Rechtsprechung
   BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • bibliotheksurteile.de

    Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Haushaltssperre II | Arbeitsrecht, Zentralbibliothek

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 Anhang § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus zweckbestimmten Haushaltsmitteln

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Befristung, Haushalt

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Befristung bei Vergütung aus Haushaltsmitteln

Kurzfassungen/Presse (10)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Haushaltsbefristung nach dem TzBfG

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitvertrag: Das Geld muss zweckbezogen eingesetzt werden

  • arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)

    Haushaltsbefristung

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  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Haushaltsbefristung nach dem TzBfG setzt besondere Zweckbestimmung voraus

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag: gefährliche Abweichung vom Befristungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsvertrag: Zuweisung von Haushaltsmittel ist Befristungsgrund

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Befristung: Beschäftigung muss dem sachlichen Grund der Befristung entsprechen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Befristung: Tatsächliche Beschäftigung muss dem sachlichen Grund der Befristung entsprechen

  • dbb.de (Kurzinformation)

    Haushaltsbefristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 120, 42
  • MDR 2007, 530
  • BB 2007, 329
  • NZA 2007, 332



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08  

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

    Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34).

    Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO.).

    Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO.).

    Dies wäre mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, aaO.).

    Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung genügte auch nicht den Anforderungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht an eine sachlich gerechtfertigte Befristung zu stellen sind (vgl. hierzu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 21, 22, aaO.).

  • BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 193/06  

    Befristung - Haushalt

    Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BB 2007, 329).

    Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO).

    Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 17 - 19, BB 2007, 329) und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 -Rn. 20 - 22, aaO) genügende Befristungskontrolle ermöglichen.

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09  

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat der Gesetzgeber nicht die vom Senat entwickelte allgemeine Rechtsprechung zur Haushaltsbefristung kodifiziert, sondern die spezielle Regelung in § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF in das TzBfG übernommen, die nach der vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen einbezogenen Rechtsprechung eine Anordnung durch den Haushaltsgesetzgeber erforderte (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 15 ff., BAGE 120, 42; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 205).

    Als Grundrechtsadressaten haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Ausnahmeregelung den Anforderungen zu genügen, die sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht der Berufsfreiheit ergeben (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42).

    Eine Auslegung, die das verfassungsrechtlich gebotene Schutzminimum nicht beachtet, könnte im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform herbeiführen (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 12 zu II; BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, aaO; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 206).

    Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, BAGE 120, 42; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 16).

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