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   BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06   

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BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06 (https://dejure.org/2007,2489)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2007 - 10 AZR 415/06 (https://dejure.org/2007,2489)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 (https://dejure.org/2007,2489)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von Tätigkeiten "unter Tage" zu den Tätigkeiten eines Baugewerbes; Verpflichtung eines Unternehmens des Baugewerbes zur Abführung von Urlaubskassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer

  • Judicialis

    AEntG § 1 Abs. 3 Satz 2; ; SGB III § 211 Abs. 1; ; TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 26; ; BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifauslegung - Baugewerbe; Bergbau; Betriebsabteilung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Schacht- und Tunnelbauarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bergbau ist kein Baugewerbe! (IBR 2008, 363)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2008, 50
  • NZA 2007, 1442
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 561/04

    Baugewerbe - Bohrarbeiten zur Durchführung von Sprengungen in Steinbrüchen

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Hinweise des Senats: Fortführung von BAG 3. August 2005 - 10 AZR 561/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 121.

    Die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit ist damit ein allgemeines Tatbestandsmerkmal des betrieblichen Geltungsbereichs, das unabhängig von den Detailregelungen in den Abschnitten I bis V vorliegen muss (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 561/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 121).

    Danach umfasst der Gewerbebegriff alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (zB Bergbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei) und der freien Berufe sowie des öffentlichen Dienstes (BAG 3. August 2005 - 10 AZR 561/04 - Rn. 17, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 121 mwN).

  • BAG, 24.08.1994 - 10 AZR 980/93

    Baugewerbliche Tätigkeit - Arbeitszeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Gewerbes im BRTV/Bau und VTV nicht selbst definieren, sondern in seiner allgemeinen Bedeutung als Fachbegriff des öffentlichen Rechts, insbesondere des Gewerberechts verwenden (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 181 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 75; 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 88; 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116).

    Den baugewerblichen Tätigkeiten sind die Tätigkeiten zuzurechnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihr im Zusammenhang stehen (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 181 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 75).

  • BFH, 25.01.2007 - III R 69/06

    Verarbeitendes Gewerbe

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Dies hat Bedeutung für die Gewährung von Investitionszulagen (vgl. BFH 23. März 2005 - III R 20/00 -Rn. 20, BFHE 209, 186; 25. Januar 2007 - III R 69/06 - Rn. 19).
  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 258/04

    Arbeitnehmerentsendung - Baugewerbe - Betriebsabteilung - Darlegungs- und

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Es muss sich um einen vom Gesamtbetrieb organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil handeln, der eine personelle Einheit aufweist und mit eigenen technischen Arbeitsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch ein Hilfszweck sein kann (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 258/04 - AP AEntG § 1 Nr. 20 = EzA AEntG § 1 Nr. 5).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/00

    Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Dies hat Bedeutung für die Gewährung von Investitionszulagen (vgl. BFH 23. März 2005 - III R 20/00 -Rn. 20, BFHE 209, 186; 25. Januar 2007 - III R 69/06 - Rn. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 - L 12 AL 150/05

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Dabei handelt es sich um Arbeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen (Hessisches LSG 24. September 2002 - L 12 RA 1603/00 - LSG Nordrhein-Westfalen 8. November 2006 - L 12 AL 150/05 -).
  • BAG, 05.04.2000 - 10 AZR 47/99

    Wasserbauarbeiten - Entfernung von Ablagerungen in einem

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    (8) Auch die Entscheidung des Senats vom 5. April 2000 (- 10 AZR 47/99 -) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • LSG Hessen, 24.09.2002 - L 12 RA 1603/00

    Zuordnung von Beitragszeiten in Polen zur knappschaftlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    Dabei handelt es sich um Arbeiten, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen (Hessisches LSG 24. September 2002 - L 12 RA 1603/00 - LSG Nordrhein-Westfalen 8. November 2006 - L 12 AL 150/05 -).
  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 572/99

    Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    (7) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2000 (- 4 AZR 572/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 239 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 100) dem nicht entgegensteht.
  • BAG, 11.03.1998 - 10 AZR 220/97

    Gewerbliche Erbringung baulicher Leistungen

    Auszug aus BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 415/06
    (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Gewerbes im BRTV/Bau und VTV nicht selbst definieren, sondern in seiner allgemeinen Bedeutung als Fachbegriff des öffentlichen Rechts, insbesondere des Gewerberechts verwenden (BAG 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 181 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 75; 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 88; 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116).
  • BAG, 28.09.2005 - 10 AZR 28/05

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

  • BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

    Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 646/87

    Reichweite der Allgemeinverbindlichkeit bei fehlender Tarifzuständigkeit. -

  • LAG Hessen, 06.02.2006 - 16 Sa 1090/05
  • BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 782/06

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

    bb) Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238).

    Keine organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile sind Baustellen eines Bauunternehmens, auch wenn auf jeder ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen den verschiedenen Baustellen jedenfalls für deren Dauer nicht ausgetauscht wird (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -).

