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   BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07   

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BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 (https://dejure.org/2008,2010)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 (https://dejure.org/2008,2010)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 (https://dejure.org/2008,2010)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kündigung während der Elternzeit

  • openjur.de

    Kündigung während der Elternzeit; Parteibezeichnung in Berufungsschrift

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung einer bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Rechtsanwaltssozietät angestellten Rechtsanwältin während der Elternzeit; Anforderungen an die Berufungsschrift hinsichtlich der Erkennbarkeit von Berufungskläger und Berufungsbeklagten; Möglichkeit eines ...

  • bag-urteil.com

    Kündigung während der Elternzeit

  • Betriebs-Berater

    Inanspruchnahme eines während der Elternzeit bestehenden Sonderkündigungsschutzes grds. nur bei Formaliaeinhaltung

  • Judicialis

    BErzGG § 18 Abs. 1; ; BErzGG § 15; ; BErzGG § 16; ; BGB § 134; ; BGB § 242; ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Elternzeit - Kündigung während der Elternzeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung während der Elternzeit ? Voraussetzungen für das Kündigungsverbot ? Erfordernis des schriftlichen Verlangens auf Gewährung der Elternzeit ? Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Berufung auf die fehlende Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kündigung während der Elternzeit: Sonderkündigungsschutz nur bei schriftlicher Inanspruchnahme der Elternzeit

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Kündigung in der Elternzeit

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsschutz während der Elternzeit bei fehlender schriftlicher Anzeige

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternzeit muss auf jeden Fall schriftlich beantragt werden

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderkündigungsschutz nur bei schriftlicher Inanspruchnahme der Elternzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 1241
  • BB 2008, 2690
  • DB 2008, 2368
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Allerdings ist zu beachten, dass mündliche oder fernmündliche Erklärungen zur Ergänzung der Berufungsschrift wegen des Schriftformerfordernisses grundsätzlich selbst dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie beim Gericht aktenkundig gemacht worden sind (BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 -NJW 1985, 2650; 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71).

    Die ergänzenden Angaben müssen sich aus Schriftstücken ergeben, die dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfristen - wie beispielsweise aus dem der Berufungsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil oder der vorhandenen Gerichtsakte - vorliegen (BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - aaO).

    Dies gilt aus Gründen der Rechtsklarheit schon deshalb, weil Übertragungsfehler vermieden und eindeutige Verantwortlichkeiten feststellbar sein müssen (vgl. BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650).

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 417/05

    Wiederholte korrigierende Rückgruppierung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200, 205; 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - AP BAT-O § 2 Nr. 3; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - BAGE 119, 205).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Vertragspartei - bewusst oder unbewusst - für die andere Vertragspartei ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist (BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 376/02 - ZTR 2004, 28; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - aaO).

    Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach dem Beginn des Fernbleibens von der Arbeit eingetreten sind (vgl. auch BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - ZTR 2004, 635; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - aaO).

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - BGHZ 21, 169, 173; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - AP ZPO § 518 Nr. 68; zuletzt 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - aaO; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss deshalb ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen: BGH 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71; 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - MDR 2002, 714; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320; BAG 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAGE 24, 233; 17. Mai 2001 - 8 AZB 15/01 - EzA ZPO § 518 Nr. 43).

  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss deshalb ein vernünftiger Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen: BGH 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71; 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - MDR 2002, 714; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320; BAG 18. April 1972 - 1 AZR 73/72 - BAGE 24, 233; 17. Mai 2001 - 8 AZB 15/01 - EzA ZPO § 518 Nr. 43).

    Allerdings ist zu beachten, dass mündliche oder fernmündliche Erklärungen zur Ergänzung der Berufungsschrift wegen des Schriftformerfordernisses grundsätzlich selbst dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie beim Gericht aktenkundig gemacht worden sind (BGH 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 -NJW 1985, 2650; 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - AP ZPO § 518 Nr. 71).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - BGHZ 21, 169, 173; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - AP ZPO § 518 Nr. 68; zuletzt 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - aaO; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - BGHZ 21, 169, 173; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - AP ZPO § 518 Nr. 68; zuletzt 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - aaO; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Kündigung vom 13. Oktober 2005 nach § 18 Abs. 1 BErzGG iVm. § 134 BGB nichtig ist (zur Nichtigkeitsfolge: vgl. insb. BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 -BAGE 76, 35, 40; 11. März 1999 - 2 AZR 19/98 - BAGE 91, 101).

    b) Demnach müssen alle Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen können, nicht nur die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 BErzGG erfüllen, sondern auch die Elternzeit schriftlich und ordnungsgemäß gegenüber ihrem Arbeitgeber verlangt haben (vgl. Hk-MuSchG/BEEG/ Rancke § 18 BEEG Rn. 13; Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz 7. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 8; BAG 7. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - BAGE 76, 35, 42).

