesenen Ordnungs- und Schutzfunktion (vgl. Richardi RdA 2007, 117, 119 f.) bildet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie.

    aa) Da die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar ist, genügt es für die Annahme einer Durchsetzungskraft, dass die Arbeitnehmervereinigung diese in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308) .

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Das gilt auch für die Entscheidungen des Ersten Senats vom 22. März 1994 (- 1 ABR 47/93 - zu B III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 10), vom 14. Dezember 2004 (- 1 ABR 51/03 - zu III 2 h der Gründe, BAGE 113, 82) und vom 28. März 2006 (- 1 ABR 58/04 - zu B III 3 b bb [1] [a] der Gründe, BAGE 117, 308).
  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

    Dabei ist fraglich, ob ein Organisationsgrad von lediglich etwa 1, 6% für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 79, juris).

    Dies seien signifikant höhere Organisationsgrade als sie bisher durch das Bundesarbeitsgericht (1,6%) und das Bundesverfassungsgericht (0,05% bis 0, 5%) zu bewerten gewesen seien (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - BVerfG, Beschluss vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - juris).

    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGM (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 79, juris) ergebe sich nicht, dass ein Organisationsgrad von 1, 6% im satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich dafür immer ausreiche.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -) liege ein nicht unerheblicher Teil des Zuständigkeitsbereichs nur dann vor, wenn der Teilbereich ein Drittel, wenn nicht sogar mehr als die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse des gesamten Bereichs erfasse.

    Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. zur Tariffähigkeit als "ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument" BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. -, Rn. 164, juris) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 51; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 36; juris).

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 57; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, Rn. 32; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 39; juris).

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 58; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 53; juris).

    Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar (ausführlich: BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., juris).

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um solche in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 64 f., juris).

    Die eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen im beanspruchten Zuständigkeitsbereich - oder in einem relevanten Teil davon - ist ein gewichtiger Beleg dafür, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 80 ff.; juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat es als "fraglich" bezeichnet, ob ein Organisationsgrad von "lediglich etwa 1, 6%" für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreichend sei, und die Tariffähigkeit im dortigen Streitfall nur deshalb angenommen, weil das Ausmaß, in dem sich die Gewerkschaft in der Vergangenheit in das tarifliche Geschehen aktiv eingemischt habe, belege, dass die Gewerkschaft in weiten Bereichen von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen werde (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -, Rn. 78-80, juris).

  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 10 TaBV 89/08

    Tariffähigkeit einer christlichen Gewerkschaft; Durchsetzungskraft, erforderliche

  • LAG Hessen, 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14

    § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Neue Assekuranz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

  • LAG Hamm, 23.09.2011 - 10 TaBV 14/11

    Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

  • ArbG Köln, 30.10.2008 - 14 BV 324/08

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • LAG Köln, 20.05.2009 - 9 TaBV 105/08

    Tariffähigkeit - Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ)

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15

    DHV ist tariffähig

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21

    (Teil-)Tariffähigkeit von ver.di

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09

    Tariffähigkeit der CGZP

  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

  • ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

  • BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

  • LAG Hamburg, 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11

    Tariffähigkeit der Gewerkschaft "Medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft" -

  • SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - equal pay - Beitragsnachforderung -

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 157/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 549/18

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • ArbG Berlin, 30.05.2011 - 29 BV 13947/10

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21

    Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di

  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 272/13

    Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 33/12

    Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABN 39/15

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 4 Sa 960/12

    Tariffähigkeit der CGZP- Vertrauensschutz - Tarifvertrag ex tunc unwirksam

  • VG Berlin, 07.03.2008 - 4 A 439.07

    Postmindestlohnverordnung rechtswidrig

  • ArbG Duisburg, 22.08.2012 - 4 BV 29/12

    Gewerkschaft BIGD ist nicht tariffähig

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2016 - 14 TaBV 89/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gesamtbetrieb; Zulässigkeit einer isolierten

  • ArbG Hamburg, 19.06.2015 - 1 BV 2/14

    Keine Tariffähigkeit des Deutschen Handlungsgehilfen Verbandes

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2018 - 12 TaBV 55/17

    Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 356/06

    Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch - Auslegung des § 3 Abs 7 MTV

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 158/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2010 - 19 SaGa 2480/09