    Angesichts der von der ULAK dargelegten und vom Landesarbeitsgericht festgestellten deutlichen räumlichen Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche in Polen und Deutschland, des Einsatzes einer eigenen Personaleinheit zur Erfüllung der mit deutschen Unternehmen abgeschlossenen Werkverträge sowie der Verwendung von speziell auf die in Deutschland ausgeführten baugewerblichen Arbeiten ausgerichteten Arbeitsmitteln durfte sich die Beklagte nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, alle Leitungsaufgaben habe ihr Geschäftsführer von Polen aus erledigt (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -).

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 358/07

    Baugewerbe - Montage von Gewächshäusern - Urproduktion

    Hinweise des Senats: Fortführung von BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - NZA 2007, 1442; 3. August 2005 - 10 AZR 561/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 121; 26. Januar 1994 - 10 AZR 130/92 - 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Gewerbes im BRTV/Bau und VTV nicht selbst definieren, sondern in seiner allgemeinen Bedeutung als Fachbegriff des öffentlichen Rechts, insbesondere des Gewerberechts verwenden (26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - NZA 2007, 1442; 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 88; 24. August 1994 - 10 AZR 980/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 181 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 75; 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116).

    Die Entscheidungen des Senats betreffend den Bergbau als Urproduktion vom 3. August 2005 (- 10 AZR 561/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 121) und vom 26. September 2007 (- 10 AZR 415/06 - NZA 2007, 1442) stehen dem nicht entgegen.

  • BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 864/07

    Baugewerbe - selbständige Betriebsabteilung

    cc) Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - NZA 2007, 1442; 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238).

    Keine organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile sind Baustellen eines Bauunternehmens, auch wenn auf jeder ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen den verschiedenen Baustellen jedenfalls für deren Dauer nicht ausgetauscht wird (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - aaO.).

    Baustellen sind keine organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile eines Bauunternehmens, selbst dann nicht, wenn auf jeder Baustelle ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der nicht ausgetauscht wird (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - NZA 2007, 1442).

  • BAG, 17.11.2010 - 10 AZR 845/09

    Bauliche Leistungen - Rohrleitungsbau

    Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer erfasst aber nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (st. Rspr., zB Senat 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - Rn. 13, NZA 2007, 1442).
  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 500/11

    Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der

    Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst aber nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (st. Rspr., zB BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 19; 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - Rn. 13, NZA 2007, 1442) .
  • LAG Hessen, 26.05.2008 - 16 Sa 1627/07

    Zur Geltung des VTV-Bau für einen im Hausbau tätigen Arbeitgeber - Merkmale einer

    76 Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BAG 21. November 2007 AP Nr. 297 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26. September 2007 NZA 2007, 1442; BAG 28. September 2005 EzA AEntG § 1 Nr. 9; BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 21 zu § 1 AEntG) .

    Eine Baustelle eines Unternehmens ist nämlich, auch wenn auf ihr ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen den verschiedenen Baustellen jedenfalls für deren Dauer nicht ausgetauscht wird, bereits keine organisatorische Teileinheit (vgl. BAG 26. September 2007 NZA 2007, 1442) und damit erst recht keine selbständige Betriebsabteilung.

  • LAG Hessen, 26.02.2008 - 15 Sa 724/03

    Zur Geltung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für

    Nicht zu den baugewerblichen Tätigkeiten im Sinne des VTV 2000 gehört die Urproduktion, also das Gewinnen von rohen Naturerzeugnissen wie von Mineralien aller Art, z.B. von Kies (BAG Urteil vom 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -).

    All die im Vorabsatz aufgeführten weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kiesgewinnung sind jedenfalls als Zusammenhangstätigkeiten mit der Kiesgewinnung zu sehen (anerkannt sind derartige Zusammenhangstätigkeiten im bereits zitierten Urteil des BAG vom 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 -), sie stehen damit im Zusammenhang, sind für die sachgerechte Durchführung und Abwicklung der Urproduktion notwendig und werden daher nach der Verkehrssitte dieser zugerechnet.

  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 108/07

    Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen

    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - NZA 2007, 1442; 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Januar 2005 - 9 AZR 146/04 - BAGE 113, 238).
  • LAG Hessen, 18.08.2008 - 16 Sa 2180/06

    Arbeitnehmerentsendung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Geltungsbereich

    Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 21 zu § 1 AEntG; BAG 21. November 2007 AP Nr. 297 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26. September 2007 NZA 2007, 1442; BAG 28. September 2005 EzA AEntG § 1 Nr. 9).
  • LAG Hamm, 10.06.2008 - 4 Sa 89/08

    Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte

    Darüber hinaus ist eine deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck erforderlich (BAG, Urteil vom 11.09.1991 - 4 AZR 40/91 = AP Nr. 145 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BAG, Urteil vom 26.09.2007 - 10 AZR 415/06 = NZA 2007, 1442 ff.; BAG, Urteil vom 03.02.1965 - 4 AZR 461/63 = AP Nr. 11 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • LAG Hessen, 30.06.2017 - 10 Sa 1354/16

    1. Ein Betrieb, der Fertiggaragen aus Beton herstellt und montiert, fällt bei

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