  • BSG, 23.02.1989 - 4 REg 2/89
    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn das Gericht die notwendigen - ergänzenden - Informationen lediglich durch eigene Ermittlungen mündlich zur Kenntnis bekommt (BSG 14. August 1986 - 2 RU 69/85 - NJW 1987, 1358; 23. Februar 1989 - 4 REg 2/89 -).

    Die Bemühungen des Berufungsgerichts, die Mängel einer Berufungsschrift durch eigene Handlungen auszugleichen, beispielsweise durch eine telefonische Ermittlung der fehlenden Angaben und Fertigung eines Aktenvermerks (BSG 23. Februar 1989 - 4 REg 2/89 - aaO) können grundsätzlich nicht zu einer Heilung des formellen Mangels der Berufungsschrift und zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen.

  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2006 - 3 Sa 25/06

    Mündliche Geltendmachung der Elternzeit - Berufung auf Formvorschriften

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2006 - 3 Sa 25/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
    Die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfahrensgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. insb. BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - NJW 1991, 3140).
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZB 15/01

    Unzulässige Berufung

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 19/98

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs

  • BGH, 14.02.2002 - VII ZR 363/01

    Anforderungen an die Bezeichnung einer Partei in einer Rechtsmittelschrift

  • BAG, 10.03.2004 - 4 AZR 212/03

    Korrigierende Rückgruppierung Schlossbereichsleiter

  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 376/02

    Eingruppierung eines Diplompädagogen als Lehrer an einer Sonderschule in

  • BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72

    Rechtsmittelschrift - Ende der Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelführer -

  • BSG, 14.08.1986 - 2 RU 69/85

    Revisionsschrift - Angabe des angefochtenen Urteils

  • BAG, 14.09.2005 - 4 AZR 348/04

    Korrigierende Rückgruppierung eines Diplomsportlehrers - Treuwidrigkeit

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF setzte damit eine wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit voraus (so zum wortgleichen § 18 BErzGG BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 23; zu § 18 BEEG: HaKo/Böhm 5. Aufl. § 18 BEEG Rn. 25; AR/Klose 7. Aufl. § 18 BEEG Rn. 1) .

    Auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2008 (- 2 AZR 23/07 - Rn. 24 f.) , die ausdrücklich vom Schriftformerfordernis in § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG spricht, ist so verstanden worden, dass die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung des Elternzeitverlangens ist (vgl. Bruns Elternzeit 3. Aufl. S. 29 Fn. 60) .

    Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach dem Beginn des Fernbleibens von der Arbeit eingetreten sind (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 26 f.) .

    Anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2008 zugrunde lag (- 2 AZR 23/07 - Rn. 28) , hat der Beklagte auch keine Angaben gegenüber Dritten gemacht, aus denen zu entnehmen war, dass er von einer wirksamen Inanspruchnahme von Elternzeit durch die Klägerin ausging.

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10

    Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG

    Eine Kündigung, die trotzdem erfolgt, ist nach § 134 BGB nichtig (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 20, AP BErzGG § 18 Nr. 11 = EzA BErzGG § 18 Nr. 9; 11. März 1999 - 2 AZR 19/98 - BAGE 91, 101, 103) .

    Zum Kündigungszeitpunkt müssen deshalb sowohl die Voraussetzungen des § 15 BEEG als auch die des § 16 BEEG erfüllt sein (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 23, aaO zu § 18 BErzGG) .

    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben müssen alle Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen können, nicht nur die persönlichen Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1 BEEG erfüllen, sondern auch die Elternzeit schriftlich und ordnungsgemäß gegenüber ihrem Arbeitgeber verlangt haben (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 24, aaO; Hk-MuSchG/BEEG/Rancke 2. Aufl. § 18 BEEG Rn. 13) .

  • LAG Hessen, 08.01.2015 - 9 Sa 1079/14

    Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem

    Der Einwand der mangelnden Schriftform des Elternzeitverlangens ist dem Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BAG Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - [...]) verwehrt.

