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   BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05   

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https://dejure.org/2006,1669
BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05 (https://dejure.org/2006,1669)
BAG, Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 AZR 590/05 (https://dejure.org/2006,1669)
BAG, Entscheidung vom 08. November 2006 - 4 AZR 590/05 (https://dejure.org/2006,1669)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Rechts einer Tarifvertragspartei zu deren Kündigung durch den Abschluss eines mehrgliedrigen Tarifvertrages; Beantragung von Allgemeinverbindlichkeiten eines Tarifvertrages durch alle Tarifvertragsparteien einer Seite; Wirkung der Kündigung eines ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kündigung eines mehrgliedrigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kündigung eines mehrgliedrigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

  • Judicialis

    TVG § 5; ; Urlaubstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in den Betrie... ben der Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin, Elektro-Innung Berlin, Mechaniker-Innung Berlin und Schmiede-Innung Berlin vom 17. Januar 1980 (UrlaubsTV); ; ZPO § 139; ; ZPO § 293

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages durch eine von mehreren Vertragsparteien

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündbarkeit eines mehrgliedrigen Tarifvertrags durch eine Tarifvertragspartei ? Keine andere Beurteilung bei gemeinsamer Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit durch alle Tarifvertragsparteien einer Seite im Fall des Fehlens eines einheitlichen Tarifwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 120, 84
  • MDR 2007, 783
  • NZA 2007, 576
  • DB 2007, 1649
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 29.06.2004 - 1 AZR 143/03

    Einheitstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
    Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46; Däubler/Reim § 1 Rn. 75; Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 39; Wiedemann § 1 Rn. 178 ff.).

    Weil es dabei nicht um den Inhalt der normativ wirkenden Regelungen der Tarifverträge, sondern um den Bindungswillen der Parteien bei Vertragsschluss geht, richtet sich die Auslegung nicht nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, sondern nach den Regeln der Auslegung von Verträgen gem. §§ 133, 157 BGB (BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - aaO, zu III 4 a der Gründe mwN).

    Eine solche Einschränkung liegt in jedem Abschluss eines Einheitstarifvertrages, weil die Herrschaft über das tariflich Geregelte durch Gestaltungsmittel wie Kündigung, Aufhebung etc. dann nur gemeinsam mit den anderen auf ihrer Seite am Tarifabschluss beteiligten Tarifvertragsparteien ausgeübt werden kann (Löwisch/Rieble § 1 Rn. 473 mwN; ebenso BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - aaO; Kempen/Zachert aaO; Däubler/Reim aaO; Wiedemann aaO).

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
    Nach Wirksamwerden der Kündigung des UrlaubsTV gelten dessen Normen gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkend weiter (vgl. Senat 27. November 1991 - 4 AZR 211/91 - BAGE 69, 119).

    Dessen Geltung für Außenseiter kraft Nachwirkung nach Ende seiner Allgemeinverbindlichkeit (vgl. zB Senat 27. November 1991 - 4 AZR 211/91 - BAGE 69, 119) begründet für den Kläger schon deshalb keinen Anspruch, weil die Parteien in § 16 des Arbeitsvertrages durch Vereinbarung der Anwendbarkeit der von dem Fachverband Elektrotechnik e.V. und der CGM geschlossenen Tarifverträge der Elektrohandwerke eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG getroffen haben.

  • LAG Berlin, 08.06.2005 - 9 Sa 444/05
    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 - 9 Sa 444/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 87/96

    Nachwirkung eines Tarifvertrages - Ausschluß durch konkludentes Handeln

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
    Selbst wenn diese Nachwirkung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB Senat 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366; BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369) auch erst nach Wirksamwerden der Kündigung von der Beklagten eingestellte gewerbliche Arbeitnehmer wie den Kläger erfassen würde, gilt der UrlaubsTV deshalb nicht für die Parteien, weil diese insoweit in § 16 des Arbeitsvertrages, der auch den UrlaubsTV 2004 in Bezug nimmt, eine andere Abmachung getroffen haben.
  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
    Selbst wenn diese Nachwirkung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB Senat 8. Oktober 1997 - 4 AZR 87/96 - BAGE 86, 366; BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369) auch erst nach Wirksamwerden der Kündigung von der Beklagten eingestellte gewerbliche Arbeitnehmer wie den Kläger erfassen würde, gilt der UrlaubsTV deshalb nicht für die Parteien, weil diese insoweit in § 16 des Arbeitsvertrages, der auch den UrlaubsTV 2004 in Bezug nimmt, eine andere Abmachung getroffen haben.
  • BAG, 09.08.1995 - 6 AZR 1047/94

    Wirksamwerden eines Tarifvertrags - Ermittlung durch Gericht

    Auszug aus BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05
    Seine Aufgabe ist es, diese Normen zu ermitteln und sie daraufhin zu prüfen, ob sie das der Entscheidung unterliegende Arbeitsverhältnis betreffen (BAG 9. August 1995 - 6 AZR 1047/94 - BAGE 80, 316).
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Darüber hinaus können Gewerkschaften mit unterschiedlichen Organisationsbereichen ohne die Bildung einer Spitzenorganisation jeweils im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen einheitlichen Tarifvertrag mit einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband im Wege einer Tarifgemeinschaft abschließen, bei der sie entweder gemeinsam oder einzeln Vertragspartei werden (BAG 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 22, BAGE 120, 84; 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - zu III 4 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46) .
  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

    Deshalb verbleibt es bei der Auslegungsregel, dass die auf einer Seite beteiligten Tarifvertragsparteien sich grundsätzlich ihrer jeweils autonomen Tarifmacht nicht begeben, sondern voneinander unabhängige, eigenständige Tarifverträge schließen wollen, von denen sie sich ohne Rücksicht auf die übrigen Beteiligten auch wieder lösen können (vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - zu III 4 b aa der Gründe; 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 23, BAGE 120, 84; 7. Mai 2008 - 4 AZR 229/07 - Rn. 20) .
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    a) Bei den in § 1 Arbeitsvertrag 2010 genannten Tarifverträgen handelt es sich nicht um ein einheitliches Tarifwerk (Einheitstarifvertrag), sondern, wie auch die Präambel zum AMP-TV 2010 festhält, um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne (zur Terminologie: BAG 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 22, BAGE 120, 84) .
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