    Tariffähigkeit einer syndikalistischen Arbeitnehmervereinigung

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2007 - 17 Sa 746/06

    Bestimmung des Umfangs einer geschuldeten Arbeitsleistung durch Abstellen auf die

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2017 - 11 Sa 248/16

    Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 .1 Abs. 2 Satz 1 b TVöD -K

  • LAG Düsseldorf, 06.04.2017 - 11 Sa 1411/15

    Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZ

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 161/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LAG Niedersachsen, 02.07.2007 - 16 Ta 108/07

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und

  • LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11

    Aussetzung einer equal-pay-Klage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 162/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LAG Hamburg, 23.01.2008 - 4 TaBV 4/05

    Streit zwischen ver.di und der "DHV - die Berufsgewerkschaft" (ehemals Deutscher

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2012 - 22 Sa 71/11

    Verfahrensaussetzung - Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der der

  • ArbG Freiburg, 13.04.2011 - 3 Ca 497/10

    Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG - Tariffähigkeit der CGZP

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.06.2012 - 9 Sa 24/12

    Equal-Pay-Ansprüche eines Leiharbeitnehmers - Bezugnahmeklausel - tarifliche

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 355/06

    Tariflicher Arbeitszeitverlängerungsanspruch - Auslegung des § 3 Abs 7 MTV

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 159/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 10/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - RTV Stückgut-Kaibetriebe

  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 160/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 2 Sa 172/12

    Inbezugnahme eines unwirksamen Tarifvertrags - Auswirkung auf Verweisung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.06.2012 - 24 Sa 213/12

    Equal pay - CGZP - nichtiger Tarifvertrag - Vertrauensschutz - intransparente

  • LAG Hamm, 16.12.2014 - 7 TaBV 49/14

    Betriebsratswahl; Wahlvorschlag; Listenkennwort

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 2 Sa 169/12

    Inbezugnahme eines unwirksamen Tarifvertrags - Auswirkung auf Verweisung -

  • LAG Nürnberg, 19.09.2011 - 2 Ta 128/11

    Aussetzung - Tariffähigkeit - Ermessen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 2 Sa 170/12

    Inbezugnahme eines unwirksamen Tarifvertrags - Auswirkung auf Verweisung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2016 - 5 TaBV 780/15

    Auflösung des Betriebsrates - Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 2 Sa 171/12

    Inbezugnahme eines unwirksamen Tarifvertrags - Auswirkung auf Verweisung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 2 Sa 168/12

    Inbezugnahme eines unwirksamen Tarifvertrags - Auswirkung auf Verweisung -

  • LAG Düsseldorf, 02.03.2006 - 6 Ta 89/06

    Aussetzung des Beschlussverfahrens bei Streit um Tariffähigkeit - Unterrichtung

  • LAG Hamburg, 21.02.2012 - 4 TaBV 7/10

    Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. -

  • LAG Niedersachsen, 28.11.2012 - 2 Sa 76/12

    Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von der

  • KG, 29.06.2015 - 2 Ws 132/15

    Gefangenenvereinigung keine Gewerkschaft

  • LAG Düsseldorf, 21.06.2012 - 13 Sa 319/12

    Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus

  • LAG Sachsen, 05.09.2011 - 4 Ta 162/11

    Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

  • SG Detmold, 29.01.2014 - S 6 R 1181/12

    Leiharbeitsfirma muss Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen Tarifunfähigkeit

  • LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 7 O 6/12

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung

  • LAG Köln, 14.10.2011 - 13 Ta 284/11

    Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur

  • ArbG Lübeck, 15.03.2011 - 3 Ca 3147/10

    Kündigung, Kündigungsfrist, Tarifvertrag, Tarifvertrag, mehrgliedriger,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2015 - L 9 R 179/14
  • SG Karlsruhe, 03.04.2012 - S 10 R 1000/12

    Sozialversicherung - Arbeitnehmerüberlassung - Beitragsnachforderung aufgrund von

  • ArbG Mainz, 31.07.2007 - 4 Ga 24/07

    Eilantrag hinsichtlich der Untersagung eines Lokführerstreiks mit dem Ziel des

  • ArbG Limburg, 19.11.2008 - 1 Ca 541/08

    Verfahrensaussetzung - Tariffähigkeit der CGZP

  • ArbG Bochum, 05.09.2022 - 4 BV 10/22
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 04.03.2010 - 9 Ca 9382/09
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