    Es kann davon ausgegangen werden, dass das schriftliche Verlangen der Elternzeit Wirksamkeitsvoraussetzung für deren Inanspruchnahme ist (etwa BAG Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - [...]; KR-Bader, § 18 BEEG Rz. 22 a; Bader u.a./Nungeßer KSchR § 13 KSchG Rz. 89 b).

    Nach dem Tatbestand des Urteils des BAG vom 26. Juni 2008 (- 2 AZR 23/07 - [...]) hatte die Klägerin gar keinen schriftlichen Antrag gestellt, so dass es dort auf die Abgrenzung: Schriftform - gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB nicht ankam und dies auch nicht problematisiert wurde.

    Am Beginn einer Elternzeit sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - [...]) vielfältige Fallgestaltungen denkbar.

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2008 - 11 Sa 299/08

    Elternzeit/Elternteilzeit

    Das in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG normierte Schriftformerfordernis ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rz. 24, EzA § 18 BErzGG Nr. 9 m. w. N.).

    Daher kommt dem schriftlichen Verlangen nach Elternzeit eine vor allem klarstellende Funktion für die Parteien zu (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rz. 25, a. a. O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 - 12 Sa 23/21

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Kündigungsverbot

    Da die materiellen Voraussetzungen der Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG weggefallen waren, galt das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit Absatz 2 Nr. 1 BEEG für sie nicht mehr (vgl. BAG - 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656 (657); 26. Juni 2018 - 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241, Rn. 23; 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10, NZA 2012, 208, Rn. 22; Gallner § 18 BEEG Rn. 9; Rancke § 18 BEEG Rn. 5; a.A. Tillmanns § 18 BEEG Rn. 19; wohl auch Schneider § 18 BEEG Rn. 17).
  • LAG Hamm, 14.09.2021 - 17 Sa 259/21

    TVöD - Zeitzuschläge für Mitarbeiter im Rampendienst

    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten ausschließlich durch deren ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 15; BGH 24.07.2013 - XII ZB 56/13 - Rn. 7f.).

    Dabei sind, wie auch sonst bei Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - aaO).

    Eine Berufung scheitert nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich kein Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen kann und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 16; BGH 24.07.2013 - XII ZB 56/13 - Rn. 8).

  • ArbG Mannheim, 25.02.2021 - 8 Ca 272/20

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen -

    Nur derjenige komme in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG, der sich berechtigterweise in Elternzeit befinde (BAG, Urteil vom 10.5.2016 - 9 AZR 145/15, NZA 2016, 1137, beck-online; Urteil vom 26.6. 2008 - 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241, beck-online).

    War die Elternzeit zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung nicht beendet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte Kenntnis vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hatte und ggf. ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten anzunehmen wäre, wenn es die Beklagte hingenommen hätte, dass die Klägerin nicht - in Vollzeit - zur Arbeit erscheint, sie folglich wie eine elternzeitberechtigte Person behandelt hätte und erst im Kündigungsschutzverfahren geltend macht, der besondere Kündigungsschutz greife nicht (vgl. ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, BEEG § 18 Rn. 9; Eylert/Sänger RdA 2010, 24, beck-online; BAG, Urteil vom 26.6. 2008 - 2 AZR 23/07, NZA 2008, 1241, beck-online).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 6 Sa 49/14

    Elternzeitantrag - ist Schriftform notwendig?

    In der Entscheidung vom 26.06.2008 (2 AZR 23/07 Rn. 25 der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG diene der Rechtsklarheit.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2014 - 2 Sa 114/14

    Schriftformerfordernis des Elternzeitverlangens

    Das Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit und hat eine vor allem klarstellende Funktion für die Parteien, an der grundsätzlich - wie es in § 16 BEEG vorgesehen ist - festzuhalten ist ( BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 24 und 25, NZA 2008, 1241 ).
  • ArbG Hamburg, 10.02.2022 - 29 Ca 236/21

    Ordnungsgemäßheit Zielvorgabe - Schadensersatz

    Das ist insbesondere der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Vertragspartei - bewusst oder unbewusst - für die andere Vertragspartei ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 - Rn. 27).
  • ArbG Gera, 18.10.2023 - 4 Ca 1941/22

    Schriftformerfordernis für Beantragung von Elternzeit - besonderer

  • ArbG Iserlohn, 04.12.2008 - 4 Ca 1874/08

    Wirksamkeit einer während der Probezeit eines Auszubildenden ausgesprochenen

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