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   BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06   

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BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 (https://dejure.org/2007,1391)
BAG, Entscheidung vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 (https://dejure.org/2007,1391)
BAG, Entscheidung vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 (https://dejure.org/2007,1391)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Verpflichtung zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags; Umfang der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit; Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht; Zulässigkeit der ...

  • bag-urteil.com

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitnehmerstatus eines Sportreporters

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611; ; GG Art. ... 5 Abs. 1 Satz 2; ; Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991 - Rundfunkstaatsvertrag § 6 Abs. 1 Satz 1; ; Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991 - Rundfunkstaatsvertrag § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs im Rundfunk ? Einbindung in festes Programmschema und Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend ? Abnahme der Beiträge durch Redakteur vom Dienst unschädlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2007, 424
  • DB 2007, 1595
  • afp 2007, 289
  • NZA-RR 2007, 424
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 223; 30. November 1994 - 5 AZR 704/93 - BAGE 78, 343), wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist.

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 260; BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 224).

    Auf die Länge der An- und Abmoderationen sowie der Wortbeiträge kommt es für die Frage, ob eine programmgestaltende Tätigkeit vorliegt, nicht an (vgl. Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218).

    b) Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 224; 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 37 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 84).

    Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 225 f.; 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - RzK I 4a Nr. 51, zu III 2 der Gründe).

    Außerdem sind gelegentliche geringfügige Änderungen des Dienstgebers nicht geeignet, einem Rechtsverhältnis das Gepräge eines Arbeitsverhältnisses zu verleihen (BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 222 ff.).

    Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 227; 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - RzK I 4a Nr. 51, zu III 3 der Gründe).

  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231 ff.; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25, zu II 2 b bb der Gründe).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO, zu II 2 b aa der Gründe).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (grundlegend BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO; 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - NZA 2000, 1097).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - aaO, zu II 2 c bb der Gründe).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 191/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkreporters

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Darüber hinaus muss der Reporter über ein breites Fachwissen hinsichtlich der dargebotenen Sportart und der jeweiligen Akteure verfügen, um reaktionsschnell das aktuelle Sportgeschehen schildern zu können (vgl. Senat 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 69, zu III 1 der Gründe).

    Dies gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die Beklagte die Interviewpartner und bestimmte Fragen vorschrieb (vgl. BAG 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 69, zu III 1 der Gründe).

    Insofern stellt die Einteilung eines Mitarbeiters in Dienstpläne ohne vorherige Absprache ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (Senat 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 37 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 84, zu IV 3 der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 69, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 347/04

    Arbeitnehmerbegriff - Leiterin einer Außenwohngruppe

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 117 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 6, zu I der Gründe; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f.).

    Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263, 269 f. mwN).

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36, 47).

  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 61/99

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    b) Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 224; 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 37 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 84).

    Insofern stellt die Einteilung eines Mitarbeiters in Dienstpläne ohne vorherige Absprache ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (Senat 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 37 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 84, zu IV 3 der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 69, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 434/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkreporters - Vorliegen eines unbefristeten

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 225 f.; 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - RzK I 4a Nr. 51, zu III 2 der Gründe).

    Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist (Senat 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 227; 13. Mai 1992 - 5 AZR 434/91 - RzK I 4a Nr. 51, zu III 3 der Gründe).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231 ff.; 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 ua. - AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25, zu II 2 b bb der Gründe).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 260; BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAGE 93, 218, 224).

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01

    Arbeitnehmerbegriff - Kommissionär

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Die sozial- und steuerrechtliche Behandlung des Mitarbeiters ist arbeitsrechtlich ohne Belang, weil für die Abgrenzung eines freien Mitarbeiterverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis primär auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung (vgl. Senat 4. Dezember 2002 - 5 AZR 667/01 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 115 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 2, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 704/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Dabei ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen (st. Rspr. Senat 25. April 2001- 5 AZR 395/99 - AP ZPO § 253 Nr. 33 = EzA ZPO § 253 Nr. 21, zu II der Gründe; 12. April 2000 - 5 AZR 704/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 395/99

    Klage auf ordnungsgemäße Abrechnung

    Auszug aus BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
    Dabei ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen (st. Rspr. Senat 25. April 2001- 5 AZR 395/99 - AP ZPO § 253 Nr. 33 = EzA ZPO § 253 Nr. 21, zu II der Gründe; 12. April 2000 - 5 AZR 704/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72, zu II 1 a der Gründe).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

  • BVerfG, 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Feststellung des Bestehens eines

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 502/99

    Arbeitnehmerstatus einer Orchesteraushilfe

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94

    Status einer Lehrkraft

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2121/94

    Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit und Programmgestaltungsfreiheit durch

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

  • LAG Sachsen, 27.04.2006 - 8 Sa 178/05
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 28) .

    Auch gegenüber einem freien Mitarbeiter können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine arbeitnehmertypische zeitliche Weisungsgebundenheit folgt (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 30; 29. Januar 1992 - 7 ABR 25/91 - zu B II 2 a der Gründe) .

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13; 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    So wirken die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmablaufs nicht statusbegründend (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 22).

    Auch freie Mitarbeiter sind bei der Erbringung ihrer Dienstleistung nicht völlig frei (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 24).

    Insofern stellt die Einteilung eines Mitarbeiters in Dienstpläne ohne vorherige Absprache ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 28).

    Die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor, während und/oder nach der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 25; Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris dort Rn. 30).

    Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2007, a.a.O. m.w.N.).

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